STÄATS1VI1N1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 51-0141.51/7417 Dresden, ? . Dezember 2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/274 Thema: Aktuelle Anzahl der sächsischen Kulturdenkmale und Verlust an Kulturdenkmalen seit dem Jahr 2000 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist die Anzahl der nach Sächsischem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Sachsen? (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Kreisfreien Städten angeben) Die Anzahl geschützter Kulturdenkmale beläuft sich zum 24. November 2014 auf 102.911 Positionen mit folgender Aufschlüsselung nach Landkreisen und Kreisfreien Städten: Landkreis bzw. Kreisfreie Stadt Anzahl der Kulturdenkmale Bautzen 8.841 Chemnitz, Stadt 3.423 Dresden, Stadt 9.322 Erzgebirgskreis 6.504 Görlitz 14.525 Leipzig, Landkreis 5.917 Leipzig, Stadt 14.114 Meißen 6.419 Mittelsachsen 9.718 Nordsachsen 3.788 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 8.419 Vogtlandkreis 5.103 Zwickau 6.818 Gesamt 102.911 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat |P SACHSEN Frage 2: Für wie viele Kulturdenkmale liegen in Sachsen aktuell Abriss- oder Teilabrissgenehmigungen vor? (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Kreisfreien Städten angeben) Frage 3: Für wie viele Kulturdenkmale liegen in Sachsen aktuell Anträge auf Abriss- oder Teilabriss vor? (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Kreisfreien Städten angeben) Frage 4: Wie viele unter Denkmalschutz stehende Kulturdenkmale wurden mittlerweile seit dem Jahr 2000 teilweise oder vollständig abgerissen? (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Kreisfreien Städten angeben) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2, 3 und 4: Für die Anzahl der aktuell vorliegenden Genehmigungen, Anträge und seit dem Jahr 2000 erfolgten Abrisse oder Teilabrisse wird auf folgende Aufschlüsselung hingewiesen: Landkreis bzw. Kreisfreie Stadt Frage 2: Aktuell vorliegende Genehmigungen für Abriss oder Teilabriss Frage 3: Aktuell vorliegend Anträge auf Abriss oder Teilabriss Frage 4: Anzahl der Abrisse oder Teilabrisse seit dem Jahr 2000 Bautzen * 23 302 Chemnitz, Stadt 6 3 212 Dresden, Stadt * * 90 Erzgebirgskreis 16 9 292 Görlitz * * 392 Leipzig, Landkreis ca. 40 ca. 40 570 Leipzig, Stadt ca. 45 ca. 15 872 Meißen 35 6 281 Mittelsachsen 8 6 432 Nordsachsen 35 1 178 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge * * 380 Vogtlandkreis * 1 203 Zwickau 4 5 292 * Keine Angaben möglich Eine darüber hinausgehende Beantwortung der Fragen 2 bis 4 ist innerhalb der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEIN entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVer-fGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. O.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. O.). Im vorliegenden Fall ist eine vollständige Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Der Staatsregierung liegen zum Fragegegenstand keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Quellen, die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft. Weitere sinnvolle Recherchen sind innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Dies ergibt sich daraus, dass untere Denkmalschutzbehörden der Landkrei-se/Kreisfreien Städte keine Angaben gemacht haben oder die nachgefragten Daten nicht innerhalb der Frist zu beantworten waren. Frage 4 wird aufgrund der Informationen des Landesamtes für Denkmalpflege beantwortet, wobei auf folgende Besonderheiten hingewiesen wird: Eine Unterscheidung nach vollständig oder nur teilweise abgebrochenen Objekten erfolgt nicht. Die Zahlen geben nur die von Abbrüchen betroffenen Einträge wieder (also nur, dass z. B. ein oder mehrere Gebäude eines Bauernhofes unter gleicher Anschrift abgebrochen wurde). Ebenso wenig lässt sich eine jahrgenaue Aufschlüsselung leisten, weil die Datenbank für derartige Anfragen nicht programmiert wurde. Ein Eigentümer hat mindestens drei Jahre Zeit, von einer erteilten Abbruchgenehmigung Gebrauch zu machen, kann aber auch auf die Verwirklichung verzichten. Deshalb erreicht die Information über den (vollzogenen) Abbruch eines Denkmals das Landesamt für Denkmalpflege oft erst mit großer Verzögerung - und das in der Regel nur dann, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde selbst Kenntnis vom Abbruch erlangt hat. Mit freundlichen Grüßen Mä/kus Ulbig Seite 3 von 3