STAATSM1N1STER1UM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACH SEM Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-0141.51/27/24-2014 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Dresden, Dezember 2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Annekatrin Klepsch, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/283 Thema: Stellung der Kulturbeiräte in den Kulturräumen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach § 4 und 5 des Sächsischen Kulturraumgesetzes werden in den ländlichen und den urbanen Kulturräumen ehrenamtliche Kulturbeiräte berufen, um den Kulturkonvent bzw. in den urbanen Kulturräumen den Stadtrat zu beraten.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Weise ist nach Auffassung der Staatsregierung die Arbeit der Kulturbeiräte in den ländlichen Kulturräumen durch die Kultursekretariate zu gewährleisten und zu unterstützen? Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie Der Kulturbeirat ist in den ländlichen Kulturräumen gemäß § 4 Abs. 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes (SächsKRG) ein Organ des Kulturraumes. Gemäß § 4 Abs. 10 SächsKRG wird der Kulturbeirat in seiner Arbeit vom Kultursekretariat unterstützt. Gemäß § 4 Abs. 6 SächsKRG wird für die Geschäftsführung des ländlichen Kulturraumes ein Kultursekretariat eingerichtet. Dieses wird vom Vorsitzenden des Kulturkonventes geleitet. Es obliegt dem Vorsitzenden des Kulturkonventes als Leiter des Kultursekretariates, über die Art und Weise und den Umfang der Unterstützung des Kulturbeirates durch das Kultursekretariat zu entscheiden. Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Frage 2: In welcher Weise ist nach Auffassung der Staatsregierung die Arbeit der Kulturbeiräte in den urbanen Kulturräumen durch die Organe der Gemeinde zu gewährleisten und zu unterstützen? Gemäß § 5 Abs. 2 SächsKRG soll der Stadtrat Kultursachverständige in einen Kulturbeirat mit beratender Aufgabe berufen. Anders als bei den ländlichen Kulturräumen hat der Kulturbeirat in den urbanen Kulturräumen keine Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt; Bitte beim Pfortendienst melden. ‘Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSM1N1STER1UM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Organstellung. Es obliegt dem Oberbürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung gemäß § 53 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) über die Art und Weise und den Umfang der Unterstützung des Kulturbeirates durch die Stadtverwaltung zu entscheiden. Frage 3: Wie häufig treten nach Kenntnis der Staatsregierung die Kulturbeiräte in den einzelnen Kulturräumen zu einer Beratung zusammen? (Falls nicht regelmäßig, bitte für den Zeitraum 2009-2014 auflisten.) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte, die von den Kulturräumen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Die Beratungshäufigkeit ist gemäß § 2 Abs. 3 SächsKRG eine Entscheidung der zuständigen kommunalen Selbstverwaltungsträger vor Ort. Die Kulturräume vollziehen das Sächsische Kulturraumgesetz und die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsverfahren im eigenen kommunalen Wirkungskreis. Angaben zu den durchgeführten Beratungen der Kulturbeiräte liegen der Staatsregierung nicht vor. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht gemäß § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insoweit werden Daten zur Beratungshäufigkeit der Kulturbeiräte von der Staatsregierung nicht erhoben. Dr. Eva-Maria Stange Seite 2 von 2