STAATSMINISTERIUM DES INNERN ^ I Freistaat SACHSEIN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-0141.51/7416 Dresden, Dezember 2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/273 Thema: Immissionsschutz bei Bebauungsplanverfahren für geplante Erweiterung des fleischverarbeitenden Betriebes „Radeberger Fleisch & Wurstwaren Korch GmbH“ (Landkreis Bautzen) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Das Gewerbe des fleischverarbeitenden Betriebes .Radeberger Fleisch & Wurstwaren Korch GmbH‘ soll nun laut ausliegendem B-Plan nochmals erweitert werden. Damit rücken die baulichen Anlagen von bisher 120 m auf 50 m an die Wohnsiedlung in Radeberg heran. Erstmalig wird im vorliegenden B-Plan-Entwurf die derzeitige Überschreitung des nächtlichen Lärmrichtpegels bestätigt. Der beiliegende Umweltbericht setzt für sieben bestehende Punktquellen die Minderung um je 10 -15 dB fest. Die lärmenden Teile der neuen Hallen sollen nicht auf deren Dächer, sondern abgeschirmt auf die Dächer niedrigerer Anbauten. Für den Hof wird ein anderes Betriebsregime eingeführt, allerdings keine Lärmschutzwand. Der ohnehin zu niedrige Lärmschutzwall soll entfallen. Die Geruchsbelästigung durch die Räucherei wird aber weiterhin nicht berücksichtigt.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Frage 1: Besteht bei der o. g. geplanten Erweiterung die Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Gemeinde, wenn mögliche Umweltprobleme bekannt sind und diese sich verschärfen könnten? Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Frage 2: Stellt die im B-Plan fehlende Berücksichtigung der Vor- und Zusatzbelastung durch die Räucherei (Geruchsbelästigung) einen Abwägungsmangel insbesondere bei erheblicher Unterschreitung der empfohlenen Mindestabstände dar? Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIIJM DES INNERN WJ. 1 Freistaat ^ SACHSEN Frage 3: Ist der o. g. B-Plan für ein Gewerbe dieser Art und Größe bei erheblicher Unter-schreitung des Mindestabstandes, scheinbar nicht stets bestimmungsgemäß betriebener Abgasreinigung, der meteorologisch und geologisch ungünstigen Lage und der mehrfach beim Landratsamt angezeigten Vorbelastung des seit Jahren durch Anwohner kritisierten Geruchsproblems ohne ein Gutachten nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und Ge-ruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) rechtmäßig? Frage 4: Ist die Einstufung des Gebietes als eingeschränktes Gewerbegebiet bei Vorhandensein dieses belastenden Gewerbes rechtmäßig? Frage 5: Wird damit nicht ein eingeschränktes Gewerbegebiet geschaffen, bei dem die eindeutig vorgesehene Zweckbestimmung nicht gewahrt ist? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Fragen sind auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Das Fragerecht nach Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf dient nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (vgl. SächsVerfGH Urteil vom 22.04.2004 - Az. Vf. 44-I-03). Zudem ist die Staatsregierung dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, S. 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Fragen stehen ausschließlich im Zusammenhang mit Planungsabsichten der Stadt Radeberg. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak in: Quecke/Schmitt, SächsGemO, Rd. 3 zu § 113 SächsflGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Planaufstellungsverfahren M noch nicht abgeschlossen. Insbesondere liegt noch kein endgültiger Abwägung^- urfd Satzungsbeschluss vor. Mit fveumdlichen Grüßen Markus Ulbigl Seite 2 von 2