STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7733 .^Dresden,.J. September 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr: 6/2416 Thema: Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 01.01.2015 trat das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern und Ausländerinnen in Kraft. Das Gesetz enthält Regelungen zur Verkürzung der Dauer der Residenzpflicht, zur Aufhebung des Sachleistungsprinzips (außer in Erstaufnahmeeinrichtungen) und zum teilweisen Wegfall der Vorrangprüfung für den Arbeitsmarktzugang." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Für wie viele Asylsuchende und Geduldete wurde im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2015 die räumliche Beschränkung - aufgrund von Vorstrafen - aufgrund von mutmaßlichen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz - aufgrund konkreter bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung verwehrt? (bitte für die einzelnen Ausländerbehörden aufschlüsseln) Die Staatsregierung geht bei der Beantwortung davon aus, dass sich der Fragegegenstand auf die Fälle bezieht, in denen nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung von der Möglichkeit der erneuten Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 59 b Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Gebrauch gemacht wurde. Eine Verwehrung der räumlichen Beschränkung ist nach Maßgabe des § 56 AsylVfG bzw. § 61 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsmi nisten um des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. 5TAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Hierzu liegen der Staatsregierung folgende Erkenntnisse vor: Im Landkreis Leipzig wurde im betreffenden Zeitraum in insgesamt 96 Fällen die räumliche Beschränkung aufgrund von Vorstrafen und/oder Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeordnet. Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurden insgesamt 130 räumliche Beschränkungen aufgrund von Vorstrafen und weitere 40 aufgrund von konkret bevorstehenden Maßnahmen zurAufenthaltsbeendigung verfügt. Darüber hinaus ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.), Der zur Beantwortung der Frage zugrunde liegende Tatbestand wird von den unteren Ausländerbehörden grundsätzlich nicht statistisch erfasst. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Die Quellen, die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft. Eine entsprechende Einzelauswertung ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da es hierfür der Sichtung aller für den erfragten Zeitraum in Betracht kommender Ausländerakten (rd. 19.000) bedarf. Insoweit liegen der Staatsregierung hierzu keine weiteren Angaben vor. Frage 2: Wie vielen Asylsuchenden ist im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2015 die AusÜbung einer Beschäftigung erlaubt worden, wie vielen ist sie verwehrt worden und in wie vielen Fällen war die Vorrangprüfung ursächlich für die Ablehnung? Der Staatsregierung liegen hierzu folgende Erkenntnisse vor: Ausländerbehörde Beschäftigung erlaubt Beschäftigung abgelehnt Ablehnungsgrund Dresden 58 29 nicht erfasst Chemnitz 26 nicht erfasst Meißen ca. 28 ca. 5 x wegen Vorrangprüfung Landkreis Leipzig 10 18 8 x wegen Vorrangprüfung Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Sächsische SchweizOsterzgebirge 51(Asylsuchende und abgelehnte Asylbewerber) keine Angaben 27 x wg. VorrangPrüfung Darüber hinaus ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. tgründung wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Ergänzend ist hierzu lerk^p, dass es für die Beantwortung der Frage der Sichtung aller für den erfragitrqütn in Betracht kommender Ausländerakten (über 14.500) bedarf. dlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2015-09-08T15:26:05+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes