STAATSM1N15TERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMiNISTERIUft/1 DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/8982 zDresden, /. September 201 5 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2375 Thema: Straftaten in digitalen sozialen Netzwerken Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "In den Dresdner Neueste Nachrichten vom 31.07.2015 ist unter der Überschrift ,Hasstiraden in der Anonymität des Netzes' zu lesen: ,Das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz stuft inzwischen 53 Facebook -Seiten als rechtsextremistisch ein ...'" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden aufgrund von Hinweisen des Landesamtes für Verfassungsschutz, insbesondere gemäß § 12 Abs. 2 SächsVSG bezüglich Straftaten im Bereich CyberCrime bzw. Internetkriminalität im allgemeinen und in sozialen Medien, Blogs und auf Internetseiten im speziellen in den Jahren 2009 bis 2015 in Sachsen eingeleitet , wie viele davon wurden aufgeklärt bzw. eingestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Datum und Straftatbestand!) Eine gesonderte statistische Erfassung dazu, ob und gegebenenfalls welche Ermittlungsverfahren von sächsischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund von Hinweisen des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen eingeleitet wurden, findet weder im Landesamt für Verfassungsschutz, bei der sächsischen Polizei noch durch die sächsischen Staatsanwaltschaften statt. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durchsicht und Auswertung aller in Betracht kommender Ermittlungsverfahren sowie der beim Landesamt für Verfassungsschutz hierzu vorhandenen Akten erfordem . Dies ist im Hinblick auf die große Anzahl der in Betracht kommenden Verfahren im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur VerHausanschrift : Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Tetefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Slraßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucher parkplätze: Bitte beim Empfang Wilhetm-BuckSir . 2 oder 4 melden. STAAT5M1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN fügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz, der sächsischen Polizei und der sächsisehen Staatsanwaltschaften nicht zu leisten. So wären beispielsweise gemäß einer im Bereich der sächsischen Polizei durchgeführten Recherche für den relevanten Zeiträum 2009 bis 2015 im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) alleine ca. 55.000 Vorgänge mit Bezug zu Straftaten mit dem Tatmittel "Internet" auszuwerten. Andere Straftaten aus dem Bereich "Cybercrime" wären hiervon noch gar nicht umfasst . Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist Jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.). Zur vollständigen Beantwortung der Frage wären - wie oben dargestellt - umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen des Landesamtes für Verfassungsschutz , der sächsischen Polizei und der sächsischen Staatsanwaltschaften erförderlich . Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen . Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden und des Landeamtes für Verfassungsschutz andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege nicht zu leisten ist. Frage 2: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden zu Straftaten in sozialen Medien, Blogs und Internetseiten in den Jahren 2009 bis 2015 in Sachsen eingeleitet, wie viele davon konnten erfolgreich abgeschlossen werden und wie viele wurden eingestellt ? (Bitte aufschlüsseln nach, Jahr, Straftatbestand und Ermittlung von Amts wegen oder aufgrund von Anzeigen, Ergebnis!) Frage 3: Wie viele Anzeigen zu Straftaten in sozialen Medien, Blogs und Internetseiten erfolgten in den Jahren 2009 bis 2015 in Sachsen und zu wie vielen davon wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Straftatbestand und Ergebnis!) Seite 2 von 4 STAATSMINISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die Fragen können nicht beantwortet werden. Für die Beantwortung der Fragen stehen Daten auf Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Freistaates Sachsen nicht zur Verfügung. Das Polizeiliche Auskunftssystem Sachsen (PASS) stellt zwar Informationen zu Straftaten mit dem Internet, nicht aber Angaben zu sozialen Medien, Blogs oder speziellen Internetseiten statistisch auswertbar zur Verfügung. Die vollständige Beantwortung wäre daher nur auf Grundlage einer Einzelauswertung aller relevanten Straftaten möglich. Für den in Frage stehenden Zeitraum wären dies alleine ca. 55.000 Vorgänge mit Bezug zu Straftaten mit dem Tatmittel "Internet". Eingeleitete Ermittlungsverfahren zu Straftaten in sozialen Medien, Blogs und Internetseilen werden auch durch die sächsischen Staatsanwaltschaften weder statistisch gesondert erfasst noch in den Datenbanken der Staatsanwaltschaften entsprechend gekennzeichnet , so dass diese auch dort nicht durch eine Datenbankauswertung ermittelt werden können. Die Beantwortung der Fragen im Bereich der sächsischen Justiz würde daher die Durchsicht und hänctische Auswertung tausender Ermittlungsverfahren der sächsisehen Staatsanwaltschaften auf die in den Fragen 2 und 3 genannten Informationen erfordern. Aufgrund der Fragestellung kommt eine Vielzahl von Delikten in Frage, die in die Auswertung einzubeziehen wären. Damit wären hiervon betroffen zum Beispiel die in den Jahren 2009 bis 2015 nach §§ 86, 86a, 130, 131 StGB eingeleiteten Ermittlungsverfahren . Seit 2013 werden durch die sächsischen Staatsanwaltschaften solche "Verfahren wegen Gefährdung des Inneren Friedens" gesondert gekennzeichnet, die Straftaten unter Verwendung des Internets als wesentliches Tatmittel beinhalten. Für die Jahre davor von 2009 bis 2012 müssten jedoch sämtliche u. a. nach §§ 86, 86a, 130, 131 StGB eingeleitete Ermittlungsverfahren händisch auf die erfragten Informationen ausgewertet werden. Beispielhaft sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass allein in den Jahren 2009 bis 2012 ca. 5.000 als "Innerer Frieden - rechts" gekennzeichnete Ermittlungsverfahren mit den Tatvorwürfen nach §§ 86, 86a StGB durch die sächsischen Staatsanwaltschaften eingeleitet worden sind. Weiterhin müssten u. a. die in diesem Zeitraum nach § 130 StGB eingeleiteten 1.259 Ermittlungsverfahren (vgl. Antwort zu Frage 5) überprüft werden. Bereits die Auswertung dieser Verfahren ist unverhältnismäßig und würde noch keine vollständige Beantwortung der Fragen ermöglichen . Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der GeSeite 3 von 4 STAAT5M1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN schäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0. ). Zur vollständigen Beantwortung der Frage wären - wie oben dargestellt - umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Polizei sowie der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern, Gerichten, Sachverständigen und Polizei, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege nicht zu leisten ist. Frage 4: In welchen Fällen bzw. aus welchem Anlass werden Ermittlungsverfahren zu Straftaten in sozialen Medien, Blogs und Internetseiten von Amts wegen eingeleitet bzw. Ermittlungen begonnen? Ein Tätigwerden von Amts wegen erfolgt, wenn den Strafverfolgungsbehörden im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger verfolgbarer Straftaten bekannt werden und ein Ermittlungsverfahren bislang nicht eingeleitet bzw. ein Ermittlungsbeginn nicht zu verzeichnen ist. Frage 5: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in Sachsen wegen des Verdachts der Volksverhetzung in den Jahren 2009 bis 2015 eingeleitet, wie viele konnten erfolgreich abgeschlossen werden und wie viele wurden eingestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Ermittlung von Amts wegen oder aufgrund von Anzeigen, Ergebnis!) Zur Beantwortung der Frage wurden die Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften auf in den Jahren 2009 bis 2015 wegen des Tatvorwurfs der Volksverhetzung eingeleitete Ermittlungsverfahren ausgewertet. Das Ergebnis der Datenbankrecherche ist ifi de/Anlagen 1 (UJs-Verfahren) und 2 (Js-Verfahren) dargestellt. (freundlichen Grüßen rkus Ulb|g Anlagen: 2 Seite 4 von 4 Anlage l zu Drs.Nr. : 6/2375 Ermittlunqsyerfahren gegen Unbekannt (UJst weaen des Verdachts der Volksverhetzung mit Einaana bei de Staatsanwaltschaften in der Zeit vom 01.01.2009 bis 10.08.2015 Quelle: web.sta-Datenbanken der Staatsanwaltschaften mit Stand 10.08.2015 Anzahl Verfahren bei UJs-Verfahrenseingänge bei sächs. Staatsanwaltschaften im Jahr. staatsanwaltschaftliche Erledigung Ermittlung von Amts wegen Anzeige durch Privatperson Anzeige durch Behörde 2009 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO JJJs-Verfahren nach Js übernommen Verbindung mit einer anderen Sache 2010 64 44 10 58 18 15 ').) 85 61 10 10 81 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 44 19 64 UJs-Verfahren nach Js übernommen 13 2011 32 12 48 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 28 43 R JJJs-Verfahren nach Js übernommen 2012 34 79 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 31 j-Us-Verfahren nach Js übernommen Verbindung mit einer anderen Sache 2013 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft anhängig Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO _UJs-Verfahren nach Js übernommen 25 22 24 19 50 42 2014 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft anhängig Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO UJs-Verfahren nach Js übernommen 2015 _Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft anhängig Einstellung nach § ITCLAbs. 2 StPO _UJs-Verfahren nach Js übernommen Verbindung mit einer anderen Sache Gesamtergebnis Anlage l zu Drs.Nr. : 6/2375 34 30 29 19 276 25 22 25 13 148 16 63 55 55 12 32 440 Anlage 2 zu Drs.Nr.: 6/2375 Ermittlunflsyerfahren aeaen Beschuldigte (Jstweaen des Verdachts der Volksverhetzuna mit Eingang bei den sächsischen Staatsanwaltschaften in der Zeit vom 01.01,2009 bis 10.08.2015^ Quelle: web.sta-Datenbanken der Staatsanwaltschaften mit Stand 10.08.2015 Anzahl Beschuldigte bei Js-Verfahrenseingänge bei sächs. Staatsanwaltschaften im Jahr. staatsanwaltschaftliche Erledigung gerichtliche Erledigung Ermittlung von Amts wegen Anzeige durch Privatperson Anzeige durch Behörde gesamt 2009 275 283 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi 1 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 20 20 Anklage vor dem Jugendrichter 11 11 Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Einstellung nach § 47 JGG Geldstrafe Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Maßnahmen/Zuchtmittel Anklage vor dem Jugendschöffengericht Jugendstrafe mit Bewährung Anklage vor dem Strafrichter 28 29 Einstellung nach § 153a StPO Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe zur Bewährung Freispruch Geldstrafe Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Antrag auf vereinfachtes Jugendverfahren (§ 76 JGG) Einstellung nach § 47 JGG Anlage 2 zu Drs.Nr. : 6/2375 Verbindung mit einer anderen Sache 2010 Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG Strafbefehlsantrag Einstellung nach § 153a StPO Freispruch Geldstrafe Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendrichter Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe 27 JGG) Dauerarrest Einstellung nach § 47 JGG Freiheitsstrafe zur Bewährung J:reispruch Geldstrafe Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Jugendstrafe mit Bewährunc Maßnahmen/Zuchtmittel Anklage vor dem Strafrichter Einstellunc 153aStPO Freiheitsstrafe zur Bewährung Freispruch Geldstrafe 20 11 142 13 20 224 10 11 14 2 44 20 11 146 14 10 20 272 10 17 19 2 Anlage 2 zu Drs.Nr. : 6/2375 147 25 175 17 18 172 54 16 42 11 15 16 1 1 1 o 2 5 2 2 Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Einstellung nach § 153 Abs 1 StPO Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO Einstellung nach §^17(LAbs. 2 StPO Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG Einstellung nach § 45 Abs. 3 JGG Strafbefeh Isantrag Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Freispruch Geldstrafe Verbindung mit einer anderen Sache 2011 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendrichter Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Freiheitsstrafe zur Bewährung Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Maßnahmen/Zuchtmittel Anklage vor dem Strafrichter Einstellung nach § 153a StPO Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Einstellung nach § 206a StPO Freiheitsstrafe zur Bewährung Freispruch Geldstrafe Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache gerichtsanhängig Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG Einstellung nach §^t5Abs. 2 JGG Einstellung nach § 45 Abs. 3 JGG Strafbefehlsantrag Einstellung nach § 153a StPO Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Freisprach Geldstrafe Verbindung mit einer anderen Sache Verweisung auf den Weg der Privatklage 2012 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendrichter Einstellung nach § 47 JGG Freiheitsstrafe zur Bewährung Geldstrafe Maßnahmen/Zuchtmittel Anklage vor dem Strafrichter Einstellung nach § 153a StPO Einstellung nach § 206a StPO Freiheitsstrafe zur Bewährung Freispruch Geldstrafe Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO Anlage 2 zu Drs.Nr.: 6/2375 90 23 21 19 119 36 68 14 140 26 22 23 1 190 1 11 2 Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG Strafbefehlsantrag Verbindung mit einer anderen Sache Verweisung auf den Weg der Privatklage 2013 Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Umstellung nach § 45 Abs. 1 JGG Einstellung nach § 153aJ>tPO Einstellung nach § 205 StPO Einstellung nach § 206a StPO Freispruch Geldstrafe Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendrichter Einstellung nach § 47 JGG Freispruch Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Maßnahmen/Zuchtmittel Anklage vor dem Strafrichter Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO Freiheitsstrafe zur Bewährung Geldstrafe Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache gerichtsanhängig Anklage vor der Großen Strafkammer Anlage 2 zu Drs.Nr.: 6/2375 68 119 13 28 16 33 16 99 23 10 12 161 17 Anlage 2 zu Drs.Nr.: 6/2375 66 20 92 13 11 12 121 55 182 11 13 14 69 31 104 Geldstrafe Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG Straf befehlsantrag Einstellung nach § 153a StPO Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Geldstrafe gerichtsanhängig Verbindung mit einer anderen Sache Verweisung auf den Weg der Privatklage 2014 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft anhängig Anklage vor dem Jugendrichter Einstellung nach § 47 JGG Freispruch Maßnahmen/Zuchtmittel Anklage vor dem Strafrichter Freiheitsstrafe zur Bewährung Geldstrafe Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache gerichtsanhängig Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Anlage 2 zu Drs.Nr. : 6/2375 10 12 113 87 204 11 10 21 44 25 69 10 29 26 59 16 16 1.143 347 44 1.534 Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG Straf befeh Isantrag Einstellung nach § 153a StPO Geldstrafe gerichtsanhängig Verbindung mit einer anderen Sache 2015 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft anhängig Anklage vor dem_Jygendschöffengericht gerichtsanhängig Anklage vor dem Strafrichter gerichtsanhängig Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Strafbefehlsantrag Geldstrafe gerichtsanhängig Verbindung mit einer anderen Sache Gesamtergebnis 2015-09-03T13:29:38+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes