SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 946 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 O 1 067 Dresden STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2917 Thema: Widersprüche zu Einkommenssteuerbescheiden in Sachsen 2013 und 2014 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Mit der Kleinen Anfrage wird nach Widersprüchen zu Einkommensteuerbescheiden gefragt. Außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen Steuerverwaltungsakte , so auch Einkommensteuerbescheide, ist der Einspruch. Die Kleine Anfrage wird deshalb auf Einsprüche bezogen verstanden. Frage 1: Wie viele Widersprüche zu Einkommenssteuerbescheiden sächsischer Finanzämter gab es in den Jahren 2013 und 2014? In den Jahren 2013 und 2014 sind gegen Einkommensteuerfestsetzungen Einsprüche wie folgt eingelegt worden: 2013: 2014: 119.272 95.883 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/31-S 0090/30/3- 2015/49768 Dresden,?( . Oktober 2015 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN ljSACHsEN Frage 2: Wie hoch war der jeweilige Anteil der erhobenen Widersprüche an der Gesamtzahl der Einkommenssteuerbescheide? Die Gesamtzahl der Einkommensteuerbescheide wird nicht aufgezeichnet, sodass auch zum Anteil der angefochtenen Bescheide keine exakte Aussage möglich ist. Die Anzahl der bei den sächsischen Finanzämtern veranlagten Einkommensteuerfälle beläuft sich auf ca. 1,32 Mio. Es ist davon auszugehen, dass bis auf wenige Ausnahmefälle in diesen Steuerfällen ein (erstmaliger) Steuerbescheid ergangen ist, in einem Teil dieser Fälle auch weitere (Änderungsbescheide). Auf der Grundlage der vorsichtigen Schätzung, dass pro Steuerfall durchschnittlich 1,05 Steuerbescheide (einschließlich Änderungsbescheiden) ergangen sind, ergeben sich danach auf der Grundlage der zu Frage 1 genannten Daten folgende Anfechtungsquoten: 2013 2014 8,61 % 6,92 % Frage 3: Wie vielen Widersprüchen wurde in den jeweiligen Jahren abgeholfen? Für die Jahre 2013 und 2014 ergeben sich folgende Daten zu Abhilfen zu Einsprüchen gegen Einkommensteuerfestsetzungen: 2013 2014 79.379 72.312 Es handelt sich hierbei um die in diesen Jahren durch Abhilfe erledigten Einsprüche gegen Einkommensteuerfestsetzungen unabhängig vom Jahr der Einspruchseinlegung . Diese Daten beziehen sich daher nicht auf die Daten der Antwort zu Frage 1. In nicht wenigen Fällen ist das Jahr der Einspruchserledigung, d. h. hier der Abhilfe, nicht mit dem Jahr der Einspruchseinlegung identisch. Die genannten Daten beinhalten daher auch Abhilfen zu in den Vorjahren eingelegten Einsprüchen. Seite 2 von 3 Erläuternd ist zu der Zahl der Abhilfen zu bemerken: STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Abhilfen beruhen häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgegeben oder Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden. Ferner kann Einsprüchen , die im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt wurden , durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein. In vielen Fällen kann daher aus einer Abhilfe nicht geschlossen werden, dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft war. Frage 4: Was waren die hauptsächlichen Widerspruchsgründe? Ermittelbar sind insoweit nur Masseneinsprüche, in denen sich Steuerpflichtige auf ein anhängiges Musterverfahren berufen und ihre Steuerfestsetzung insoweit bis zu dessen Abschluss offenhalten wollen. In den Jahren 2013 und 2014 wurden am häufigsten derartige Einsprüche wegen folgender Rechtsfragen eingelegt: • Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung , • Absetzbarkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Num- 3a Einkommensteuergesetz, ggf. auch Berücksichtigung der Beiträge zur Arb tslosenversicherung im Wege eines negativen Progressionsvorbehalts. Seite 3 von 3 2015-10-29T12:36:47+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes