STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2924 Thema: Regelungen zur Übernahme einer ärztlichen Praxis nach Ausscheiden des bisherigen Inhabers Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "An uns hat sich eine Fachärztin gewandt, die ihre Praxis aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterführen kann. Sie selbst favorisiert eine Nachfolgerin mit Migrationshintergrund, die selbst über alle notwendigen Voraussetzungen zur Praxisübernahme verfügt. Gegen den ausdrücklichen Willen der bisherigen Praxisinhaberin wurde nunmehr durch den Bewilligungsausschuss eine andere Ärztin zur Übernahme der Praxis benannt ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wer entscheidet in Sachsen über die Nachfolge bei Ausscheiden des bisherigen Praxisinhabers? Die Entscheidung trifft der Zulassungsausschuss Ärzte, ein unabhängiges Gremium der Ärzte und Krankenkassen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Frage 2: Auf welcher rechtlichen Grundlage werden entsprechende Entscheidungen getroffen? Die Entscheidungen werden auf der Grundlage des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (ÄrzteZV ) getroffen. Frage 3: Nach welchen Kriterien wird entschieden, wenn sich mehrere Bewerber um die Praxisnachfolge beworben haben? Frage 4: Unter welchen Voraussetzungen kann gegen den Willen der bisherigen Praxisinhaberin die Nachfolge bestimmt werden? Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-15/593 Dresden, ~00ktober 2015 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Die Vorgaben bzw. Kriterien, die der Zulassungsausschuss für die Ermessensausübung zur Bewerberwahl zu berücksichtigen hat, sind im § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V geregelt. Danach sind bei der Auswahl der Bewerber u.a. die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, ferner, ob der Bewerber ein Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde . Auch ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 SGB V zu berücksichtigen. Die Entscheidung wird durch den Zulassungsausschuss Ärzte unter Abwägung der Kriterien und mit dem Ziel der bestmöglichen Versorgung der Patienten getroffen. Dabei kann es sein, dass nicht der vom Praxisabgeber favorisierte Bewerber auch tatsächlich ausgewählt wird. Frage 5: Welche Möglichkeiten hat die bisherige Praxisinhaberin gegen ergangene Entscheidungen über die Nachfolge vorzugehen? Die Entscheidung wird den Bewerbern bzw. Bewerberinnen sowie der Praxisabgeberin mit rechtsmittelfähigem Bescheid übergeben, gegen den binnen eines Monats Widerspruch beim Berufungsausschuss eingelegt werden kann. Insoweit kann von Seiten der Praxisabgeberin gegen die Entscheidung über die Nachfolge vorgegangen werden. Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2015-10-27T09:58:17+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes