STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Die Staatsministerin Freistaat SACH SEM STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-0141.51/27/177-2015 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Dresden, September 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Franz Sodann, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2543 Thema: Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes I Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Bundesregierung arbeitet gegenwärtig an einer Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes, das verschiedene gesetzliche Grundlagen zusammenfassen, modernisieren und an europäische und völkerrechtliche Vorgaben anpassen soll. Im Juli 2014 hat die Bundesbeauftragte für Kultur und Medien sogenannte Rahmenvorgaben dafür vorgelegt und am 15. Juli 2015 auf einer Pressekonferenz einen aktualisierten Gesetzesentwurf vorgestellt. In den letzten Wochen wurde in den Medien vor allem die Ausweitung der bisher für das nichteuropäische Ausland bestehenden Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Kulturgut aufgrund bestimmter Alters- und Wertgrenzen auf den EU-Binnenmarkt diskutiert. Namhafte Künstler und private Sammler hatten gedroht, ihre Leihgaben aus öffentlichen Museen zurückzuziehen oder ihre Sammlungen nicht in Deutschland zu zeigen. Hintergrund dafür ist die mit der Novellierung geplante generelle Unterschutzstellung des Bestands öffentlicher bzw. überwiegend öffentlich geförderter Einrichtungen als „national wertvolles Kulturgut". Voraussichtlich werden Leihgeber dieser Regelung jedoch unkompliziert widersprechen können. Auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes sollen die Länder für die Eintragung von Kulturgut in ein Kulturgutverzeichnis zuständig sein, jedoch nach dann einheitlichen Kriterien. Auch die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen soll weiterhin in Landesverantwortung liegen, wobei auch hier eine Vereinheitlichung angestrebt werden soll. Darüber hinaus ist beabsichtigt, Sammlungen und Bestände von Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft bzw. von überwiegend öffentlich finanzierten Einrichtungen generell unter Schutz zu stellen.“ Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) unterscheidet in der derzeit geltenden Fassung klar zwischen Kunstwerken und anderem Kulturgut (erster Abschnitt) sowie Archivgut (zweiter Abschnitt). Da die Fragen auf das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ im Sinne des ersten Abschnittes des Gesetzes abstellen, beziehen sich die nachfolgenden Antworten auch nur auf Kulturgut im Sinne dieses ersten Abschnittes, nicht auf Archivgut, für dass das Staatsministerium des Innern zuständig ist. Frage 1: Welche Behörde ist in Sachsen für die Unterschutzstellung von „national wertvollem Kulturgut“ zuständig? In Sachsen ist hierfür als oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig. Frage 2: Welche Kulturgüter sind derzeit in Sachsen unter Schutz gestellt und wann erfolgte die Aufnahme in das Kulturgutverzeichnis des Landes? Derzeit sind folgende Kulturgüter in das Verzeichnis eingetragen: Bezeichnung des Kulturgutes Datum der Eintragung Nachlass Carlfriedrich Claus (1930 - 1998) 21.03.2001 Musikbibliothek Peters 06.02.2012 Sammlung Prof. Georg Steindorff 17 04 2013 Sarg des Hedbastiru 17.04.2013 Außerdem ist seit 1997 das Verfahren zur Eintragung von zwei mittelalterlichen Reliquienkreuzen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet, aufgrund eines zwischenzeitlich erfolgten Eigentümer- und Ortswechsels innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aber noch nicht abgeschlossen. Die Angaben zum Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes sind auch in einer Onli-ne-Datenbank unter www.kulturqutschutz-deutschland.de recherchierbar. Frage 3: Aufgrund welcher Kriterien wurden Kulturgüter in Sachsen bisher als „national wertvolles Kulturgut“ identifiziert und in das entsprechende Verzeichnis eingetragen? Für die Eintragungsentscheidung ist zunächst ausschlaggebend das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 KultgSchG, d. h. die Gefahr eines wesentlichen Verlustes für den deutschen Kulturbesitz im Falle der Abwanderung. Des Weiteren findet die von der Kultusministerkonferenz am 29.04.2010 beschlossene Empfehlung für Eintragungen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und das Verzeichnis national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichunqen beschluesse/2010/2010 04 29-Verzeichnis-Kulturqut-Archive.pdf) Berücksichtigung. Freistaat SACH SEM Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Frage 4: In welcher Form wurden dabei die berechtigten Interessen der das Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Handels und der privaten Sammler in die Entscheidungsfindung einbezogen? Die Eintragungen erfolgten teilweise auf Anregung bzw. Antrag der jeweiligen Kulturgut bewahrenden Einrichtung. Im Übrigen sind im Sachverständigen-Ausschuss (vgl. Antwort zu Frage 5), der vor jeder Eintragung anzuhören ist, gemäß § 2 Abs. 2 KultgSchG die Kreise der Fachleute aus den öffentlichen Verwaltungen, der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des Kunsthandels und des Antiquariats vertreten. Frage 5: Gibt es in Sachsen einen entsprechenden Sachverständigenausschuss? Wenn ja, wann wurden welche Mitglieder durch wen und für welchen Zeitraum berufen? Wenn nein, warum nicht? In Sachsen ist gern. § 2 Abs. 2 KultgSchG ein Sachverständigen-Ausschuss eingerichtet. Die Mitglieder hat Frau Staatsministerin a. D. Prof. Dr. Dr. Sabine von Schorlemer mit Schreiben vom 21.10.2010 berufen. Die Berufung gilt befristet bis zum 31.12.2015. Die Mitglieder des Sachverständigen-Ausschusses sind: • Prof. Dr. Manuel Gervink • Dr. h.c. Ingrid Mössinger • Michael Rosenthal • Klaus F. K. Schmidt • Karin Weber. :hen Grüßen 9 ii Seite 3 von 3