STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2355 Thema: Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Mit lnkrafttreten des Gesetzes über den Beruf des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) zum 01.01.2014 stand der Freistaat Sachsen vor der Herausforderung, zügig die Ausbildung von Notfallsanitätern als Vollzeitausbildung zu beginnen. Das am 13. August 2014 vereinbarte Konsenspapier wurde für den Start der Ausbildung von Notfallsanitätern im Freistaat Sachsen im September 2014 geschlossen und gilt lediglich vorläufig bis zum lnkrafttreten einer entsprechenden landesgesetzlichen Klarstellung des Finanzierungsweges für die Ausbildungskosten über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst, z. B. in§§ 32 Abs. 1 i. V. m. 31 SächsBRKG." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Auszubildende zum Beruf des Notfallsanitäters befinden sich derzeit in Sachsen in der Ausbildung? Bitte nach Landkreis und Bildungsinstitut aufschlüsseln. Die Zahl der Auszubildenden nach Bildungsinstituten ergibt sich wie folgt: Für das Ausbildungsjahr 2014/2015 Bildungsinstitut Landkreis Anzahl Kreisfreie Stadt Auszubildende Medizinische Berufsfachschule Landkreis Bautzen 5 Hoyerswerda DRK Bildungswerk Dresden Stadt Dresden 32 Gemeinnützige Ausbildungs- und Landkreis Zwickau 10 Beratungsgesellschaft mbH Werdau Johanniter-Unfaii-Hilfe e.V., Bil- Stadt Leipzig 27 dungsinstitut Mitteldeutschland in davon 14 von Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-01 41.51-15/500 Dresden, e;z August 2015 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium tor Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Leipzig STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Bundeswehr kommandiert BWM Medizinisch-technisches Aus- Stadt Leipzig und Weiterbildungszentrum GmbH 11 in Leipzig Ausbildungsjahr 2015/2016 Bildungsinstitut Landkreis Anzahl Kreisfreie Stadt Auszubildende Medizinische Berufsfachschule Landkreis Bautzen 5 Hoyerswerda DRK Bildungswerk Dresden Stadt Dresden 22 Gemeinnützige Ausbildungs- und Landkreis Zwickau 15-20 Beratungsgesellschaft mbH Werdau mediCampus Gesundheitsfachberu- Stadt Chemnitz 9-10 fe der F+U Sachsen gGmbH Johanniter-Unfaii-Hilfe e.V., Bil- Stadt Leipzig 33-35 dungsinstitut Mitteldeutschland in davon 15 von Leipzig Bundeswehr kommandiert BWM Medizinisch-technisches Aus- Stadt Leipzig 12 und Weiterbildungszentrum GmbH in Leipzig Frage 2: Ist die Finanzierung der laufenden Ausbildung in allen Landkreisen bis zu deren Ende sichergestellt? Der Träger der Ausbildung ist verantwortlich für die Finanzierung der Ausbildung. Träger der Ausbildung können Leistungserbringer im Rettungsdienst sein. Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes hingegen sind die Rettungszweckverbände und die Landkreise, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben. Mit der am 9. Mai 2015 in Kraft getretenen Novelle des SächsBRKG, wurde lediglich klargestellt, dass Leistungserbringer im Rettungsdienst, die Träger der Ausbildung sind, nach § 32 Abs. 1 SächsBRKG die Möglichkeit zur Refinanzierung der Kosten über die Entgelte im Rettungsdienst haben. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671 ). Letzteres ist vorliegend der Fall , denn die Frage betrifft ausschließlich Tätigkeiten bzw. Sachverhalte, die von Privaten in eigener Zuständigkeit bzw. bezüglich der Entgeltverhandlungen für den Rettungsdienst von den Landkreisen/kreisfreien Städten/Rettungszweckverbänden als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Ausbildungskosten nicht Gegenstand der Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern sind, liegen nicht vor. Im Übrigen bestehen keine vertraglichen Beziehungen der Staatsregierung zu den privaten Ausbildungsbetrieben im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt. Frage 3: Sind die wesentlichen organisatorischen Voraussetzungen (z. B. Praxisphasen in Krankenhäusern) für die laufende Ausbildung in allen Landkreisen bis zu deren Ende sichergestellt? Die organisatorischen Voraussetzungen für die Ausbildung sind nach Kenntnis der Staatsregierung bis zum Ausbildungsabschluss gegeben. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2015-09-03T12:12:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes