STAATSM1N15TBRIUM DES INNERN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtag Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-0141.51/7759 Dresden,//September 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippe), AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2533 Thema: Flugrückführungen von ausreisepflichtigen Ausländern deren Heimatländer In Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie werden die Flugrückführungen von ausreisepflichtigen Ausländem durch den bzw. mit den Behörden des Freistaates Sachsen organisiert bzw. gewährleistet? Kommen ausreisepflichtige Ausländer ihrer gesetzlichen Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, sind sie gemäß § 58 AufenthG abzuschieben. Die überwiegende Zahl der Rückführungen ausreisepflichtiger Ausländer erfolgt auf dem Luftwege mit Einzelflügen, da für die meisten Ziele zeitgleich nur wenige Personen zu berücksichtigen sind. Nach Vorliegen aller Voraussetzungen für die Flugrückführung erfolgt durch die Zentrale Ausländerbehörde und die unteren Ausländerbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte, sofern diese für die Rückführung zuständig sind, die Flugbuchung auf die zur Verfügung stehenden Flüge über ein verträglich mit der Landesdirektion Sachsen gebundenes Reisebüro. In Zusammenarbeit mit dem Reisebüro (unbegletete Maßnahmen) oder der Bundespolizei (begleitete Maßnahmen) bei der Rückführung Aysreisepflichtiger, werden Abflugtag und Flugroute bestimmt. Dabei sind Oberstellungsmodalitäten der Herkunftsländer und Zeiten zur Beschaffung von Reisedokumenten zu berücksichtigen. Sofern erforderlich, wird bei der Rückführung ärztliche Begleitung sichergestellt. Darüber hinaus werden mit anderen Bundesländern und der Bundespolizei Sammelabschiebungen durch Charterflüge für bestimmte Herkunftsiänder durchgeführt. Die Begleitung ausreisepflichtiger Ausländer zum Abflughafen bis zur Übergabe an die Bundespolizei am Flughafen erfolgt in Amtshilfe durch den Polizeivollzugsdienst der sächsischen Polizei (val. S 61 Abs. 2 SächsPolG). Hausanschrift: Sächsisches Staatsminlsterium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Süaßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES 11MNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Wie viele Flüge/Flugplätze wurden durch den Freistaat Sachsen zur Überführung von ausreisepflichtigen Ausländern jeweils in den Jahren 2013 - 2015 in welche Länder gebucht bzw. organisiert? Aus der beiliegenden Tabelle (Anlage) kann die Zahl der Abschiebungen gemäß § 58 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) per Flug entnommen werdend Für die im Jahr 2013 erfolgten 899 Abschiebungen gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG) liegen keine Angaben nach Zielländern vor. Flugbuchungen zu den Abschiebungen nach § 58 Abs. 3 AufenthG (überwachte Ausreisen) werden in der Regel nicht durch die Zentrale Ausländerbehörde vorgenommen, daher sind diese nicht mit aufgeführt. Weitere Angaben werden statistisch nicht erfasst. Zudem wird nicht differenziert zwischen Flug- und Landabschiebung. Für eine umfassende Beantwortung der Frage wäre eine Einzelauswertung sämtlicher bei der Zentralen Ausländerbehörde geführten mehreren 1000 Ausländerakten erforderlich. Eine solche Auswertung wäre mit einem Arbeitsaufwand verbunden, der die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Zentralen Ausländerbehörde erheblich beeinträchtigen würde. Nach Abwägung des parlamentarischen InformationsInteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Zentralen Ausländerbehörde andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Frage 3: Für wie viele Flüge im Sinne von Frage 1 wurden Luftverlastungskapazitäten der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes beantragt, gewährt und tatsächlich in Anspruch genommen. Keine. Frage 4: Wie viele der gebuchten bzw. organisierten Flüge aus Frage 2 konnten nicht wahrgenommen werden? Bitte die 10 häufigsten Gründe für deren Nichtwahrnehmung und die entstandenen Kosten angeben. Folgende gebuchte bzw. organisierte Flüge (Abschiebungen) konnten nicht wahrgenommen werden: 2013 2014 2015 631 430 595 Hauptgründe für das Scheitern der Abschiebung waren z. B. die Abwesenheit der Betroffenen oder einzelner Familienmitglieder, Renitenzen während des AbschiebungsVorganges , fehlende oder zu spät versandte Reisedokumente der Botschaften, mangelnde Kooperation des Herkunftsstaates, fehlende Bereitschaft von Ärzten zur FestStellung der Flugreisetauglichkeit, fehlende Kapazitäten zur Aufnahme im Zielland, gesundheitliche Beeinträchtigungen am Abschiebetag, Androhungen von Suizid im Falle der Abschiebung oder rechtliche Abschiebungshindernisse. Seite 2 von 3 STAATSM1M1STEK1UM DES 1M1MERN Freistaat SÄCTHSE1N Frage 5: Wie viele kontrollierte Ausreisen bzw. Abschiebungen konnten wahrgenommen bzw. nicht wahrgenommen werden, obwohl der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Rückführung in staatlichem Gewahrsam befand? (bitte unabhängig vom Transportmittel angeben) Der z(lr Beantwortung der Frage zugrunde liegende Tatbestand wird statistisch nicht erfas^t. Ayf Satz 5 ff. der Antwort auf die Frage 2 wird verwiesen. Mit freurfdlichen Grüßen Markus Ulbi Anlage Seite 3 von 3 Anlage zu Drs. Nr. 6/2533 Zielland der Rückführung (Flugrückführungen) Personen 2014 Personen 2015 (Stichtag 31. August) Italien 70 38 Albanien Schweiz 24 21 Belgien 22 Tunesien 13 Kosovo 14 60 Mazedonien 65 64 Serbien 118 140 Bulgarien Schweden 10 Lettland Litauen Frankreich 27 Pakistan RUSS. Föderation Jordanien Libanon Österreich Spanien Malta 12 Ungarn 13 Luxemburg Dänemark Rumänien Niederlande Slowenien China Iran Georgien Indien Algerien Norwegen Kroatien Vietnam Marokko Türkei Bosnien und Herzegowina Gesamt: 415 388 2015-09-25T09:35:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes