STAATSM1NISTEKIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-0141.51/7795 Dresden, ?2-Oktober 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban, AfD-Fraktion Drs.-Nr: 6/2837 Thema: Windkraftanlagen in Waldgebieten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche rechtlichen Einschränkungen gelten in Sachsen für den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen in Waldgebieten in Sachsen? Bei der Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie soll gemäß Grundsatz 5.1.5 des Landesentwicklungsplans 2013 (LEP 2013) die Nutzung von Waldgebieten grundsätzlich vermieden werden. Dies gilt insbesondere für Waldflächen mit Schutzstatus nach Naturschutzrecht und mit ausgewählten Waldfunktionen. Zu beachten ist auch der Grundsatz der Walderhaltung, wie er sich aus § 8 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) ergibt. Demnach darf Wald nur dann für andere Nutzungsarten in Anspruch genommen werden, wenn ein das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegendes anderes Interesse vorliegt. Frage 2: Existieren in den derzeit gültigen Regionalplanungen Vorrang- und Eignungsgebiete fürWindkraftanlagen, die in Waldgebieten liegen? (bitte auflisten nach Ort und Planungsverband) Lediglich der Regionale Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien hat auf den Sonderfall des Gebietes EW 13 Zerre (Gemeinde Spreetal) hingewiesen . Dort wurde in einem Vorrang- und Eignungsgebiet Windenergienutzung eine Fläche trotz der bestehenden Ausweisung aufgeforstet. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehraanblndung: Zu erreichen mrt den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-BuckStr . 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr müssen in Sachsen eingehalten werden , falls Windräder in Waldgebieten betrieben werden? Über die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ist einzelfallweise im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu entscheiden. Diesbezügliche Auflagen könnten u. a. folgende Aspekte betreffen: Die temporäre Abschaltung der Windkraftanlagen beispielsweise während der Durchführung einer Bodenschutzkalkung oder bei der Bekämpfung von Waldbranden mittete Luftfahrzeugen. Die Verlegung eines bestehenden oder die Beauflagung eines zusätzlichen Kamerastandortes, sofern durch die Windkraftanlagen die Waldbrandüberwachung mittels des Automatischen Waldbrandfrüherkennungssystems FireWatch (AWFS) beeinträchtigt wird. - Die Ausstattung der Windkraftanlagen mit geeigneten technischen Vorkehrungen (z. B. Blitzschutzanlagen, selbsttätige Feuerlöschanlagen), um Waldbrande zu verhindern. Darüber hinaus sind weitere Gefahrenabwehrmaßnahmen vorstellbar, wie sie auch außerhalb von Wald im Bedarfsfall zum Einsatz kommen (z. B. Eisabtauvorrichtungen). Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Sebastian Gemkow Seite 2 von 2 2015-10-23T12:44:39+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes