SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATS MINISTERIUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Wurlitzer, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 6/2463 Thema: Schülerauswahl für Eingangsklassen an Oberschulen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im Zuständigkeitsbereich der Sächsischen Bildungsagentur, RegionalsteIle Dresden, gibt bzw. gab es Unzufriedenheiten unter Eltern, weil ihre Kinder nach Beendigung der Grundschule zum Schuljahr 2015/2016 nicht die Oberschule besuchen konnten/können, die ihrem Wohnort am nächsten liegt. Speziell an der Oberschule in Dresden-Weixdorf lagen 95 Anmeldungen vor, davon 38 von Weixdorfer und Langebrücker Kindern. Da die Schule bislang zweizügig geführt wird, wurden zunächst nur 54 Kinder angenommen. Die abgewiesenen Kinder wurden auf umliegende Schulen in den Stadtbezirken Dresden-Klotzsche, Dresden-Neustadt, Dresden-Pieschen sowie in Radeberg verwiesen. Unter den abgewiesenen Kindern befanden sich 16 Kinder aus Weixdorf und Langebrück. Die Vergabe der Plätze erfolgte wohl über das Losverfahren. Das Sächsische Schulgesetz bestimmt, dass für Oberschulen und Gymnasien keine Schulbezirke gelten. Es verbietet aber auch nicht, bei der Auswahl der Schüler für die 5. Klassen die Wohnortnähe zum Kriterium zu erheben. Zwischenzeitlich hat die Sächsische Bildungsagentur der Einrichtung einer dritten Eingangsklasse an der Weixdorfer Oberschule zugestimmt. Bei dieser Klasse wurde nun offenbar -anders als bei den ersten beiden Klassen- maßgeblich nach Wohnortnähe entschieden, so dass nun alle Weixdorfer und Langebrücker Kinder aufgenommen wurden, die bislang abgelehnt worden waren. Das ist im Prinzip zu begrüßen , würde aber auch bedeuten, dass bei den drei Eingangsklassen insgesamt uneinheitlich über die Aufnahme an der Oberschule Weixdorf entschieden wurde. Die 95 angemeldeten Schüler wären demnach einem uneinheitlichen Verfahren unterlegen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Trifft es zu, dass an der Oberschule in Dresden-Weixdorf die Auswahl der Kinder für die ersten beiden Klassen der 5. JahrgangsstuSeite 1 von 3 Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141.50-60/2463/2 Dresden, .I f. ?..-"'-Q. , ~/) Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr KuHus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS ~SACHSEN fe wegen des Überhangs an Anmeldungen im Losverfahren durchgeführt wurde, bei der dritten Eingangsklasse hingegen maßgeblich nach Wohnortnähe entschieden wurde? Die Oberschule Weixdorf hat die Eltern im März 2015 mit einem Schreiben über das Auswahlverfahren in die Klassenstufe 5 für das Schuljahr 2015/2016 informiert. Danach wurden im Rahmen der Auswahlentscheidung folgende sachgerechte Kriterien zu Grunde gelegt: (1) Ein Geschwisterkind besucht bereits die Schule, (2) Vorliegen einer körperlichen Behinderung, die einen behindertengerechten Ausbau der Schule erfordert (z. B. Rollstuhlfahrer), (3) Losentscheid. Das Auswahlverfahren wurde entsprechend dieser Kriterien durchgeführt. Durch die Landeshauptstadt Dresden und die Sächsische Bildungsagentur, RegionalsteIle Dresden, wurde im Juli 2015 entschieden, an der Oberschule für das Schuljahr 2015/2016 eine dritte Klasse einzurichten. Die Auswahlentscheidung erfolgte auf der Grundlage des Kriteriums Nähe des Wohnortes zur Oberschule Weixdorf, wobei nahe wohnende Schüler vor entfernt wohnenden Schülern aufgenommen wurden. Frage 2: An welchen Oberschulen in Sachsen, im Besonderen im Zuständigkeitsbereich der RegionalsteIle Dresden der Sächsischen Bildungsagentur, wurde im Losverfahren entschieden, welche Kinder an der betreffenden Schule angenommen werden? An nachfolgend aufgeführten Oberschulen im Zuständigkeitsbereich der RegionalsteIle Dresden wurde das Zufallsprinzip (Losverfahren) als ein Aufnahmekriterium angewendet : 36. Oberschule Dresden, 62. Oberschule Dresden, 66. Oberschule Dresden, 76. Oberschule Dresden, 116. Oberschule Dresden, Oberschule Dresden-Pieschen, Oberschule Weixdorf, Kurfürst-Moritz-Schule Boxdorf, Oberschule Coswig-Kötitz, Oberschule Radebeul -Kötzschenbroda, Oberschule Dohna, Oberschule "Am Knöchel" Sebnitz, Oberschule Bannewitz, Oberschule Freital-Potschappel. Frage 3: Wie häufig konnten Schüler auf Grund des Losverfahrens keinen Platz an ihrer präferierten wohnortnächsten Oberschule erhalten? Da für Oberschulen gemäß Schulgesetz kein Schulbezirk eingerichtet ist, haben grundsätzlich alle, auch wohnortferne Schüler, das Recht auf Aufnahme an der gewünschten Schule. Nur bei Anmeldezahlen , die die Aufnahmekapazität der Schule überschreiten, ist durch den Schulleiter ein Auswahlverfahren auf der Grundlage sachgerechter Kriterien , wozu auch das Losverfahren gehört, durchzuführen. 313 Schüler konnten danach nicht an der gewünschten Oberschule aufgenommen werden. Frage 4: Gab bzw. gibt es eine Anweisung aus dem SMK selbst an die Sächsische Bildungsagentur bzw. aus der Sächsischen Bildungsagentur, im Besonderen der RegionalsteIle Dresden, an die Leitungen von Oberschulen, im Falle von Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS ~SACHSEN Anmeldeüberhang im Losverfahren zu entscheiden, welche Kinder in die 5. Jahrgangsstufe der betreffenden Oberschule aufgenommen werden, also ein indirektes Verbot, die Wohnortnähe von Kindern zum Kriterium bei der Auswahl zu erheben ? Nach § 6 Abs. 4 Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen (SOMIA) entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze über die Aufnahme von Schülern in die Klassenstufe 5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind sachgerechte Kriterien neben dem Zufallsprinzip (Losverfahren) die Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden sowie die zeitliche Dauer oder die Länge des Schulwegs . Die Schulleitungen wurden über die von der Rechtsprechung als sachgerecht angesehenen Kriterien informiert. Eine Anweisung, bestimmte Kriterien anzuwenden bzw. nicht anzuwenden, erfolgte weder durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus noch durch die Sächsische Bildungsagentur. Frage 5: Für den Fall, dass Frage 4 mit "Ja" beantwortet wird: worin besteht der innere Grund für diese Anweisung an die Schulleitungen und warum wurde nicht (auch) die Wohnortnähe zum Auswahlkriterium erhoben? Entfällt. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2015-09-10T07:53:28+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes