STAATSMmiSTERlUM DES 11MNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/9139 Dresdenu . Oktober 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2812 Thema: Umschließung von Demonstrierenden im Rahmen der NoLegida-Proteste am 23. September 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im Verlauf des Demonstrationsgeschehens am Abend des 23.09.2015 kam es am Augustusplatz Höhe Gewandhaus zur Umschließung von zirka 150 Personen durch die Polizei. Nachdem Versammlungsbehörde und Polizei entschieden hatten, die Ansammlung nicht als SpontanVersammlung zu werten, war das Verlassen der Umschließung nur unter der Bedingung einer Personalienfeststellung möglich. Gegen 21:00 Uhr öffnete die Polizei die Umschließung." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat die Polizei im Vorfeld den Versuch unternommen die MenschenanSammlung , die sich auf der angemeldeten Demonstrationsroute von Legida aufhielt, aufzulösen? Wenn ja, in welcher Form? Die Teilnehmer wurden von Einsatzkräften zum Teil direkt persönlich, als auch mittete Lautsprecherdurchsagen aufgefordert, die Aufzugsstrecke zu verlassen. Frage 2: Warum wurde die beschriebene Menschenansammlung nicht als Spontanversammlung gewertet und wer hat diese Entscheidung getroffen ? Die Entscheidung wurde durch die zuständige Versammlungsbehörde getroffen . Die beschriebene Menschenansammlung hatte sich auf einer angezeigten Aufzugsroute niedergelassen. Folglich war dieser Menschenansammlung eine Unfriedlichkeit zu unterstellen, da die Erfüllung mehrerer StraftatbeHausanschrift : Sächsisches Staatsmlnisterium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 5G4-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm. Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1M15TBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN stände infrage kam - sowohl der Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) als auch der Straftatbestand der groben Störung einer Versammlung (§ 22 SächsVersG). Der Aufzug musste gestoppt und unplanmäßig weiter geführt werden. Gegen 20:02 Uhr passierte der Aufeug die Stelle auf der Gegenfahrbahn. Ca. 20:05 Uhr kündigte eine Person gegenüber dem Einsatzleiter vor Ort die Absicht an, eine Spontandemo durchzuführen. Die Versammlungsbehörde wurde hinzugezogen. Bei Eintreffen der Vereammlungsbehörde machte die Anmelderin deutlich, dass sie eine Spontanversammlung anmeldet, um die Konsequenzen aus der Sitzblockade zu verhindem . Die Versammlungsbehörde verwies darauf, dass eine Spontanversammlung auf der Aufzugsstrecke, und dies noch nachträglich, nachdem der Aufzug diesen Abschnitt passiert hatte, nicht möglich sei. Gestärkt wurde diese Rechtsauffassung durch die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes Leipzig zu einem den 21. September 2015 (Az. : 1L 903/15) betreffenden Verfahren. Im Rahmen des Eilgerichtsverfahrens im Vorfeld der LEGIDA-Versammlung am 21. September 2015 schätzte das Verwaltungsgericht Leipzig ein, dass die konkrete Gefahr einer Blockade einer angemeldeten Versammlung aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit mit zahlreichen - zum Teil gelungenen - Blockadeversuchen durchaus besteht. Frage 3: Aus welchem Grund wurde die Umschließung gegen 21:00 Uhr geöffnet? Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Leipzig wurden die identitätsfeststellenden Maßnahmen beendet, da diese eine grobe Störung verneinte. Frage 4: Von wie vielen Personen wurde bis zur Öffnung der Umschließung Personalien festgestellt und was geschieht mit diesen Daten? Von 51 Personen wurde die Identitäten festgestellt; die erhobenen Daten wurden bis zum Einsalzende gelöscht. Frage 5: Gegen wie viele Personen wurde im Zusammenhang mit der Menschenansammlung am Augustusplatz aus welchen wesentlichen Gründen Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet? (bitte nach Tatvoiwurf, Tatort, Delikts ^-uppe, politischer Einordnung und Zusammenhang zu angemeldeten Versam ^ilui^en aufschlüsseln) Mit fe jfabellarische Aufstellung in der Anlage wird verwiesen. iteilndlichen Grüßen ^ Markus Ulbi( Anlage Seite 2 von 2 Anlage zur Drucksache 6/2812 Deliktsbezeichnung' Tatort* Strafanzeigen 23.09.2015 "Menschenansammlung Augustusplatz" Landfriedensbruch Gefangenenbefreiung gefährliche Körperverletzung Leipzig, Augustusplatz Leipzig, Augustusplatz Leipzig, Augustusplatz Tatverdächtige bzw. Betroffene* Anzahl Motivation Versammlung Sofern die Tabelle an bestimmten Stellen keinen Wert enthält, bedeutet dies, dass die erfragten Fakten Gegenstand laufender Em£ngens°n?>15 Seite 1 von 1 2015-10-27T09:56:24+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes