STAATSMIN1STERIÜM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax; 0351 564-8024 Kleine Anfrage der Abgeordneten Verena Meiwald, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2913 Thema: Revolvierende Fonds in Sachsen Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 12-1053/48/2 Dresden, 2 9. OKI. 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt; „Gemäß §2 Abs. 3 gelten folgende Fonds als revolvierend: „Wohnraum¬ förderungsfonds Sachsen", „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesse¬ rung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II", „Zukunftsfonds Sachsen", „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen", „Fonds Krisenbewältigung und Neu¬ start Sachsen", „Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III", „Stadtent¬ wicklungsfonds Sachsen", „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen", „Fusionsfonds Sachsen"" ir Zcrtitikatsclt 2006 audil bcrufvndfamlllc Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt; Frage 1: Wie definiert die Staatsregierung „revolvierende Fonds"? Der Begriff ist in Art. 2 Abs. 3 Sächsisches Förderfondsgesetz1 (SächsFöFoG ) nicht näher beschrieben. Sondervermögen bzw. Fonds können all¬ gemein als revolvierend bezeichnet werden, wenn Maßnahmen nicht mit verlorenen Zuschüssen, sondern durch rückzahlbare Mittel in Form von Dar¬ lehen gefördert werden; die Mittel des Fonds fließen also nicht einmalig für den definierten Förderzweck ab, sondern ganz oder teilweise in den Fonds zurück und können aus diesem heraus erneut vergeben werden. Der Um¬ fang des Revolvierungsgrads hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Slraße 2 01097 Dresden Außenstelle: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden www.smwa.sachsen.de Sächsisches Gesetz zur Errichtung von Förderfonds (Sächsisches Förderfondsgesetz - SächsFöFoG) = Artikel 13 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 - HBG 2015/2016) vom 29. April 2015; rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2015 Seite 1 von 3 Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carotaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Das sind die Ausgestaltung des jeweiligen Förderprodukts (u. a. Zielgruppe, Laufzeit und Förderhöhe im Einzelfall, Verwendungszweck, Sicherheitenumfang) und die Höhe der jeweiligen Verwaltungskosten sowie das Niveau und die Entwicklung des Marktzin¬ ses im Kreditsektor. Darüber hinaus spielt die allgemeine konjunkturelle Entwicklung eine erhebliche Rolle für die Rückzahlung der jeweiligen Darlehen durch die Unternehmen. Frage 2: Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für die Ausgestaltung der revolvierenden Fonds in Sachsen (bitte unter Angabe der Rechtsquelle und der konkreten Fundstelle sowohl auf sächsischer als auch europäi¬ scher Ebene)? Frage 3: Welche konkreten Regelungen gibt es für die in die Fonds zurückge¬ flossenen Mittel bspw. für die Bindung an den ursprünglichen Förder¬ zweck und für die Bindung an den Fonds (bitte unter Angabe der konkreten rechtlichen Fundstelle)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die grundsätzliche Möglichkeit, Mittel der EU-Strukturfonds EFRE, ESF und Kohäsionsfonds in Fonds zur Unterstützung von Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) oder in einen Stadtentwicklungsfonds fließen zu lassen, ist in Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 20062 geregelt. Danach können die Struk¬ turfonds im Rahmen eines operationellen Programms Ausgaben im Zusammenhang mit einem Vorhaben finanzieren, das Beiträge einschließt u. a. für Stadtentwicklungs¬ fonds oder für Darlehensfonds zugunsten von KMU. Auf sächsischer Ebene bildet das SächsFöFoG die rechtliche Grundlage für die Ausge¬ staltung der Fonds (auch der revolvierenden Fonds). Gem. § 3 Abs. 5 SächsFöFoG fließen Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -Verwaltung einschließlich Zinsen dem jeweiligen Fondsvermögen zu. Gem. § 2 Abs. 2 SächsFöFoG wird in den jeweiligen Förderrichtlinien das Nähere zu Zweck und Mittelverwendung niedergelegt. Sofern Strukturfondsmittel eingesetzt wer¬ den, sind die jeweiligen unionsrechtlichen Vorgaben3 u. a. zur zweckgebundenen Wie¬ derverwendung zu beachten. Gemäß Nr. 9.2.6 des Leitfadens für die Finanzierungs¬ instrumente gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates haben in erster Linie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Allgemei¬ nen Verordnung und der Durchführungsverordnung im Hinblick auf die Verpflichtung eingehalten werden, insbesondere dass zurückfließende Mittel, die auf Beiträge der Strukturfonds zu den betreffenden Vorhaben zurückzuführen sind, für die gleiche Art von Maßnahme(n) gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Allgemeinen Verordnung verwendet werden müssen. 2 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regio¬ nale Entwicklung, den Europäischen Soziaifonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1298/2013 (ABI. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 256) 3 Art. 30 Abs. 3 VO (EG)1260/1999 (ABI. L 161 vom 26.6.1999, S. 1-42) iVm Anhang/Regel 8 VO (EG) 448/2004 (ABl. L 72 vom 11. März 2004, S. 66-77); Art. 78 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1083/2006 (ABI. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25-78); Art. 37 ff VO (EU) Nr. 1303/2013 (ABI. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 320-469) Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Darüber hinaus enthalten die §§ 3 bis 9 SächsFöFoG Regelungen zu Finanzierung, Zweck und Mittelverwendung, Fondsverwaltung und Haftung, Wirtschaftspläne und Berichtswesen, Jahresrechnung, Vollzug, Fördermittelverwaltung und Auflösung eines Fonds. Unter Berücksichtigung bestehender Zweckbindungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Mittel der Sondervermögen an den Staatshaushalt zurückgeführt (Mittelrückfluss). Frage 4: Plant die Staatsregierung die Einrichtung neuer revolvierender Fonds für weitere Fördertatbestände, wenn ja für welche? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staats¬ regierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exe¬ kutiver Eigenverantwortung" berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungs¬ prozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-I- 06)." Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2015-10-30T08:13:06+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes