SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DÊR JUSTIZ Hospitalstr.7 ¡ 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 612692 Thema: Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Asylverfahren Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,lm Laufe des Jahres 2015 wurden in Sachsen zahlreiche Außenstellen der Asyl-Aufnahmeeinrichtung in Ghemnitz errichtet. Nach $ 52 Abs. 2 S. 3 VwGO ist in ,Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz [...] das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat'. Damit stellt sich für die über den Freistaat verteilten, in Außenstellen bzw. Notunterkünften der Aufnahmeeinrichtung zugewiesenen Geflüchteten die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit, was relevant für die Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte ist." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: STAATSMìNISTERIUI\¡ DER JUSTIZ Freìstaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +a9 (0)351 564 1500 Telefax +a9 (0)351 564 1509 staatsmin¡ster@ smj. justiz.sachsen.de* Aktenzeichen 1 040E-KLR-2586/1 5 Dresden, 5l . oktober 2015 Hausanschrift: Sächslsches Staatsm¡n¡sterium der Justiz Hospitalstr. 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung Zu erreichen m¡t Stra ßen bahnlin ie n 3,6,7,8,11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang lür eloktronisch sÌgniert€ sowie fúr verschlüsselte elêktron¡sch€ Dokum €nte nur über das Elektron¡sche Gerichts- und Verwaltungspostfach; näh€r€ lnlormat¡onen unter M eevÞ deSeite 1 von 3 STAATSI\4INI5TERìUM DE.R JUSTIZ Freistaat SACHSEN Frage l: Welches Verwaltungsgericht ist für die außerhalb der Stadt Ghemnitz in Aufnahmeeinrichtungen des Freistaates zugewiesenen Geflüchteten zuständig? (bitte nach Außenstelle bzw. Notunterkunft und zuständigem VG aufschlüsseln) Die örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) bestimmt sich nach S 52 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Zuständig ist vorrangig das Verwaltungsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Die Anwendung und Auslegung der Zuständigkeitsregeln im Einzelfall fällt in den Bereich der in richterlicher Unabhängigkeit wahrzunehmenden Aufgaben, Der Aufenthalt der Asylsuchenden in den Aufnahmeeinrichtungen folgt aus S 47 Abs. 1 AsylVfG. Danach sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben, verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Daher ist bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß S 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auf die örtliche Lage der jeweiligen Unterbringungseinrichtung oder Notunterkunft abzustellen, nicht aber auf verwaltungsorganisatorische Fragen wie die Einteilung in Zentrale und Außenstellen. Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezrk die Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung oder die Notunterkunft liegt (VG Frankfurt, Urteil vom 20. Dezember 2000, Az. 15 E 30444198.4[1], juris), Abweichende Entscheidungen der sächsischen Verwaltungsgerichte sind der Staatsregierung nicht bekannt. Einrichtungen der Erstaufnahme gibt es (Stand 24, September 2015) an folgenden Standorten: Chemnitz, Schneeberg, Freital, Böhlen, Görlitz, Meißen, Grillenburg, Freiberg , Dresden, Leipzig, Heidenau, Mittweida, Dölzig, Zwickau, Bischofswerda. Zuständig sind für die Standorte Leipzig, Dölzig und Böhlen das Verwaltungsgericht Leipzig, für die Standorte Chemnitz, Schneeberg, Freiberg, Mittweida und Zwickau das Verwaltungsgericht Chemnitz und für die übrigen genannten Standorte das Verwaltungsgericht Dresden. Seite 2 von 3 STAÀTSIVIINISTERIUM DER JUSTIZ 5iXëiis¡r'r Frage 2: lm Falle der alleinigen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Chemnitz für alle in den Außenstellen und Notunterkünften der Aufnahmeeinrichtung des Freistaates zugewiesenen Geflüchteten: Wie wird diese alleinige Zuständigkeit gesetzlich legitimiert? Nach der Antwort zu Frage 1 ist die Beantwortung der Frage 2 entbehrlich Frage 3: Wie wird gewährleistet, dass die in den jenseits des Gerichtsbezirks des Verwaltungsgerichtes Chemnitz liegenden Außenstellen der Erstaufnahmeeinrichtung und Notunterkünften untergebrachten Geflüchteten ihre Verfahrensrechte wahrnehmen können, wozu auch die Einhaltung von Rechtsmittelfristen gehören? Aus der gerichtlichen Praxis sind keine Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Verfahrensrechte der Antragsteller bekannt geworden. Antragsteller, die ihren Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts Chemnitz haben, nehmen ihre Verfahrensrechte beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht wahr. Frage 4: Wie sollen die Zuständigkeiten ggf. abweichend von der derzeitigen Praxis zukünftig neu geregelt werden? Die Zuständigkeit ist bundesrechtlich vorgegeben, Die Staatsregierung plant derzeit keine Änderungen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2015-10-12T09:31:16+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes