STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 0 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2369 Thema: Qualifizierung im Bereich der Altenpflege in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Rahmenvereinbarung zur Verbesserung der Personalbemessung gemäß § 75 SGB XI gibt es für das Bundesland Sachsen und wie wirkt sich diese auf den Ausbildungsbedarf aus? Der Rahmenvertrag zur vollstationären Pflege im Freistaat Sachsen gemäß § 75 SGB XI enthält Vereinbarungen zur Personalbemessung. ln diesem ist in§ 21 Abs. 7 Folgendes geregelt: "Bis zur verbindlichen Einführung eines Verfahrens gemäß Abs. 6 werden gemäß § 75 Abs. 3 SGB XI unter Berücksichtigung der besonderen Pflegeund Betreuungsbedarfe Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und andere Leiden des Nervensystems folgende Personalrichtwerte in Bandbreiten vereinbart : Personal Pflege & Betreuung Stufe I 1 : 4,50 bis 1 : 3,30 Personal Pflege & Betreuung Stufe II 1 : 2,90 bis 1 : 2,30 Personal Pflege & Betreuung Stufe III 1 : 1,90 bis 1 : 1,60 Sozialdienst 1 : 60 bis 1 : 50 Die Personalrichtwerte stellen das Verhältnis zwischen der Zahl der Pflegeund Betreuungskräfte (in Vollzeitkräften zu 40 Stunden/Woche) und der Pflegebedürftigen, unterteilt nach Pflegestufen, dar. Sie dürfen in begründeten Fällen im Rahmen der einrichtungsindividuellen Vereinbarung unterschritten werden, sofern die fachgerechte Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen nicht gefährdet wird. Weiterhin können sie überschritten werden, wenn dies zur fachgerechten Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen erforderlich ist. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141 .51-15/493 Dresden, 4 September 2015 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Bundesfreiwilligendienstleistende, Praktikanten, Teilnehmer des Freiwilligen Sozialen Jahres und Mitarbeiter im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II finden in den vereinbarten Personalmengen entsprechend den Personalrichtwerten der einzelnen Pflegestufen keine Berücksichtigung." Der Rahmenvertrag trat am 1. Juni 2012 in Kraft und wurde durch die Schiedsstelle gemäß § 76 SGB XI festgesetzt. § 21 Abs. 7 war jedoch nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens und wurde weder von Seiten der Leistungserbringer noch von Seiten der Kostenträger strittig gestellt, so dass wir von einem Konsens im Land ausgehen müssen. Nach dieser Regelung obliegt es der einrichtungsindividuellen Verhandlung, welche Personalrelationen vereinbart werden. ln wie weit diese Relationen Auswirkungen auf den Ausbildungsbedarf hat, kann nicht eingeschätzt werden. Dazu liegen keinerlei Daten vor. Frage 2: Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu Altenpflegeschulen in Sachsen vor, an denen ein Schulgeld für die Ausbildung verlangt wird? (Bitte aufschlüsseln nach Schulen, Höhe des zu zahlenden Schulgeldes, Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze und Auslastung der Ausbildungsplätze .) Die Festlegung der Höhe eines eventuell zu zahlenden Schulgeldes bei einer Ausbildung an einer Schule in freier Trägerschaft obliegt dem jeweiligen Bildungsträger. Wesentlich ist, dass der Schulträger bei der Festlegung der Höhe des Schulgeldes nicht gegen das aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Grundgesetz folgende Sonderungsverbot, wonach eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden darf, verstößt. Eine Abfrage ergab, dass im Schuljahr 2014/2015 in der Altenpflege Schulgeldbeträge in einem Rahmen zwischen 60 EUR und 120 EUR erhoben wurden. Als Durchschnittswert wird vom Verband Deutscher Privatschulen e. V. ein monatlicher Betrag von 85 EUR angegeben. Dies entspricht einem jährlich zu zahlenden durchschnittlichen Schulgeld von 1.020 EUR. Eine Differenzierung nach Trägern ist nicht möglich, da es sich um Verpflichtungen aus privatrechtliehen Vereinbarungen handelt, die statistisch nicht erfasst werden. Ein Träger kann an seinen unterschiedlichen Schulstandorten auch unterschiedliche Beträge erheben. An den Schulen in öffentlicher Trägerschaft wird kein Schulgeld erhoben. Die Zahl der Ausbildungsplätze wird von den Schulträgern selbst festgelegt. Eine Begrenzung durch die Schulaufsichtsbehörde (z. B. im Rahmen der Erteilung der Genehmigungsbescheide ) gibt es nicht. An öffentlichen Schulen werden gemäß § 4a Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen nicht mehr als 28 Schüler pro Klasse unterrichtet. Für Schulen in freier Trägerschaft gibt es keine Vorgaben. Die Schulstatistik erfasst den Namen der Schule, die zu einem bestimmten Stichtag an der Schule unterrichteten Schüler sowie die Anzahl der eröffneten Klassen. Daraus ist ablesbar, dass in vielen Schulen noch freie Plätze in den bereits vorhandenen Klassen verfügbar sind. Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 3: Übernimmt der Freistaat Sachsen künftig die Kosten der Ausbildung an Altenpflegeschulen, in denen ein Schulgeld erhoben wird, nur bis zur Höhe von 85 € monatlich oder können darüber hinaus noch Zuschüsse beantragt werden, wenn ein höheres Schulgeld verlangt wird? Es werden monatlich bis zu 85 Euro erstattet. Dieser Höchstbetrag entspricht dem derzeit durchschnittlich gezahlten Geldbetrag im Freistaat Sachsen. Frage 4: Wird durch die Form der Erstattung am Jahresende nicht ein verwaltungstechnisch viel höherer Aufwand betrieben, wenn jeder einzelne Schüler einen Antrag stellen muss, als durch eine Erstattung direkt an die Ausbildungseinrichtung ? Mit der Neuregelung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchuiG) wird sichergestellt, dass die freie Schule durch die staatliche Finanzhilfe - ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeld - die Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 1 02 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Sächsischen Verfassung erfüllen und als Ersatzschule betrieben werden kann. Gleichwohl ist es den freien Schulen, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit, weiterhin freigestellt Schulgeld zu erheben. Soweit Altenpflegeschulen ein Schulgeld erheben, soll die Förderung die Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler entlasten. Diese sind Zuwendungsempfänger im Sinne der Förderrichtlinie. Die Förderung kommt damit unmittelbar den Schülerinnen und Schülern und nicht der Altenpflegeschule zu Gute. Frage 5: Wurden die jährlichen Zielsetzungen der "Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive " im Bundesland Sachsen erreicht? Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2012-2015 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2010/11. Wenn nein, woran lag das? Die Vereinbarungen der Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege sehen unter Punkt 1.1 eine stufenweise Steigerung der Ausbildungszahlen um jährlich 10 Prozent , ausgehend vom Schuljahr 2010 I 2011 , vor. Bei dieser bundesweit verallgemeinerten Steigerungsrate ist zu beachten, dass Sachsen bezogen auf die Bevölkerung bereits im Jahr 2011 eine sehr hohe Ausbildungsquote zu verzeichnen hatte. So konnte in Sachsen z.B. seit 2006 kein drohender oder bestehender Mangel an Ausbildungsplätzen mehr nachgewiesen werden. Bei einer linearen Steigerungsrate von jeweils 10 Prozent hätten ausgehend vom Jahr 2010/2011 folgende Zahlen erreicht werden müssen: Jahr Absolventen 2011 1.047 2012 1.151 2013 1.266 2014 1.392 Summe: 4.856 Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlN 1 STERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Absolventenzahlen des Statistischen Landesamtes zeigen jedoch bereits für das Jahr 2012 eine Steigerungsrate von 44 %. Absolventen mit AbschlussJahr zeugnis in der Ausbildung Altenpfleger 2011 1.047 2012 1.508 2013 1.587 2014 1.146 2015 k. A., da Prüfungszeitraum noch nicht abgeschlossen Summe: 5.288 .. (Quelle: Statistisches Landesamt) Durch die hohe tatsächliche Steigerungsquote zwischen 2011 und 2012, bedingt durch Förderung der Umschulung über drei Jahre innerhalb des Konjunkturpakets II der Bundesregierung , erscheint eine lineare Steigerungsrate auf dem hohen Niveau des Absolventenjahrgangs 2012 für Sachsen nicht realistisch , da gleichzeitig der Rückgang der Schulabgänger aufgrund des Geburtenrückgangs in den 1990er Jahren zu verzeichnen war. Der Rückgang der Absolventenzahl im Jahr 2014 ist auf das Auslaufen des Konjunkturpaktes II zurückzuführen. Insgesamt ist es für den Freistaat Sachsen als Erfolg zu werten, dass das hohe Ausbildungsniveau gehalten werden konnte. Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2015-09-03T13:26:46+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes