STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSM1NISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/292 Thema: Anhebung der Jugendpauschale Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In den sächsischen Kommunen werden derzeit die Maßnahmenpläne zur Förderung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die im Wesentlichen aus Mitteln der Jugendpauschale finanziert werden, für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen. Im Koalitionsvertrag haben sich CDU und SPD darauf geeinigt, ab 2015 die Jugendpauschale (Grundpauschale) von bisher 10,40 € auf 12,40 Euro pro Kind anzuheben.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Folgen hat die vorläufige Haushaltsführung gern. Art. 98 Abs. 1 Sächsische Verfassung auf die in 6.3. der Förderrichtlinie Jugendpauschale (vom 20. September 2012) geregelte Auszahlung der Zuwendung an die Landkreise und kreisfreien Städte im Januar 2015? Bis zur Beschlussfassung des Haushaltsplans 2015/2016 erfolgt die Bewirtschaftung der Mittel für die ersten Monate auf der Grundlage des Artikel 98 Sächsische Verfassung. Danach können Ausgaben geleistet werden, die nötig sind, um Leistungen, z.B. auf Basis geltender Förderprogramme, fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind. Näheres dazu - auch zur Höhe der verfügbaren Ausgabemittel - wird die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2015 (VwV vorl. HWiF 2015) enthalten. Die VwV soll im Dezember 2014 erlassen werden. Bei kontinuierlichen Förderprogrammen werden - ohne Leistungsausweitungen - Bewilligungen und Auszahlungen im Rahmen des Verfügungsrahmens der VwV vorl. HWiF 2015 möglich sein. Der Bewirtschafter, hier der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) ist für die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zuständig. »Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 12-0141.51-14/706 Dresden, ^Dezember 2014 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSTV11N1STER1UTVI FÜR SOZIALES \JND VERBRAUCH ER SCHLITZ Freistaat SACHSEN Frage 2: Können die kreisfreien Städte und Landkreise bereits im Januar 2015 mit der Auszahlung der auf 12,40 € pro Kind erhöhten Jugendpauschale rechnen? Wenn nicht, unter welchen Voraussetzungen ist die rückwirkende Erstattung des Differenzbetrages an die Landkreise und kreisfreien Städte möglich? Nein. Ob Mittel für eine höhere Jugendpauschale in den Haushaltsplan 2015/16 eingestellt werden, obliegt ausschließlich dem Haushaltsgesetzgeber. Die Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2015/16 muss abgewartet werden. Auch kann jetzt noch nicht gesagt werden, ob und inwieweit rückwirkend höhere Pauschalen ausbezahlt werden können. Frage 3: Bis wann soll die Förderrichtlinie Jugendpauschale überarbeitet werden? Die Förderrichtlinie Jugendpauschale wird momentan nicht überarbeitet. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2