SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 901DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/2554 STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Thema: Hortbetreuung von Kindern von Flüchtlingen und Asylsuchenden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Haben Kinder von Flüchtlingen und Asylsuchenden einen Anspruch auf einen Hortplatz? (Bitte unter Angabe der Rechtsgrundlage.) Kinder von Flüchtlingen und Asylbewerbern können wie alle ausländischen Kinder gemäß § 6 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. In der Regel sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn im Rahmen des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz (AsyIVfG) erteilt wurde, die Familie die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen hat und in der zugewiesenen Kommune untergebracht ist. Ab diesem Zeitpunkt gelten uneingeschränkt die gleichen Rechte auf Bildung, Erziehung und Betreuung der betroffenen Kinder in einer Kindertageseinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe wie für inländische Kinder. Für Kinder im schulpflichtigen Alter haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot an Tageseinrichtungen vorzuhalten. Bei besonderem Bedarf oder ergänzend können die Kinder auch in Kindertagespflege gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz besteht für schulpflichtige Kinder nicht. Frage 2: Wer übernimmt im Fall von Flüchtlingsfamilien und Asylsuchenden die Information und Beratung zum Platzangebot von Kindertageseinrichtungen , insbesondere von Horten, nach § 24 Abs. 55GB VIII? Seite 1 von 2 ~SACHSEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 28. August 2015 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42·0141.50·60/2554/2 Hausanschritt: Sächsisches Staatsministerium tOr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßen· bahnlinien 3, 7, 8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS ~SACHSEN Verpflichtet zur Information und Beratung der Eltern, die Leistungen der Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen wollen, sind gemäß § 24 Abs. 5 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen. Inwieweit die Landkreise und Kreisfreien Städte als zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Freistaat Sachsen andere Stellen mit der Beratung und Information der Eltern beauftragt haben, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Frage 3: Mit welcher Begründung kann Kindern von Flüchtlingen und Asylsuchenden ein Betreuungsplatz im Hort verwehrt werden? Bei der Planung eines bedarfsgerechten Angebotes der Kindertagesbetreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf der Eltern auf Betreuung des Kindes zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung sowie den Bedarf des Kindes auf Bildung und Erziehung nach den pädagogischen Maßgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen . Ist zeitweilig in einer Gemeinde die Nachfrage nach Plätzen größer als das Angebot , muss eine Priorisierung der Bedarfe der Familien vorgenommen werden. Die vorrangige Vergabe von Plätzen an Kinder, deren Eltern erwerbstätig oder in Ausbildung sind und an Kinder mit besonderem sozialpädagogischem Bedarf ist aus rechtlicher Sicht zulässig . Frage 4: Welche Konsequenzen hat ein unzulässiges Auswahlverfahren bei der Vergabe von Hortplätzen für die Kommunen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe? Sollten Gemeinden bei der Vergabe von Hortplätzen unzulässige Kriterien anwenden, sind sie vom Landkreis als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Gewährleistungsverantwortlichen für das Angebot der Kindertagesbetreuung entsprechend zu beraten. Im Übrigen unterliegen die Gemeinden der Rechtsaufsicht des Landkreises im \ Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung . Die Rechtsaufsicht über Kreisfreie Städte obliegt der Landesdirektion Sachsen. Frage 5: Welche AnlaufsteIlen gibt es für Flüchtlinge und Asylsuchende, für deren Kinder kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird? AnlaufsteIle sind die Jugendämter oder die Sozialen Dienste der Kommunen . Mit freundlichen Grüßen t1;p-~.~ ~fKBrunhild Kurth Seite 2 von 2 2015-09-17T18:49:23+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes