STAATSM1NISTEKIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-01141.51/7749 lDresden/ . September 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Mütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr: 6/2473 Thema: Asylbewerberunterkunft im Marienberger Hüttengrund Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im Marienberger Ortsteil Hüttengrund entsteht eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Laut Medienberichten sollen ab Herbst 2015 bis zu 100 Asylsuchende in das Objekt einziehen. Die Gesamtkosten belaufen sich demnach auf rund 1,7 Millionen Euro. Das künftige Asylbewerberheim diente bis zum 30. Juni 2014 als Obdachlosenheim. Erst vor acht Jahren war es zu diesem Zweck saniert worden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch sind die Gesamtkosten der Errichtung des neuen Asylbewerberheimes im Marienberger Hüttengrund und wofür wird bzw. wurde das Geld im Einzelnen konkret ausgegeben? Frage 2: Wieso wurden trotz der Sanierung des vormaligen Obdachtosenheimes vor acht Jahren jetzt so umfangreiche und kostenträchtige Maßnahmen zur Umwandlung in eine Asylbewerberunterkunft erforderlich ? Frage 3: Welche Lösung gibt es nun für die Unterbringung von Obdachlosen, die bis zur Mitte des vergangenen Jahres in dem Heim im Hüttengrund unterkommen konnten? Frage 4: Insofern eine Ersatzlösung für die Obdachlosen geschaffen wurde: Wie hoch belauft sich der finanzielle Aufwand für deren Unterbringung ? Hausanschrift: Sächsisches Staatsmi nisten um des Innern Wilhelm-ßuck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WithelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Es handelt sich hierbei um keine Unterkunft der sächsischen Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes. Von einer weiteren Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letztere ist vorliegend der Fall, da sich der Fragengegenstand ausschließlich auf Sachvq^halte im Rahmen des verfassungsmäßig zugesicherten Rechts auf kommunale Selbst^brw^lfung bezieht. Mit fretindllichen Grüßen Markus Ulbig Seite 2 von 2 2015-09-03T14:40:02+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes