STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7735 ?Dresden, /. September 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2430 Thema: Durchführung des Asylverfahrens mangels Identitätsnachweis Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Staatsregierung geht bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage davon aus, dass sich der Fragegegenstand ausschließlich auf Personen bezieht, die sich im laufenden Asylverfahren befinden. Frage 1: Auf welche Weise versucht der Freistaat Sachsen die Identität von Asylantragstellern festzustellen? Frage 2: Wie verläuft das Verfahren weiter, wenn es nicht gelingt, die Identität des Asylantragstellers festzustellen? Frage 3: In wie vielen Fällen scheiterte der Versuch des Freistaates Sachsen die Identität des Asylantragstellers festzustellen? Frage 4: Gab es Fälle, in welchen die Asylantragsteller zum Nachweis der Identität geeignete und gültige Ausweisdokumente mit sich führten und die Behörden über den Besitz des Dokuments erfolgreich täuschten beziehungsweise einen Täuschungsversuch unternahmen? Frage 5: Mit welchen Maßnahmen möchte die Staatsregierung der Entwicklung begegnen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Teiefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.cfe Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wifhelm-BuckStr . 2 oder 4 melden. STAATSMINISTEKIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Gemäß § 16 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist die Identität eines Ausländers , der um Asyl nachsucht, durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, es sei denn, dass er noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hierzu werden Fingerabdrücke genommen sowie Lichtbilder gemacht. Anschließend wertet das Bundeskriminalamt die Fingerabdrücke aus. Die Fingerabdrücke werden zudem europaweit abgeglichen. Zur Bestimmung des Herkunftslandes kann darüber hinaus das gesproebene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Hierüber ist der Ausländer zuvor in Kenntnis zu setzen. Des Weiteren ist der Asylsuchende nach Maßgabe des § 15 AsylVfG u. a. verpflichtet, seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Soweit der Ausländer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sind die mit der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Behörden ermächtigt, Ausländer und Sachen, die von ihnen mitgeführt werden, zu durchsuchen. Zur Prüfung der Identität des Ausländers dürfen die auf dem elektronischen Speichermedium eines Passes, anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten ausgelesen, erhoben und miteinander verglichen werden (s. § 16 AsylVfG i. V. m. § 49 des Aufenthaltsgesetzes). Zuständig für diese Maßnahmen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie bei Einreise auf dem Luftweg die Grenzbehörde bzw. die zuständige Ausländerbehörde oder die Landespolizei, wenn das Asylersuchen bei einer Ausländerbehörde erfolgt, vgl. § 16 Abs. 2 AsylVfG. Kann die Identität eines Antragstellers im Rahmen des vom BAMF durchzuführenden Asylverfahrens nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, etwa weil es dem Antragsteller nicht möglich war, Ausweisdokumente vorzulegen, muss dieser seine Identität zumindest glaubhaft machen sowie Gründe für das Fehlen von Identitätsnachweisen vorbringen . Die entsprechend Prüfung obliegt dem BAMF. Von einer weiteren Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Letzteres ist vorliegend der Fall, da für die Durchführung von Asylverfahren und der in diesem Zusammenhang durchzuführenden Identitätsprüfung des Antragstellers ausschl Mit flreundlichen Grüßen Ma? |hßlict/äas BAMF zuständig ist. (us Ulbig Seite 3 von 3 2015-09-04T09:54:23+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes