o r¡, @ (f, r.C) oc! STAATS[4INISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHÀFT SACHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndena u-Plalz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 612682 Thema: Rahmenbedingungen für Emissionsmessungen in Sachsen am Standort der ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Auf Grundlage welcher Ausbreitungsberechnungen und Emissionsszenarien für welche Arten von Emissionen aus welchen Quellen auf dem Gelände der Firmen ESF ElbeStahlwerke Feralpi GmbH (dabei bitte unterteilen nach Emissionen aus gefassten/ nicht gefassten Quellen) wurden in den Jahren seit 2008 Messungen von Dioxinen/ Furanen (PCDD/F) und polychlorierten Biphenylen (PCB) durchgeführt? Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die Landesdirektion Sachsen, festgesetzten Emissionsmessungen werden auf der Grundlage des $ 28 Bundes-lmmissionsschutzgesetz (BlmSchG) durchgeführt. Die gefassten Emissionen der Luftschadstoffe Dioxinen/Furanen (PCDD/F) und polychlorierten Biphenylen (PCB) an den Emissionsquellen des Elektrolichtbogenofens E1 und E3 wurden seit dem Jahr 2008 vom 9. bis 11. Juni 2008,26. bis 28. Februar2010 und vom 14. bis 16. Oktober2014 gemessen. Die nicht gefassten Emissionen (diffuse Emissionen) wurden nicht gemessen . Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Ielefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ sm ul. sachsen.de* lhr Zeichen PD 2-2O12PNHo lhre Nachricht vom 1 1. September 2015 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-014't.5011914976 Dresden, 07, lO, 2o/î I.ANDESGARTENSCHAU oEr.sNrrr/ERzGÉBr¡or 2015 Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsministerium fl¡r Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01 097 Dresden www.smul.sachsen de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplälze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. ' Ke¡n Zugang für €lektronisch s¡gnierte sowie fúr verschlüsselte elektronische DokumenteSeite I von 4 STAATSI\4INISTERIUM FÜR UI\4WELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 Frage 2: Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) ist für die Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen gemäß $ 11 der 39. Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV)) zuständig. Dafür werden sowohl die Ergebnisse aus dem sächsischen Luftmessnetz als auch lnterpolationen und Ausbreitungsrechnungen venruendet. Durch den Vergleich mit der Messung werden die Ergebnisse der Modellierung überprüft (zum Beispiel auch in allen sächsischen Luftreinhalteplänen). Die Überprüfung der lmmissionssituation mit Bezug auf Feinstaub PM10 und Stickstoffdioxid hatte das LfULG veranlasst. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) entschied, das Messprogramm auf PCDD/F und PCB sowie einige für Stahlwerke typischen Stoffe (Metalle, Kalzium als Marker für das Schlackefallwerk ) zu erweitern. Die Messungen und Probenahmen führte die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft durch. Die Analyse der Staubinhaltsstoffe (inkl. der PCDD/F und PCB) sowie der gasförmigen PCDD/F und PCB hat die TÜV Süddeutschland lndustrieservice GmbH durchgeführt. Das LfULG hat die Ergebnisse ausgewertet. Frage 3: lnwieweit wurden und werden für welchen Zeitraum durch welche Genehmigung, Auflage oder andere behördlichen Entscheidungen /Bescheide zum Betrieb von welchen Anlagen auf dem Gelände der Firmen ESF Elbe-stahlwerke Feralpi GmbH und EDF Elbe-Drahtwerke FeralpiGmbH in welchem Umfang a. lmmissionen und b. Emissionen von - Dioxinen/Furanen (PCDD/F) und polychlorierten Biphenylen (PCB), - Lärm, - welchen sonstigen Stoffen zugelassen bzw. beschränkt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Emissionen und lmmissionen darstellen.) ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH (ESF) ESF betreibt am Standort Riesa ein Stahl- und Walzwerk einschließlich Nebeneinrichtungen . Autforderungen zur Begrenzung der oben genannten Emissionen und lmmissionen durch den Betrieb des Stahl- und Walzwerkes einschließlich Nebenanlagen sind in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen geregelt und zwar in der vom 1. August 2006 und vom 14. November 2014. Auf Veranlassung welcher Stelle hin wurde vor welchem Hintergrund die einjährige Messkampagne zur Überprüfung der lmmissionssituation und des Einflusses der Elbestahlwerke Feralpi GmbH auf die Luftqualität 2008/ 2009 durch wen durchgeführt und durch wen ausgewertet? Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Aufgrund der umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen der Genehmigung vom 14. November 2014 (siehe Seiten 6 bis 27) wird auf die Veröffentlichung unter ce=0 verwiesen. Diese Genehmigung ist noch nicht bestandskräftig. Dezeitig läuft das Widerspruchsverfahren. Für die Sanierung des Kondirators wurde der Sofortvollzug angeordnet. Damit hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Ein Auszug der immissionsschutzrechtlichen Auflagen der Genehmigung vom 1. August 2006 ist in der Anlage zusammengestellt. Die Forderungen in den Genehmigungsbescheiden gelten insoweit fort, wenn nicht durch Änderungen des Anlagenbetriebes neue Festsetzungen erfolgen. EDF Elbe-Drahtwerke Feralpi GmbH (EDF) Die für EDF zuständige Behörde, die Stadtverwaltung Riesa, hat mitgeteilt, dass für den Betrieb des Drahtwerkes keine Auflagen zu oben genannten lmmissionen und Emissionen festgesetzt wurden. Frage 4: lnwiefern wurde wann und durch welche Genehmigung, Auflage oder andere behördliche Entscheidung/Bescheid dgl. zum Betrieb von Anlagen auf dem Gelände der Firmen ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH - und welche weiteren Dioxine/Furane (PGDD/F) und polychlorierte Biphenyle (PCB) emittierenden Anlagen in Sachsen - ein Depositionswert von insgesamt 4 pg WHO-TEQ/(m'zx d) festgelegt bzw. was stand dem entgegen? (Bitte im Zusammenhang mit Rundschreiben SMUL v. 04.06.201 0, Az 53-8823.0313127 beantworten) Für die Anlagen der ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH und auch weitere Anlagen im Freistaat Sachsen, die Dioxine/Furane (PCDD/F) und polychlorierte Biphenyle (PCB) emittieren, ist und wurde in Genehmigungen, Auflagen oder anderen Bescheiden kein Depositionswert von insges amt 4 pg WHO-TEQ/(m2*d) festgelegt. Die 4 pg TEQ/m2*d (Jahreswert für Deposition) ist der von der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft lmmissionsschutz (LAl) für die langfristige Luftreinhalteplanung empfohlene Zielwert, es handelt sich um keinen verbindlichen oder anderen lmmissionswert. Dieser Wert wird heute in vielen Städten, aber auch in Reinluftgebieten in Deutschland, nicht erreicht. Frage 5: Anhand welcher fachlich begründeter Vorgaben und Hinweise sollte sich eine valide Messung von Dioxinen/Furanen (PCDD/F) und polychlorierten Biphenylen (PGB) orientieren und welche Vorgaben gelten insbesondere für behördliche lmmissionsmessungen in Sachsen; bitte dabei insbesondere auch auf die Standorte und Messverfahren eingehen ? (Bitte unter Angabe der jeweiligen Quellen oder funktionierende u nd öffentlich zugä ng I iche I nternetq uel len darstel len.) Seite 3 von 4 STAATSMINìSTERìUI\¡ FÜR UN4WELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Die behördlichen lmmissionsmessungen im Freistaat Sachsen erfolgen nach den Vorgaben der 39. BlmSchV. Die Anforderungen mit Bezug auf die notwendige Anzahl und Standorte von Probenahmestellen, die Messmethoden, Qualitätskriterien von Messungen und Modellierungen sind darin stoffspezifisch enthalten. Messungen von PCDD/F und PCB sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. Dafür sind der Stand der Technik und die Vorgaben von S 29b BlmSchG (Durchführung von Ermittlungen oder Prüfungen durch dafür bekannt gegebene Stellen) zu beachten. Für Emissionsmessungen von PCDD/F ist die DIN EN1948-3:2006 heranzuziehen. Für PCDD/Flmmissionsmessungen VDI 3498 Blatt 1. Beide Richtlinien enthalten keine Vorgaben für die Ermittlung von PCB. Die VDI 3498 enthält keine Vorgaben zum Messstandort, sondern beschreibt die Anforderungen an Probenahme und Laboranalyse. DIN und VDI sind nur käuflich zu enryerben und nicht frei öffentlich zugänglich. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Anlage: 1 Seite 4 von 4 Anlage Auszug der Nebenbestimmungen aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom l. August 2006 1. Lärmschutz Die abgestrahlte Schallleistung der neuen Kaminmündung ist durch Schalldämpfer auf einen Pegelvon maximal 92 dB(A) zu begrenzen. Die abgestrahlte Schallleistung der Saugzuggebläse einschließlich Motoren und Kühlluftführung , Luftkanäle nach Gebläsen bis Schalldämpfer und Schalldämpfergehäuse ist durch Einhausung auf einen Pegel von 90 dB(A) zu beschränken. Durch Einhausung des Filterhauses einschließlich Staubaustragung sowie Luftkanalstück zwischen Filterhaus und Gebläsehaus ist dessen abgestrahlte Schallleistung auf maximal 90 dB(A) zu begrenzen. Der Beurteilungspegel der durch die neu beantragten Anlagenteile und der durch die auf dem gleichen Betriebsgelände bereits genehmigten Anlagen insgesamt verursachten Schallimmissionen darf im Einwirkungsbereich an den nachstehenden Aufpunkten (lmmissionsorte der o. g. schalltechnischen Gutachten) folgende Lärmimmissionswerte nicht überschreiten: lmmissionsoÉ I mmissionswerte in d B(A) Bezeichnung Tag Nacht lmmissionsort 5 Uttmannstraße 13 57 46 lmmissionsort 6 Haldenstraße 3 57 46 lmmissionsort 7 Am Gucklitz 19 55 46 lmmissionsort I Ferdinand-Lasalle-Straße I 55 46 2. Luftreinhaltuno Emissionsbeorenzunqen Bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 K; 101,3 kPA, nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf) dürfen die Emissionen an Luftschadstoffen im Reingas der Entstaubungsanlagen F201 und F202 (Emissionsquellen E1 und E3) die nachfolgend genannte jeweilige Massenkonzentration und den nachfolgend genanntenjeweiligen Massenstrom, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt, als Summenwert der Quellen E01 und E03 nicht überschreiten: 1 - Staubförmige anorganische Stoffe Zilfer 5.2.2 TA Luft Klasse I Quecksilber und seine Verbindungen als Summe der festen, flüssigen und gasförmigen Emissionen, angegeben als Hg Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl jeweils die Massenkonzentration 0,025 mg/m' oder jeweils den Massenstrom 0,02375 kg/h Klasse ll - Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub sämtliche Tagesmittelwerte dürfen die Massenkonzentration sämtliche Halbstu nden m ittelwerte dürfen die Massenkonzentration sämtliche Tagesmittelwerte dürfen den Massenstrom nicht überschreiten. als Summenwert der Stoffe dieser Klasse Massenkonzentration Massenstrom Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb Massenkonzentration Massenstrom Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni Massenkonzentration Massenstrom Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co Selen und seine Verbindungen, angegeben als Se Tellur und seine Verbindungen, angegeben als Te Massenkonzentration jeweils Massenstrom jeweils Klasse lll als Summenwert der Stoffe dieser Klasse Massenkonzentration 5 mg/m3; 15 mg/m3 4,75 kglh 0,5 mg/m3 0,475 kglh 0,25 mg/m3 E01 0,025 kg/h E03 0,040 kg/h 0,1 mg/m3 E01 0,0035 kg/h E03 0,006 kg/h 0,1 mg/m3 0,095 kg/h 2 1 mg/m3 Massenstrom Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn Massenkonzentration jeweils Massenstrom jeweils Fluoride leicht löslich (2. B. NaF), angegeben als F Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn Massenkonzentration jeweils Massenstrom jeweils 0,950 kg/h 0,1 mg/m3 0,095 kg/h 0,2 mg/m3 0,190 kg/h Beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen dürfen beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I und ll im Abgas insgesamt die Emissionswerte der Klasse ll, hier 0,5 mg/m' I 0,475 kg/h, sowie beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I und lll, der Klassen ll und lll oder der Klassen I bis lll im Abgas insgesamt die Emissionswerte der Klasse lll, hier 1 mg/m3 / 0,950 kg/h nicht überschritten werden. - Gasförmige anorganische Stoffe Zilfer 5.2.4 TA Luft Klasse ll Chlor Massenkonzentration Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluonruasserstoff Massenkonzentration Klasse lll gasförmige anorganische Chlorverbindungen, soweit nicht in Klasse I oder Klasse ll enthalten, angegeben als Chlonruasserstoff Massenkonzentration Massenstrom 3 mg/m3 1 mg/m3 30 mg/m' 80 kg/h Klasse lV Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid Massenkonzentration 0,35 g/m' Massenstrom 80 kg/h Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben 3 als Stickstoffdioxid Massenstrom 56 kg/h Organische Stoffe Organische Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, dürfen die Massenkonzentration 50 mg/m3, jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff, insgesamt nicht überschreiten. lnnerhalb der Massenkonzentration für Gesamtkohlenstoff dürfen die nach der Klasse I (Stoffe nach Anhang 4 TA Luft) eingeteilten organischen Stoffe, Diphenyl (Biphenyl) Formaldehyd Phenol Pyridin Trichlorphenole Naphthalin auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe dieser Klasse, insgesamt folgende Massenkonzentrationen im Abgas, jeweils angegeben als Masse der organischen Stoffe, nicht überschreiten: 20 glm3 Krebserzeugende Stoffe Die nachstehend genannten Stoffe dürfen, auch bei dem Vorhandensein mehrererStoffe derselben Klasse, als Mindestanforderung insgesamt folgende Massenkonzentrationen oder Massenströme im Abgas nicht überschreiten: Klasse I als Summenwert der Stoffe dieser Klasse Massenkonzentration Massenstrom Arsen und seine Verbindungen angegeben als As Chrom(Vl)verbindungen (außer Bleichromat), angegeben als Cr Benzanthracen Chrysen Massenkonzentration Massenstrom Benzo(a)pyren Massenkonzentration Massenstrom (außer Arsenwasserstofl), Bariumchromat und jeweils jeweils 0,05 mg/m' 0,0475 kg/h 0,01 mg/m' 0,0095 kg/h 0,0005 mg/m' 0,000475 kg/h 4 Wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Co Massenkonzentration Massenstrom Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd Massenkonzentration Massenstrom Klasse ll Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni Massenkonzentration Massenstrom Klasse lll Benzol Massenkonzentration die Massenkonzentration den Massenstrom nicht überschreiten. 0,05 mg/m3 0,0475 kg/h 0,025 mg/m3 E01 0,0005 kg/h E03 0,00085 kg/h 0,1 mg/m3 E01 0,0035 kg/h E03 0,006 kg/h 1 mg/m3 Beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen darf beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I bis lll im Abgas insgesamt der Emissionswert der Klasse lll, hier 1 mg/m3 / 0,950 kg/h, nicht überschritten werden. - Schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe Die im Anhang 5 der TA Luft genannten Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert nach dem dort festgelegten Verfahren, dürfen als Mindestanforderung 0,1 ng/m' 0,095 mg/h Nach Erreichen des ungestörten Betriebes der geänderten Anlage, jedoch frühestens sechs und spätestens zwölf Monate nach lnbetriebnahme der geänderten Anlage, sind die Emissionen an Gesamtstaub, Blei und Cadmium der Quelle E06 (Dachhauben) messtechnisch zu ermitteln. lmmissionen Nach Erreichen des ungestörten Betriebes der geänderten Anlage, jedoch frühestens sechs und spätestens zwölf Monate nach lnbetriebnahme der geänderten Anlage, sind an den bisherigen Messpunkten Messungen zut Ermittlung der Schwebstaubkonzentration und des Staubniederschlags einschließlich der Schadstoffe Blei und Cadmium durchzuführen. Die Zeitdauer der Messungen für Schwebstaub soll mindestens sechs Monate betragen, der Staubniederschlag ist über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu ermitteln. 5 2015-10-08T10:35:11+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes