SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSM1NlSTER1UM DER FlNANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/2455 Thema: Sachstand Verhandlungen Länderfinanzausgleich Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der sächsische Ministerpräsident, Herr Tillich, hat sich in der Sächsischen Zeitung am 13. August 2015 auf Seite 6 zum neuzuregelnden Länderfinanzausgleichs wie folgt geäußert: ,Man muss wissen, dass es eine politische Absicht gibt, wonach Nordrhein-Westfalen zum Zahlerland werden soll. Dafür wird ein Ausgleichsinstrument abgeschafft, der Umsatzsteuervorwegausgleich. [ ... ] Sachsen hat dazu einen Vorschlag gemacht, der gegenwärtig mehrheitsfähig ist."' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sollte der Umsatzsteuervorwegausgleich als Ausgleichsinstrument abgeschafft werden, welche Konsequenzen hätte dies auf die Verteilung der gesetzlichen Anteile von Bund, Ländern und Gemeinden an der Umsatzsteuer? Welche Neuregelung ist für die Verteilung der gesetzlichen Anteile von Bund, Ländern und Gemeinden an der Umsatzsteuer angedacht ? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/B/E-FV 3100/2/196- 2015/41499 Dresden, f . Sept. 2015 Zertifikat seit 2013 •udit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de• www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN ~SACHsEN Sollte der Umsatzsteuervorwegausgleich abgeschafft werden, hätte dies keine Auswirkung auf die Verteilung der Umsatzsteuer zwischen der Bundes- und der Landesebene sowie der kommunalen Ebene (Artikel 106 Absatz 3 und 4 GG in Verbindung mit § 1 Finanzausgleichsgesetz). Der Umsatzsteuervorwegausgleich berührt nur die Verteilung des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer (Art. 107 Absatz 1 Satz 4 GG in Verbindung mit § 2 Finanzausgleichsgesetz). Das bedeutet, dass von einem Wegfall des Umsatzsteuervorwegausgleichs ausschließlich die Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern betroffen wäre. Als denkbare Neuregelung für die Verteilung der gesetzlichen Anteile von Bund, Ländern und Gemeinden an der Umsatzsteuer sieht der sächsische Vorschlag vor, dass der Bund einen Teil seines gesetzlichen Anteils an der Umsatzsteuer auf die Länder überträgt. Wegen etwaiger Vorstellungen des Bundes oder anderer Länder in dieser Frage wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Frage 2: Wie sieht der vom Ministerpräsidenten angesprochene sächsische Vorschlag zur Ausgestaltung des Länderfinanzausgleichs ohne Umsatzsteuervorwegausgleich aus? Im Rahmen der Verhandlungen zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab dem Jahr 2020 setzt sich der Freistaat Sachsen dafür ein, den Umsatzsteuervorwegausgleich unverändert beizubehalten. In dem angesprochenen sächsischen Vorschlag ist daher vorgesehen , am Umsatzsteuervorwegausgleich sowie den Grundzügen und -funktionen des bestehenden Ausgleichssystems festzuhalten und das Ausgleichssystem perspektivisch durch Veränderung bestimmter Stellgrößen (wie dem Ausgleichstarif, der Einbeziehung der kommunalen Finanzkraft und der Verteilung der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländern) angemessen und sachgerecht weiterzuentwickeln . Der Bund soll den Ländern nach diesem Vorschlag einen jährlichen Beitrag in Höhe von rd. 9,5 Mrd. EUR an Bundesmitteln zur Verfügung stellen. Seite 2 von 4 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Frage 3: Welche Bundesländer stehen dem von Ministerpräsident Tillich angesprochenen sächsischen Vorschlag kritisch gegenüber und mit welcher Begründung? Frage 4: Welche weiteren Vorschläge liegen zur Neuregelung des Länderfinanzausgleichs vor? Welcher Länder haben welche Vorschläge unterbreitet? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Vorschläge zur Neuregelung des Länderfinanzausgleiches können das gesamte Finanzausgleichssystem oder nur einzelne Elemente wie z. B. den Umsatzsteuervorwegausgleich oder den Länderfinanzausgleich im engeren Sinne zum Gegenstand haben. Derartige Vorschläge stammen nicht nur vom Bund oder von einzelnen Ländern . Die mittlerweile seit Jahren andauernden und oftmals informellen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern werden von zahlreichen Reformkonzepten Dritter wie Verbänden oder Wissenschaftlern begleitet. Die Meinungsbildung der Länder zu einzelnen Vorschlägen, Instrumenten und Positionen ist ein dynamischer Prozess, bei dem die Länder immer den Gesamtzusammenhang ihrer eigenen Vorschläge mit sämtlichen Reformoptionen Dritter, die im jeweiligen Zeitpunkt diskutiert werden, in den Blick nehmen müssen. Werden neue Vorschläge in die Diskussion eingeführt oder frühere Reformmodelle verworfen, so hat dies unweigerlich auch Auswirkungen auf die Bewertung der übrigen zur Auswahl stehenden Neuordnungsoptionen . Die Meinungsbildung zu einzelnen Vorschlägen basiert mithin auf dem aktuellen Verhandlungsstand, bi- und multilateralen Absprachen und Kompromisslinien der Vergangenheit sowie dem Inhalt der übrigen in die Diskussion eingebrachten Vorschläge zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen. Die Standpunkte einzelner Landesregierungen sind daher maßgeblich vom Betrachtungszeitpunkt abhängig. Die in die Diskussion eingebrachten Vorschläge können konkretisiert , abgewandelt oder mit Vorschlägen des Bundes oder anderer Länder kombiniert werden. Der Staatsregierung ist es daher schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, die Vorschläge anderer Länder und deren mutmaßlichen Standpunkte zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen wiederzugeben. Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSM1NlSTER1UM DER FlNANZEN Unabhängig davon ist die Staatsregierung nicht verpflichtet, auf Fragen nach Vorschlägen anderer Landesregierungen und deren Haltung zum sächsischen Vorschlag zu antworten. Gemäß Artikel 50 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2015-09-08T15:23:31+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes