STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 0 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2368 Thema: Fachkräftemangel im Bereich der Altenpflege in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im Zwischenbericht des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur "Ausbildungs-und Qualifizierungsoffensive Pflegeberufe" wird ausgeführt, dass die Kompetenzfeststellungsverfahren in Sachsen, durch die eine Verkürzung der Ausbildungszeit bewirkt werden kann, statistisch nicht erfasst werden. Es wurde zudem festgestellt, dass die Praxisanleitung in der betrieblichen Ausbildung in den Pflegesatz-und Vergütungsverhandlungen oft durch Sozialhilfeträger und Pflegekassen keine ausreichende Akzeptanz finden und dadurch Refinanzierungslücken entstünden. Weiterhin wurde dargestellt, dass in den Bundesländern, die eine Ausbildungsumlage eingeführt haben, wie z. B. Hessen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland, eine hohe Zuwachsrate an Ausbildungseintritten verzeichnet wird, während in Sachsen nicht alle Ausbildungsplätze besetzt werden konnten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum werden in Sachsen Kompetenzfeststellungsverfahren statistisch nicht erfasst, wer ist für diese Verfahren zuständig und nach welchen Kriterien wird bewertet? Zuständig für das Kompetenzfeststellungsverfahren mit dem Ziel, die reguläre Ausbildungszeit um ein Drittel zu verkürzen, ist die Bundesagentur für Arbeit. Die Zahl der Umschüler, die aufgrundeines Kompetenzfeststellungsverfahrens die Ausbildungszeit um ein Jahr verkürzen konnten, wird durch die Bundesagentur für Arbeit zentral erfasst. Im Rahmen der Kompetenzfeststellung wird die Eignung für die Umschulung zum/zur Altenpfleger/in und der möglichen Ausbildungsverkürzung durch den Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit festgestellt . Darüber hinaus werden die durch die Berufstätigkeit erworbenen pflegerischen Kompetenzen durch die Sächsische Bildungsagentur überprüft. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141 .51-15/503 Dr~en, 'I September 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERH.JM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 2: Welche Erkenntnisse bestehen zu eventuellen Refinanzierungslücken bezüglich der Praxisanleitung in der betrieblichen Ausbildung und wie können diese geschlossen werden? Nach § 2 Absatz 2 Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AitPfiAPrV) hat der Träger der praktischen Ausbildung für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schüler durch eine geeignete Fachkraft sicherzustellen. Die AltPfiAPrV enthält keine Festlegungen zum Umfang der Praxisanleitung. Es gibt auch keine landesspezifischen Regelungen zur Praxisanleitung, sondern nur jewei ls trägerspezifische Vereinbarungen, die keiner staatlichen Genehmigung bedürfen. Der sächsischen Staatsregierung liegen somit auch keine Erkenntnisse zu eventuell bestehenden Refinanzierungslücken vor. Frage 3: Wurde in Sachsen im Rahmen einer Offensive bereits geprüft, ob die Voraussetzungen für ein Umlageverfahren zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung vorliegen und mit welchem Ergebnis? Die Sächsische Staatsregierung hatte bereits zum 1. August 2003 ein Umlageverfahren im Zusammenhang mit der bundesrechtlichen Regelung der Altenpflegeausbildung eingeführt, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger zu verhindern und langfristig den Bedarf an Pflegefachkräften in der Altenpflege sicherzustellen. Dadurch stieg in den Jahren 2004 und 2005 in Sachsen die Zahl der Ausbildungsplätze in der Altenpflege überdurchschnittlich an und das Ziel der Altenpflege -Ausgleichsverordnung, einem drohenden Ausbildungsplatzmangel in der Altenpflege vorzubeugen, wurde bereits erreicht. Daher wurde der Vollzug der AltenpflegeAusgleichsverordnung ausgesetzt, d.h. vom Ausbildungsjahr 2006/2007 an wurden keine neuen Ausbildungsjahrgänge über das Altenpflege-Ausgleichsverfahren finanziert . ln den Folgejahren wurde der Bedarf für ein Altenpflege-Ausgleichsverfahren mehrfach überprüft, wobei ein Ausbildungsplatzmangel nicht nachzuweisen war. Im Rahmen der Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege wurde das Rechenmodell zur Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege im Sommer 2014 erneut aktualisiert. Das Ergebnis zeigt, dass im Freistaat Sachsen kein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht oder droht, so dass die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Umlageverfahrens nach § 25 Altenpflegegesetz nicht vorliegen. Die ursprüngliche Altenpflege-Ausgleichsverordnung wurde endgültig aufgehoben. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMINlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 4: Welchen zusätzlichen Bedarf an Pflegekräften gibt es durch das PflegeNeuausrichtungsgesetz für die Begleitung an Demenz erkrankter Menschen? Der Staatsregierung liegen zu dieser Frage keine Daten vor. Das zusätzliche Personal nach § 87 b Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) wird durch das Statistische Landesamt seit 2009 erfasst. Eine Zuordnung auf das PflegeNeuausrichtungs -Gesetz ist aus Sicht der Staatsregierung nicht möglich. Bei dem zusätzlichen Betreuungspersonal nach § 87 b SGB XI handelt es sich darüber hinaus nicht um Pflegekräfte, sondern um sozialversicherte Mitarbeiter, die nach Vorgaben des GKV- Spitzenverbandes geschult werden. Mit freundlichen Grüßen ~raKiepsch Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2015-09-03T13:26:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes