STAATSTVUNISTERIIJIV! FÜR SOZIALES UND VERBRAIJCHERSCMUTZ ® Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-14/701 Dresden, Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE ß Dezember 2014 Drs.-Nr.: 6/267 Thema: Ausbildung Notfallsanitäter Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Mit in Kraft treten des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) zum 01.01.2014 steht der Freistaat Sachsen vor der Herausforderung, zügig die Ausbildung von Notfailsanitäterinnen und Notfallsanitätern als Vollzeitausbildung zu beginnen und schrittweise zukunftsorientiert zu etablieren. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 hat das Bundesministerium für Gesundheit gegenüber dem GKV-Spitzenverband klargestellt, dass die Mehrkosten für die neu geregelte Notfallsanitäterausbildung nach dem NotSanG über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst durch die gesetzlichen Krankenkassen zu refinanzieren sind. Die dort getroffenen Festlegungen werden vor dem Hintergrund der ungewissen Rechtslage ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne präjudizierende Wirkung für diesbezügliche Entscheidungen und weiterführende Vereinbarungen zur Einführung der Notfallsanitäterausbildung zwischen den Trägern des Rettungsdienstes, den Landesverbänden der Krankenkassen in Sachsen und den Ersatzkassen (LVSK) als Kostenträger, den Leistungserbringern und den an der Ausbildung beteiligten Krankenhäusern vereinbart. Ausbildungsträger nach § 12 ff. NotSanG sind die durch die Träger des Rettungsdienstes beauftragten Leistungserbringer.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie sollen sich die Träger an den Kosten beteiligen, ohne mit der geltende Rechtslage in Konflikt zu geraden bzw. wie sollen sie verhindern, dass sie geschlossene öffentliche Verträge umgehen müssen um sich an den Kosten zu beteiligen, was zwangsläufig das Risiko von Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach sich ziehen würde? Hausanschrift; Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSTVWMISTERIUTVI FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Kosten der Ausbildung zum Notfallsanitäter/zur Notfallsanitäterin sind als Teil der Benutzungsentgelte im Rettungsdienst von den Leistungserbringern im Rettungsdienst gegenüber den Trägern des Rettungsdienstes geltend zu machen und von diesen bei den Kostenträgern (gesetzliche Krankenkassen) abzurechnen. Der Bundesgesetzgeber hat in der Begründung zum Notfallsanitätergesetz (NotSanG) sowie in weiteren Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausbildungskosten über die Fahrkosten im Rettungsdienst geltend zu machen sind, d. h. nach den landesgesetzlichen Regelungen über die Benutzungsentgelte, § 60 i.V. mit § 133 SGB V. Soweit die Rettungsdienstgesetze der Länder nicht bereits Regelungen enthalten, die eine Abrechnung der Kosten der Ausbildung zum Notfallsanitäter zulassen, sind daher durch die jeweiligen Landesgesetzgeber die notwendigen landesgesetzlichen Regelungen zu treffen. Für den Freistaat Sachsen kann dies durch eine Klarstellung im Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) erfolgen. Bis zur Schaffung dieser gesetzlichen Regelung haben sich unter Federführung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz die an der Ausbildung von Notfallsanitätern Beteiligten als Übergangslösung zu einem „Konsenspapier zur Einführung der Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter nach dem Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) im Freistaat Sachsen für das Ausbildungsjahr 2014/2015“ vereinbart, damit der Beginn der Ausbildung in diesem neuen Ausbildungsberuf ermöglicht werden kann. Das Konsenspapier kann auf der Internetseite des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz abgerufen werden http://www.gesunde.sachsen.de/download/Download_Gesundheit/Konsenspapier_Notf allsanitaeter.pdf. Zur Frage des Abrechnungsweges über die Träger des Rettungsdienstes zu den Kostenträgern hat das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) als das für den Rettungsdienst zuständige Ressort in einem Schreiben vom 06.11.2014 über die Landesdirektion Sachsen die Träger nochmals aufgefordert, den im Konsenspapier aufgezeigten Weg zu nutzen und die Umsetzung dieser Vereinbarung weiterhin zu unterstützen: „Das unter Federführung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz entstandene Konsenspapier wurde nach einem intensiven Abstimmungsprozess unterzeichnet und stellt einen Kompromiss zwischen allen Beteiligten ausschließlich für den im September 2014 beginnenden Ausbildungsjahrgang dar. Damit wurde ein nach Überzeugung Aller rechtlich vertretbarer Weg für einen Beginn der Notfallsanitäterausbildung aufgezeigt. Dies schließt nicht aus, dass sich im Einzelfall aufgrund der individuellen Vertragsgestaltung auf Basis einer fundierten Rechtsprüfung und unter Abwägung der möglichen Rechtsfolgen eine andere Einschätzung ergeben kann. Die Träger des Rettungsdienstes und die kommunalen Landesverbände haben im Zuge der Erarbeitung des Papiers keine grundsätzlichen Einwände gegen die beabsichtigte Verfahrensweise - auch nicht im Hinblick auf erforderliche Vertragsanpassungen mit den ausbildenden Leistungserbringern - erhoben. Daher sollte der im Konsenspapier aufgezeigte Weg - ggf. auch unter Zurückstellung von Bedenken - genutzt werden, um bereits jetzt mit der Ausbildung von NotfallsanitäFreistaat SACHSEN Seite 2 von 4 5TAATSM1N15TER11JTV! FÜR SOZIALES UND VERBRAIJCHER5CHIJTZ Freistaat SACHSEN tern zu beginnen. Der Verzicht auf diese Ausbildungsmöglichkeit würde der Verantwortung der Beteiligten zur Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen und leistungsfähigen Rettungsdienstes sowie den Interessen der Auszubildenden unseres Erachtens nicht gerecht.“ Frage 2: Wer finanziert derzeit die Qualifizierung (Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter) der vorhandenen Rettungsassistenten? Frage 3: Wie wird der Ausfall der Rettungsdienstsanitäter während ihrer Qualifizierung finanziert und kompensiert und wer trägt dafür die Verantwortung? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Nach § 31 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 SächsBRKG hat der Träger des Rettungsdienstes mit dem Leistungserbringer einen Vertrag über die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport zu schließen, der insbesondere auch Bestimmungen zu der Qualifikation und Fortbildung des Personals enthält. Die Vertragspartner sind daher verpflichtet, die notwendigen Vereinbarungen zu treffen. Maßgebend sind das SächsBRKG sowie die SächsLRettDPVO. Zur Finanzierung wird auf § 32 Abs. 1 SächsBRKG hingewiesen. Danach vereinbart der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern einheitliche, leistungsgerechte Entgelte für den Rettungsdienst. Dabei sind die Entgelte so zu bemessen, dass auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ein bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Rettungsdienst gewährleistet ist. Die Entgelte umfassen insbesondere die nach § 31 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 SächsBRKG vereinbarten Vergütungen, die Kosten der Errichtung und Unterhaltung rettungsdienstlicher Einrichtungen nach § 34 SächsBRKG einschließlich Abschreibungen, Miet- und Pachtzinsen sowie die Verwaltungskosten der Träger des Rettungsdienstes. Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Ersatzkassen e.V. sowie die Leistungserbringer im Rettungsdienst haben auf Nachfrage zum Stand der Vereinbarungen Folgendes mitgeteilt: - Durch Leistungserbringer wurde mitgeteilt, dass erst mit Schaffung einer gesetzlichen Grundlage in der SächsLRettDPVO entsprechender Handlungszwang zur Qualifizierung bestünde. Aktuell seien in Sachsen noch keine Regelungen zur Finanzierung der Weiterqualifikation des bestehenden Rettungsdienstpersonals vereinbart worden. - Die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen in Sachsen haben mitgeteilt, dass die Qualifizierung der vorhandenen Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter bislang noch nicht Gegenstand der Beratungen mit den weiteren Beteiligten gewesen sei. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des Notfallsanitätergesetzes Aussagen getroffen, welche Rahmenbedingungen für eine Nachqualifizierung gelten. Allerdings seien die aufgeworfenen Fragen zur Ausfallkompensation zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt. Im Vordergrund habe zunächst die Sicherung des Ausbildungsstarts gestanden, damit so schnell wie möglich mit der Ausbildung der Notfallsanitäter in Sachsen begonnen werden konnte. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAIJCFERSCLIIJTZ Freistaat SACHSEN Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Behörde im Sinne des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäte-rinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV), welche die Bestimmungen zur Weiterqualifikation von Rettungsassistentinnen zu Notfallsanitäterlnnnen sowie zur staatlichen Ergänzungsprüfung enthält (§§ 32 Abs. 2 NotSanG, 1 Abs. 3, 4 Abs. 3, 18f. NotSan-APrV i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr.26, 27 Heilberufezuständigkeitsgesetz (HeilbZuG) und § 1 Abs. 1 Nr. 13, 14 Zuständigkeitsverordnung Gesundheitsfachberufe (GfbZuVO). Die Landesdirektion Sachsen trifft derzeit zunächst die für die Durchführung von Ergänzungsprüfungen notwendigen Abstimmungen, welche sodann Grundlage für die Vereinbarung zur Finanzierung der entstehenden Kosten sein werden. Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4