STAATSMI1MISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staats minister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Anhwort angeben) StAS-0141.51/7784 Dresden.^ November 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/2933 Thema: Schutz von Frauen und Kindern vor geschlechtsspezifischer Gewalt in Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Existiert ein Gewaltschutzkonzept zum Schutz von Frauen und Kindem vor geschlechtsspezifischer Gewalt in Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes/in Gemeinschaftsunterkünften der unteren Unterbringungsbehörden ? Ein Gewaltschutzkonzept zum Schutz speziell von Frauen und Kindern vor geschlechtsspezifischer Gewalt in Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes bzw. in Gemeinschaftsunterkünften der unteren Unterbringungsbehörden liegt nicht vor. Frage 2: Plant die Staatsregierung die Erarbeitung und Umsetzung eines Gewaltschutzkonzeptes zum Schutz von Frauen und Kindern vor geschlechtsspezifischer Gewalt in Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes /Gemeinschaftsunterkünften der unteren Unterbringungsbehörden ? Der Lenkungsausschuss Asyl hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2015 das Staatsministerium des Innern beauftragt, ein Sicherheitsrahmenkonzept zur Gewährleistung der Sicherheit in und um Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes nach einheitlichen Eckwerten zu erstellen. Die Anwendbarkeit für den kommunalen Bereich als Orientierung soll geprüft werden. Hausanschrlft: Sächsisches Staatsminlsterium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen .de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinlen 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-BuckStr . 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SÄCtiSEM Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu geschlechtsspezifischer Gewalt in Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes/in Gemeinschaftsunterkünften der unteren Unterbringungsbehörden? Entsprechend der Definition der Europäischen Kommission liegt geschlechtsspezifisehe Gewalt dann vor, wenn sich die Gewalt gegen eine Person richtet, weil diese einern bestimmten Geschlecht angehört. Hierbei muss es sich nicht zwingend um Frauen handeln. Angaben aus der Polizeilichen Kriminalstatistik liegen im Sinne der Fragestellung nicht vor. Im Polizeilichen Auskunftssystem werden zwar Straftaten unter Anwendung von Gewalt mit der Tatörtlichkeit "Asylbewerberheim", jedoch nicht das Motiv des Tatverdächtigen erfasst. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durchsicht und Auswertung aller in Betracht kommender Ermittlungsverfahren erfordern. Dies ist im Hinblick auf die große Anzahl der in Betracht kommenden Verfahren im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Frage 4: Welche Vorkehrungen wurden bisher getroffen, um Frauen und Kinder vor Gewalt in Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes/in Gemeinschaftsunterkünften der unteren Unterbringungsbehörden zu schützen? Die Verantwortung für die vor Ort notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von Frauen und Kindern gegen Gewalt obliegt dem Betreiber der Einrichtung. Die Zentrale Ausländerbehörde als zuständige Behörde für Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes ist bemüht, durch den Einsatz geeigneten Sicherheitspersonals sowie durch geeignete bauliche und organisatorische Maßnahmen auch den besonderen Schutzbedürfnissen von Frauen und Kindern Rechnung zu tragen. So wird zum Beispiel versucht, Familien mit Kindern nicht in Massenunterkünften, sondern gesondert oder zumindest räumlich separiert unterzubringen. Seite 2 von 3 STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Staatsregierung geht davon aus, dass auch die zuständigen Behörden und die Betreiber der kommunalen Gemeinschaftsunterkünfte in den Kommunen die notwendigen und geeigneten Vorkehrungen ergreifen, um Frauen und Kinder vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen. Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mindestempfehlungenzu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften (SächsABI. 2015 Nr. 22 S. 692) sind dabei zu beachten. Frage 5: Inwiefern spielt das Thema geschlechtsspezifische Gewalt in Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes bei der Arbeit des Landespräventionsrates eine Rolle? Der ^ -ancj^spräventionsrat ist punktuell über die Unterarbeitsgruppe "Lenkungsausschi ^s ^ dr Bekämpfung häuslicher Gewalt" in die Thematik der geschlechtsspezifisch ^n Qfewalt in EAE mit eingebunden. Mit freilndlichen Grüßen Markus Ulbii Seite 3 von 3 2015-11-03T10:33:51+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes