STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7732 Dresden,^. August 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2415 Thema: Umsetzung der Änderungen im Ausländerrecht ab 1. August 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im Fall der weißrussischen Familie Schwotzer-Knöfel aus Chemnitz hängt für deren Zukunft viel von der raschen Umsetzung der Anderungen im Ausländerrecht seit 1. August 2015 (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015) ab. Die Familie hält sich, wie von der neuen Regelung gefordert, seit mehr als acht Jahren im Bundesgebiet auf, verfügt über mehr als hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse, ist hervorragend integriert und wirtschaftlich unabhängig. Dennoch soll sie aufgrund einer abschließenden Entscheidung durch die Landesdirektion Ende August nach Weißrussland ausreisen müssen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie erfolgt die Umsetzung der Änderungen im Ausländerrecht seit 1. August 2015 im Freistaat Sachsen? Das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 ist am 1. August 2015 in Kraft getreten, mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 29 (Vorschriften zur Ausweisung), der sechs Monate später in Kraft tritt. Da das Gesetz keine Ubergangsregelungen enthält, werden die Neuregelungen seit dem Inkrafttreten in den laufenden Verfahren von den zuständigen Behörden angewendet. Gesonderter Rechtsakte, die eine Anwendung des Gesetzes erst ermöglichen würden, bedarf es nicht. Es entsteht deswegen bei der Umsetzung der Neuregelungen kein Zeitverzug. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Inwieweit können Fälle, wie der oben genannte, Berücksichtigung finden? Die laufenden Verfahren werden unter dem Aspekt geprüft, ob sich durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Änderungen ergeben haben. Der neu eingefügte § 25b des Aufenthaltsgesetzes "Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration" eröffnet erweiterte Möglichkeiten dafür, bei nachhaltiger Integration eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, aber nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Vorschrift verlangt im Regelfall unter anderem, dass sich der Ausländer seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, § 25b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes. Allein der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland genügt also nicht. Wenn sich ein Ausländer auf Grund von Aufenthaltserlaubnissen lange Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat, diese Aufenthaltserlaubnisse durch die Ausländerbehörde dann jedoch rückwirkend zurückgenommen worden sind, liegt ein Aufenthalt in dem genannten Sinn des § 25b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes für diesen Zeitraum infolge der Rücknahme nicht vor. Die Rücknahme führt dazu, dass der Aufenthalt von Beginn an illegal war. Er beruhte weder auf einer Aufenthaltserlaubnis, noch war er nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes geduldet oder nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes gestattet. Frage 3: Welche Möglichkeiten hat die Staatsregierung, die Umsetzung zu beschleunigen? Da die ^ jleuregelungen des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufentl/ältsbeendigung, soweit sie am 1. August 2015 in Kraft getreten sind, von diesem Z^itpi/tkt ab von den zuständigen Behörden angewendet werden, bedarf es keiner B^sch/eunigung einer Umsetzung. l IVIit freundlichen Grüßen . l/S MaiKus Ulbig Seite 2 von 2 2015-08-31T16:28:31+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes