STAATSM11M1STETOUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 37-0141.50/3999 Dresden, ^September 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Nlario Beger, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2458 Thema: Getreidefeldgroßbrand bei Oelsnitz in der Gemeinde Lampertswalde, Kreis Meißen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 26. Juli 2015 gab es einen Brand mehrerer Getreidefelder nördlich von Oelsnitz in der Nähe der Landesgrenze. Angeblich sind ca. 80 ha Getreide sowie zwei kleine Feldgehölze abgebrannt. Bereits in der Nacht zum 26. Juli 2015 hatte es ganz in der Nähe einen kleinen Waldbrand gegeben. In mehreren Artikeln der Sächsischen Zeitung, Ausgabe Großenhain, berichtete diese über obigen Feldbrand und damit verbundenen Problemen bei der Alarmierung, der Zuständigkeit und der Zusammenarbeit der Feuerwehren. In diesen SZ-Beiträgen gab es auch immer wieder Falschangaben, z. B. zur Ortlichkeit des Brandes, zur Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde bzw. Feuerwehren, aber auch Vorwürfe an die Rettungsleitstelle Dresden. Selbst Brandenburger Feuerwehren aus dem fernen Elsterwerda und Plessa sollen vor Ort gewesen sein, obwohl es keinen Staatsvertrag zwischen beiden Ländem dazu geben soll. Tatsächlich brannten aber Felder im Nordosten der Gemarkung Oelsnitz sowie ca. 9 ha in der Gemarkung Brößnitz um den Oelsnitzer Galgenberg. Die Landesgrenze wurde vom Feuer nicht überschritten. Vor der Gemeindegrenze der Stadt Großenhain bei Strauch/Krauschütz war der Brand noch einige Kilometer entfernt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Weshalb wurden die örtlichen zuständigen Wehren von Lampertswalde , Oelsnitz, Brößnitz und Weißig nicht alarmiert? Frage 2: Warum benötigte der losgeschickte Tanklöschzug von Dresden zwei Stunden bis zum Brandort? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnliniens , 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Ist die neue Rettungsleitstelle uresaen uoer aie Ortlichkeiten im Kreis Meißen auf der Höhe der Zeit und wie sollen künftig derartige Fehler vermieden werden? Frage 4: Wer alarmierte die Brandenburger Feuerwehren, wer bezahlt deren Einsatz sowie den des Dresdner Tankzuges? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Von einer Abfrage bei den betreffenden Kommunen bzw. dem Betreiber der Integrierten Regionalleitstelle Dresden wurde abgesehen. Eine Pflicht zur Recherche bei den Kommunen besteht nicht. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Fragen betreffen Sachverhalte, die von den zuständigen Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Nach § 5 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sind die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Brandschutzes weisungsfreie Pflichtaufgaben. Dies betrifft sowohl den abwehrenden Brandschutz als auch i. V. m. § 11 Abs. 1 SächsBRKG den Betrieb der Integrierten Regionalleitstellen, der den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz obliegt. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsieht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung liegen nicht vor. Allgemeine Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörden sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Seite 2 von 3 STAATSM11M1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Weshalb gibt es Keinen Staatsvertrag zur länderübergreifenden Brandbekämpfung und ist ein solcher nicht notwendig? Ein Staatsvertrag zwischen den Bundesländern ist nicht erforderlich, da es sich um Selbstverwaltungsaufgaben handelt (vgl. vorstehende Antwort). Für eine länderübergreifende Brandbekämpfung können sich die Kommunen im Wege der Amtshilfe selbstständig unterstützen. Selbst/die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Tschechien und Sachsen sowie/Polen und Sachsen bedarf im Brandschutz auf Grund dieser Zuständigkeiten keine* Staqfsvertrages, da keine originären Aufgaben übertragen werden. Mit freundlichen GrüßenicKich Markus Ulbig Seite 3 von 3 2015-09-15T08:58:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes