STAATSMlNlSTERlUl'vl FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/2523 Thema: Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge im Hotel "Zur Ausspanne " in Heidenau Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele unbegleitete Flüchtlingskinder sind in dem ehemaligen Hotel "Zur Ausspanne" in Heidenau seit wann und für welchen Zeitraum untergebracht (Bitte unter Angabe von Lebensalter und Geschlecht der Kinder.)? Frage 2: Um welche Art von Jugendhilfeeinrichtung handelt es sich bei dem unter 1. genannten Objekt? (Bitte differenzieren nach vomstationär/teilstationär unter Angabe des Trägers) und welche konkreten Jugendhilfeleistungen werden dort angeboten? Frage 3: Wie viele Mahlzeiten bekommen die Kinder zu welcher Zeit? Frage 4: Nach welchen Standards erfolgt die Betreuung der Kinder? Frage 5: Wie viele Sozialarbeiter_innen sind für die Betreuung der Kinder zuständig ? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141.51-15/544 Dresden, q September 2015 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen de Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671 ). Letzteres ist vorliegend der Fall , denn die Frage betrifft Sachverhalte, die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Selbstverwaltungsaufgabe einzelfallbezogen umgesetzt und erfasst werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Dazu trägt die Kleine Anfrage nichts vor. Generell haben unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche, die ohne ihre Familien nach Deutschland einreisen, nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (UN-Kinderrechtskonvention) ein Recht darauf, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden (Artikel 3 und Artikel 22 der Konvention) . ln Deutschland obliegt nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) den Jugendämtern im Rahmen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII die Aufgabe, auch unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen. Die Jugendämter erfüllen diese Aufgabe in kommunaler Selbstverwaltung. Mit freundlichen Grüßen ~ra~hL Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2015-09-25T09:54:25+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes