STAATSM1NISTEKIUM DES INNERN Freistaat SÄCtiSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24.0141.51/7768 Dresden,? Oktober 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/2556 Thema: Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in der Erstaufnähme vor Registrierung durch die ZAB und gesundheitliche Erstuntersuchung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Aktuell werden Asylsuchende außerhalb der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung in Chemnitz in verschiedenen Regionen des Freistaates untergebracht (z. B. Heidenau, Leipzig, Bohlen etc.). Aufgrund der unzureichenden personellen Ausstattung der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) und des Gesundheitsamtes der Stadt Chemnitz und des gleichzeitig überproportional hohen Arbeitsaufkommens erfolgt die ,Weiterverteilung' der Asylsuchenden auf die anderen Orte im Rahmen der Erstaufnahme wiederholt ohne Registrierung durch die ZAB und ohne gesundheitliche Erstuntersuchung. Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass es schwer ist, Arztinnen und Arzte zu finden, die bereit sind, diesen Personenkreis regulär zu behandeln. Als Grund dafür wird u. a. angegeben, dass nicht bekannt sei, wie die Abrechnung der Kosten erfolge. Notwendige Behandlungen erfolgten daher nur auf ehrenamtlicher Basis, im ländlichen Raum aus Kapazitätsgründen oftmals gar nicht." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird die Gesundheitsversorgung für diesen Personenkreis sichergestellt ? Ein nichtregistrierter Asylsuchender erhält analog den registrierten Asylsuchenden bei Bedarf ebenfalls einen Behandlungsschein, der in der Regel direkt in der jeweiligen Einrichtung ausgestellt wird. Die Verordnung notwendiger Medikamente erfolgt auf grünen Privatrezepten. Die Kosten hierfür trägt der Freistaat Sachsen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NBTEWUM DES 1NNERM Freistaat SACHSEN Im Notfall, das heißt, wenn der Aufschub der ärztlichen Behandlung einer akuten Erkrankung bzw. eines Schmerzzustandes das Leben oder nachhaltig die Gesundheit des Patienten gefährden würde und es zeitlich unmöglich ist, den Leistungsträger vor Behandlung um Ausstellung eines Behandlungsscheines zu ersuchen, kann die Leistung nach Absprache von Arzt bzw. Krankenhaus und zuständiger Leistungsbehörde abgerechnet werden. Diese Praxis findet bezüglich der Erstaufnahmeeinrichtung in Notfällen unabhängig von der Frage der Registrierung regelmäßig Anwendung. Frage 2: Wer trägt die Kosten bei Inanspruchnahme eines Arztes/einer Arztin in einer niedergelassenen Praxis? Frage 3: Bei wem konkret und unter Rückgriff auf welche Abrechnungsmodalitäten können niedergelassene Arztinnen und Arzte die für die Versorgung o. g. PersonenKreises anfallenden Behandlungskosten abrechnen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die Kosten der Inanspruchnahme einer Ärztin/eines Arztes in einer niedergelassenen Praxis trägt die jeweilige Leistungsbehörde. Der Vertragsarzt oder das Medizinische Versorgungszentrum rechnet die erbrachten Leistungen bei dem Leistungsträger ab, der den Behandlungsschein ausgestellt hat. Das ist im vorliegenden Fall die Landesdirektion Sachsen. Sofern die Vertragsärzte diese Abrechnung nicht selbst vornehmen, führt die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen für die Vertragsärzte die Abrechnung der Leistungen gegenüber der Landesdirektion Sachsen durch. Frage 4: Bei wem konkret und unter Rückgriff auf welche Abrechnungsmodalitäten können Krankenhäuser die für die Versorgung o. g. Personenkreises anfallenden Behandlungskosten abrechnen? Die Kgpten der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen eines Krankenhauses trägt für dgW in Rede stehenden Personenkreis ebenfalls die Landesdirektion Sachsen, Zentrale ^ (usljinderbehörde, als zuständige Leistungsbehörde. Krankenhäuser rechnen die erbr#:ht^fri Leistungen direkt beim Leistungsträger ab. Mit fteuhdlichen Grüßen Markus Ulbis Seite 2 von 2 2015-10-05T13:31:22+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes