STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat !E SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7741 .?Dresdenjf . September 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2447 Thema: Bildungsabschlüsse der Asylbewerber Sehr geehrter Herr Präsident, Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Bildungsqualifikationen von Asylbewerbern nach deren eigenen Angaben betreffend deren vollständigen Pflichtschulbesuch, vorhandener Hochschulzugangsberechtigung und Hochschulabschlüssen zum Stichtag des 31.06.2015? (Bitte aufschlüsseln nach Herkunftsland, Bildungsqualifikation und Anzahl der Personen) Frage 2: In welchen Fachrichtungen haben Asylbewerber mit Hochschulabschluss zum Stichtag des 31.06.2015 diesen nach eigenen Angaben jeweils erworben? (Bitte aufschlüsseln nach Herkunftsland, Bildungsabschluss und Anzahl der Personen) Frage 3: Über welche Berufsqualifikation verfügen Asylbewerber zum Stichtag des 31.06.2015 nach eigenen Angaben? (Bitte Top 50 der genannten Berufsqualifikationen mit Fallzahlen) Frage 4: Wie hoch ist der prozentuale Anteil an Analphabeten unter Asylbewerbern zum Stichtag des 31.06.2015? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Zu den Fragen kann die Staatsregierung keine Angaben machen, da Daten über Bildungs- und Berufsqualifikationen sowie Analphabeten grundsätzlich weder von der Zentralen Ausländerbehörde noch von den unteren Ausländerbehörden erhoben werden. Im Übrigen besteht auch keine diesbezügliehe Rechtspflicht zur Erhebung. Die abgefragten Daten sind nicht BestandHausanschrift : Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Teiefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besuc herpa rkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuc !<-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN teil des in den §§ 64 f. Aufenthaltsverordnung (AufenthV) festgelegten Datensatzes der Ausländerdatei, welche von den Ausländerbehörden zu führen ist. Sofern diesbezügliehe Informationen vorliegen, beruhen diese auf freiwilligen Angaben der Asylbewerber. Die Landkreise erhalten Angaben über Bildungsstand und Berufsqualifikation nur dann, wenn der Asylsuchende entsprechende Unterlagen im Rahmen von Anträgen auf eine Arbeitserlaubnis, Anfragen zur Berufsanerkennung oder im Rahmen der Identitätsklärung vorlegt. Eine standardisierte Erfassung erfolgt jedoch nicht. Eine Ermittlung dieser Daten über Bildungsqualifikationen und Berufsabschlüsse der Flüchtlinge und Asylbewerber würde die Auswertung von mehreren tausend Ausländerakten erfordern. Dies ist jedoch innerhalb der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage vorgesehenen Zeit nicht möglich. Frage 5: Wie viele Asylbewerber konnten in der ersten Halbjahreshälfte 2015 zu ihren Asylanträgen keine Unterschrift leisten, mussten diese durch Fingerabdruck ersetzen oder ließen die Unterschrift durch eine vertretungsberechtigte Person leisten? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf.. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgange oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVe ^jfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres/st vorliegend der Fall, denn die Frage bezieht sich ausschließlich auf die formelle ordnungsgemäße Stellung des Asylantrags beim BAMF. Für die Wahrung der eines Asylantrags ist jedoch allein das BAMF zuständig. Freu(idlichen Grüßen For Seite 2 von 2 2015-09-10T07:42:05+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes