STAATSM1N1STEKIUM DBS INNERN Freistaat SÄCHSETM Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.10/9111 Dresden, ^ Oktober 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/2784 Thema: Grenzkontrollen ab dem 13. September 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage und durch Anweisung welcher Behörde (n) wurden seit dem 13. September 2015 Grenzkontrollen im FreiStaat Sachsen über welchen Zeitraum wiedereingeführt? Frage 2: Wie viele Bundespolizeibedienstete und wie viele sächsische Polizeibedienstete werden zur Durchführung der Grenzkontrollen eingesetzt bzw. sollen aufgrund welcher Anordnung wie lange eingesetzt werden ? Frage 3: Wie viele und welche konkreten Straftaten wurden bei den Kontrollen an welchen Kontrollpunkten festgestellt und zu welchen Feststellungen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet und ggf. abgeschlossen? Frage 4: Wie wird mit Flüchtlingen verfahren, die bei den Grenzkontrollen festgestellt werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Die sächsische Polizei führt keine Grenzkontrollen durch. Sie hat daher auch keine Feststellungen im Sinne der Fragestellungen getroffen. Im Weiteren wird von einer Beantwortung abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon *49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 wvw.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelmßuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11MISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser InformationsPflicht entspricht das Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und EinstandsPflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen , die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, da der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Gren^ächutz) gem. § 2 des Gesetzes über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPoiqf) im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegt und die Maßnahmen der polizeilichen /Obei^/achung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitend ^n Verkehrs durch die Bundespolizei wahrgenommen werden. Mit freundlichen Grüßen Irkus Ulbis Seite 2 von 2 2015-10-07T13:42:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes