STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Aktenzeichen Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 2-141.51/27/178-2015 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, Herrn Dr. Matthias Rößler 2^ September 2015 Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Franz Sodann, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2544 Thema: Kulturgutschutz in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Behörde ist in Sachsen bisher für die Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr von Kulturgütern bestimmter Alters- und Wertgrenzen ins nichteuropäische Ausland zuständig? Die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen nach VO (EG) Nr. 116/2009 ist den Staatlichen Kunstsammlungen Dresden (SKD) übertragen. Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie Frage 2: Wie viele Anträge auf Genehmigung einer vorübergehenden bzw. dauerhaften Ausfuhr sind in den vergangenen fünf Jahren gestellt worden? Innerhalb welcher Frist und mit welchem Ergebnis wurden diese Anträge beschieden? Anzahl der Antragstellungen Jahr vorübergehend dauerhaft insgesamt 2010 27 8 35 2011 38 6 44 2012 25 5 30 2013 11 10 21 2014 15 4 19 Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Die vorübergehenden Ausfuhrgenehmigungen betreffen ausnahmslos den musealen Leihverkehr. In der Regel werden die Ausfuhrgenehmigungen binnen einer Woche erteilt, wenn alle notwendigen Angaben vorliegen. Im Ausnahmefall können, durch die notwendige Prüfung, von der Antragstellung bis zur Ausstellung der Genehmigung bis zu vier Wochen verstreichen. Alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung wurden genehmigt. Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. •Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSM1N1STER1UM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Frage 3: In welcher Form wurde dabei der Sachverständigenausschuss in die Entscheidungsfindung einbezogen? Der Sachverständigen-Ausschuss wurde in die Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nicht einbezogen, weil dies nicht seine Aufgabe gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ist. Die Ausfuhrgenehmigung kann nach Art. 2. Abs. VO (EG) Nr. 116/2009 in Deutschland nur verweigert werden, wenn es sich um Kulturgut handelt, das bereits in das Verzeichnis „national wertvollen Kulturgutes“ eingetragen ist. Diese Feststellung kann die genehmigende Behörde treffen, ohne den Sachverständigen-Ausschuss zu beteiligen. Soweit im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung nach VO (EG) Nr. 116/2009 zu beurteilen ist, ob es sich um potentiell eintragungswürdiges Kulturgut für das Verzeichnis „national wertvollen Kulturgutes“ handelt, werden in der Regel zunächst die Fachleute aus den jeweiligen öffentlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtungen befragt. In den vergangenen Jahren ist im Rahmen der Ausfuhrgenehmigungen kein solcher Fall bekannt geworden, bei dem eine Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes zu prüfen gewesen wäre. Vorbemerkung zu Fragen 4 und 5: „Kulturgut bewahrende öffentliche Einrichtungen“ ist kein klar definierter Begriff. In der Regel werden darunter Museen, Archive und Bibliotheken verstanden. Die Antworten zu Frage 4 und 5 beschränken sich daher auf die in die Zuständigkeit des Freistaates Sachsen fallenden staatlichen Museen, Archive und Bibliotheken. Soweit sich vergleichbare Einrichtungen in anderer öffentlicher, z. B. kommunaler Trägerschaft befinden, wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, soweit die Frage Sachverhalte betrifft, die von Kommunen oder anderen Trägern als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn das allgemeine und pauschale Auskunftsverlangen zu Inventarisierung von Beständen und Gestaltung von Ankaufsetats in Kulturgut bewahrenden Einrichtungen ohne konkreten Verdacht eines Rechtsverstoßes sind nicht vom Institut der Rechtsaufsicht gedeckt. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Frage 4: Wie schätzt die Landesregierung den aktuellen Stand der Inventarisierung der Bestände in den Kulturgut bewahrenden öffentlichen Einrichtungen in Sachsen ein? Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 5: Wie gestaltete sich in den vergangenen fünf Jahren die Entwicklung der Ankaufetats in den Kulturgut bewahrenden öffentlichen Einrichtungen in Sachsen? Die SKD erhalten vom Freistaat Sachsen im Rahmen ihres Wirtschaftsplanes und der darin enthaltenen Investitionsmittel einen jährlichen Ankaufsetat in Höhe von 500.000 EUR. Da der Bedarf an Ankaufsmitteln regelmäßig darüber hinaus geht und die Ansätze des Wirtschaftsplanes gegenseitig deckungsfähig sind, können die SKD Einsparungen bei anderen Wirtschaftsplanpositionen bzw. Mehrerlöse nutzen, um den Ankaufsetat zu erhöhen. Zusätzlich wird durch die konsequente Einwerbung von Drittmitteln durch die SKD der Etat ebenfalls aufgestockt. In Ausnahmefällen wurden den SKD in den vergangenen Jahren für Ankäufe darüber hinaus z. T. erhebliche zusätzliche Mittel des Freistaates Sachsen im Rahmen von Verstärkungsmitteln zur Verfügung gestellt. Seit der Umwandlung der SKD in einen Staatsbetrieb nach § 26 SäHO im Jahr 2009 lagen daher die jährlich tatsächlich getätigten Ankäufe der SKD in der Summe immer über den vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellten Mitteln. Der Großteil des Erwerbungsetats der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB) steht nicht für den Ankauf von Kulturgut im Sinne von überlieferten Objekten zur Verfügung, sondern entsprechend den Aufgaben der SLUB zunächst für die Versorgung der TU Dresden und der Bevölkerung Sachsens mit aktuellen Medien. Das Gesamtbudget zum Ankauf historischer Sammlungsbestände (Handschriften, historische Karten und Musikalien sowie Bildträger, stenographische Literatur, historische Drucke) lag in den vergangenen fünf Jahren gleichbleibend bei 110.000 EUR pro Jahr. Als kaufmännisch wirtschaftender Staatsbetrieb kann die Einrichtung, ähnlich wie die SKD, im Bedarfsfälle entsprechend umschichten und außerdem Drittmittel für solche Erwerbungen einsetzen. Außerdem hatte der Freistaat Sachsen in den Jahren 2012 bis 2014 für den Ankauf restituierter Kulturgüter insgesamt (SKD und SLUB zusammen) 2.770.000 EUR zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um Kulturgüter, die gemäß § 5 Abs. 1 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) restituiert wurden und im Rahmen des § 5 Abs. 2 AusglLeistG mit einem öffentlichen Nießbrauch belegt waren. Nach Ablauf des gesetzlichen Nießbrauches Ende 2014 waren diese Kulturgüter aus den Sammlungsbeständen der Einrichtungen zu entnehmen und an die Eigentümer herauszugeben. Durch die vom Freistaat Sachsen zusätzlich bereitgestellten Mittel konnte ein Teil der Kulturgüter dauerhaft für die staatlichen Einrichtungen erhalten bleiben. Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Dem Sächsischen Staatsarchiv stehen seit dem Jahr 2009 jährlich 30.000 EUR für den Ankauf von Archiv- und Sammlungsgut zur Ergänzung der Bestände sowie zur laufenden Ergänzung der Fach- und Dienstbibliothek zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen ......... 9 Seite 4 von 4