STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7734 Dresden, ( . September 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr: 6/2417 Thema: Räumliche Beschränkung für Asylsuchende in den Aufnahmeeinrichtungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut § 56 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ist die ,Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt'. Das Verlassen des Geltungsbereiches'der Aufenthaltsgestattung ist nach § 57 AsylVfG für bestimmte Zwecke, bspw. Behördentermine , mit oder ohne Erlaubnis möglich. Laut Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 6/1935 gibt es in Sachsen zwölf InterimAufnalimeeinrichtungen , davon fünf in Chemnitz. Neu hinzugekommen sind die Notunterkünfte in der Bremer Straße und Nöthnitzei- Straße in Dresden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche räumlichen Beschränkungen sind für die in den Aufnahmeeinr chtungen des Freistaates untergebrachten Asylsuchenden gültig? (bitte nach Standorten derAufnahmeeinrichtung inklusive der Interims auflisten) Die räumliche Beschränkung für die Aufnahmeeinrichtung Chemnitz umfasst immer den Bezirk der Ausländerbehörde Chemnitz. Bei einer Unterbringung in einer_ der Außenstellen der Aufnahmeeinrichtung Chemnitz außsrt1alb dieses Bezirkes umfasst die räumliche Beschränkung den Bezirk der örtlich zuständigen Ausländerbehörde und zusätzlich den Bezirk der Ausländerbehörde Chemnitz. Das heißt, für Asylsuchende, die z. B. in einer der Interimsunterkünfte in Dresden untergebracht sind, umfasst die räumliHausanschrift : Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Tetefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkpiatze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden, STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN ehe Beschränkung sowohl den Bezirk derAusländerbehörde Dresden als auch den der Ausländerbehörde Chemnitz. Frage 2: Inwiefern ist für die in den nicht in Chemnitz angesiedelten Aufnahme-lnterims untergebrachten Asylsuchenden das Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung nach § 57 AsylVfG gewährleistet? Für Fahrten Zwecks Asylantragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Chemnitz wird keine weitere Ausweitung der räumlichen Beschränkung benötigt, da diese von Amts wegen organisiert und durchgeführt werden. Ist in begründeten Fällen ein organisierter Transfer nicht möglich, bedarf es einer Einzelfallklärung zwischen dem jeweiligen Asylsuchenden und derAufnahmeeinrichtung . Darüber hinaus wird von einer Beantwortung durch die Staatsregierung abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handein verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge odej- Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres. lst vorlie9end der Fall, da für Entscheidungen gemäß § 57 AsylVfG ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist. Frage 3: Wie viele Verstöße gegen die Residenzpflicht durch in den Aufnahmeeinrichtungen untergebrachten Asylsuchenden wurden seit 01.01.2015 durch Beamtinnen und Beamte der sächsischen und der Bundespolizei in Sachsen angezeigt? !m..p°llzeiliche" Auskunftssystem Sachsen (PASS) liegen im Sachzusammenhang lediglich Angaben zu Straftaten gem. § 85 Nr. 2 AsylVfG" (wiederholter Verstoß gegen Aufenthaltsbeschränkungen) vor. Ordnungswidrigkeiten gem. § 86 AsylVfG (einmaliger Verstoß) werden im PASS nicht erfasst. Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 13. August 2015 wurden im PASS 100 Straftaten gern. § 85 Nr. 2 AsylVfG erfasst. Darunter waren elf Personen zum Tatzeitpunkt als Bewohner in einer Erstaufnahmeeinrichtung gemeldet. Im Weiteren wird von einer Beantwortung durch die Staatsregierung abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Seite 2 von 3 STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SachsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und E'instandspflicht für eigenes Handein verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sach^AnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). l-etz^.re^ist.vo''lieclend der Fal1' da die zusätzlich angefragte Bundespolizei im ZuständigK ^its]fiereich des Bundes liegt. Mitffreitidlichen Grüßen Markus Ulbjg^ Seite 3 von 3 2015-09-07T12:27:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes