STAATSM11MISTEKIUM DES INNERN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/?125 Dresden, Oktober 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/2791 Thema: Informationsweitergabe der Polizei an Privatpersonen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Vorbemerkung: Radio Dresden berichtete am 24.09.2015 darüber, dass an PEGIDA-Gründer Lutz Bachmann bzw. an sein Umfeld interne Informationen aus der Polizei gegangen sind, die aktuelle Ermittlungsverfahren betreffen. Bachmann gab auf seiner Facebookseite an, er erhalte Mails/Fax mit internen Informationen. Die Dokumente stellte er auf seiner Seite ebenfalls ein." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar und welche Fälle sind der Staatsregierung über den dargestellten Sachverhalt hinaus bekannt? Frage 4: Welche sächsischen Behörden und Bediensteten, welche Behörden und Bedienstete anderer Bundesländer oder des Bundes haben über welche Datenbanken o. ä. Zugriff auf die bekanntgewordenen Daten, insbesondere auf die Adressdaten von Beschuldigten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, erster Frageteil, und 4: Die Polizeidirektion Dresden hat im Gesamtzusammenhang ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sächsische Datenschutzgesetz eingeleitet. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlössen . Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Slr. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanblndung: Zu erreiclien mit den Straßenbahn )inien3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11M1STEWUM DES 1NNEWI Freistaat SACHSEN Eine weitergehende Beantwortung der Fragen ist aufgrund der laufenden Ermittlungen in diesem Verfahren derzeit nicht möglich. Gemäß § 477 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung sind Auskünfte aus Akten zu versagen, wenn der Obermittlung Zwecke des StrafVerfahrens entgegenstehen. Eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfrage würde den Erfolg des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens gefährden. Sofern Einzelheiten zu bisherigen Ermittlungsansätzen bekannt würden, könnte dies dazu führen, dass der Erfolg der weiteren Ermittlungen vereitelt würde. Die aufgeführten Gründe der Nichtbeantwortung der Fragen stehen auch einer Beantwortung der Anfrage in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk entgegen. Das Informationsinteresse des Abgeordneten war mit dem Interesse an der Geheimhaltung der Ermittlungsergebnisse abzuwägen. Das Interesse des Abgeordneten an vollständiger Information ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche Interesse an einer wirkungsvollen Strafverfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrechtliches " Schutzgut. Bei vollständiger Beantwortung der Fragen wäre der Schaden für das laufende Ermittlungsverfahren womöglich irreparabel. Das Informationsinteresse des Abgeordneten ist demgegenüber nicht vollständig zurückgedrängt. Seine Verwirklichung " hat lediglich insoweit und so lange zurückzustehen, wie eine vollständige Beantwortung tatsächlich eine Gefährdung des Ermittlungserfolges zeitigen würde. Zum zweiten Frageteil der Frage 1 wird auf die Antwort auf die Frage 2 verwiesen. Frage 2: Inwieweit wurden in diesem Zusammenhang und wegen ähnlicher Fälle Ermittlungsverfahren wegen welcher Straftatbestände bzw. disziplinarische Maßnahmen gegen sächsische Bedienstete eingeleitet? Die angefragten Informationen werden statistisch nicht erfasst. Straftatbestände im Sinne der Fragestellung werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht erfasst. Für die Beantwortung dieses Frageteils bedürfte es einer Recherche in einem polizeilichen Informationssystem Sachsens nach allen Vorgängen i. Z. m. VerStößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie Verrats-/Amtsdelikten. Daraus wären dann im Rahmen einer händischen Einzelfallauswertung diejenigen Fälle zu selektieren, bei denen polizeiinterne Daten über soziale Netzwerke kommuniziert wurden. Auch werden disziplinarrechtliche Maßnahmen im Sinne der Fragestellung statistisch nicht erfasst. Dazu wäre es erforderlich, alle bisher geführten Disziplinarverfahren danach händisch auszuwerten, ob sie i. Z. m. Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie Verrats-/Amtsdelikten geführt wurden, bei denen polizeiinterne Daten über soziale Netzwerke kommuniziert wurden. Beides ist im Hinblick auf die große Anzahl der jeweils in Betracht kommenden Verfahren im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsisehen Polizei nicht zu leisten. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STEK1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Im Weiteren wird auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 4, erster Absatz, verwiesen. Frage 3: Mit welchen Maßnahmen stellt die Staatsregierung sicher, dass Interna aus Ermittlungsverfahren nicht an die Öffentlichkeit oder private Dritte geraten? Die dienstliche Verschwiegenheitspflicht ist Gegenstand der vollzugspolizeilichen Ausbildung . Im Übrigen wird bei festgestellten Verstößen gegen die VerschwiegenheitsPflicht konsequent dienst- oder arbeitsrechtlich reagiert. UnqJShängig davon wird durch entsprechende technische und dienstorganisatorische Maljinahnfren sichergestellt, dass Informationen aus Ermittlungsverfahren auf einen eingrejhzbs /en Personenkreis beschränkt werden. Miffreidndlichen Grüßen farkus Ulbi Seite 3 von 3 2015-10-14T09:53:38+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes