STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/2934 Thema: Kostenerstattung zur Betreuung, Versorgung und Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kosten der Kinder- und Jugendhilfe sind bisher in den Landkreisen und kreisfreien Städten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge angefallen und welche wurden davon vom Freistaat Sachsen erstattet ? Frage 2: Welche Kosten für die Unterbringung unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind bisher in den Landkreisen und kreisfreien Städte angefallen und welche wurden davon vom Freistaat Sachsen erstattet? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die erbetenen Angaben zu den angefallenen Kosten liegen der Staatsregierung nicht vor. Hinsichtlich der Erstattung der angefallenen Kosten werden die im Rahmen der Leistungserbringung anfallenden Kosten bis zum 31. Oktober 2015 über ein bundesweites Verteilungsverfahren auf alle Bundesländer umgelegt. Kostenerstattungspflichtig sind nach § 89d Abs. 3 SGB VIII die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im gesamten Bundesgebiet, die durch die zuständige Bundesbehörde (Bundesverwaltungsamt in Köln) benannt werden. Der Freistaat Sachsen in seiner Funktion als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird erst mit lnkrafttreten des novellierten Achten Sozialgesetzbuches ab 1. November 2015 kostenerstattungspflichtig für alle Kosten, die sächsische Landkreise und Kreisfreie Städte für die Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge aufbringen. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141.51-15/606 Rresden, i 1 0ktober 2015 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 3: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Welche Ausgaben wurden durch die Bildungsbehörden Landkreisen und kreisfreien Städte für schulpflichtige Flüchtlingskinder sowie für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge getätigt und welche Kosten wurden davon vom Freistaat Sachsen erstattet? Hinsichtlich der Ausgaben liegen der Staatsregierung keine Angaben vor. Diese sind nicht Gegenstand der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik. Was die Erstattung angeht, trägt der Freistaat Sachsen aktuell im Rahmen einer personenbezogenen Pauschale zur Kostentragung bei. Diese auf der Basis des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes ausgereichte Finanzierung beträgt derzeit 1.900,00 EUR je Quartal (entspricht 7.600,00 EUR je Person und Jahr). Für die soziale Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen, die neben dem Einsatz von Sozialarbeitern auch Projekte zum Spracherwerb umfasst, sind im Doppelhaushalt 2015/1611,5 Mio. EUR vorgesehen. Gemäß §§ 26, 28 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchuiG) besteht für Schüler im Freistaat Sachsen Schulpflicht, Dies gilt auch für Schüler mit Migrationshintergrund, unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Wie in anderen Bundesländern auch, ist somit die schulische Integration dieser Schüler eine Regelaufgabe des Bildungssystems. Zur Absicherung dieser Aufgabe liegt im Kita-Bereich der Sächsische Bildungsplan zu Grunde und im Schulbereich die sächsische Konzeption zur Integration von Migranten als einheitliches und klar strukturiertes Handlungskonzept für alle Schularten. Frage 4: ln welcher Höhe erhalten die Jugendämter eine anteilige Erstattung der nötigen Personalkosten in den Bereichen Sozialdienst und Amtsvormundschaft durch den Freistaat Sachsen? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln .) Die im Rahmen der Leistungserbringung auftretenden Kosten werden bis zum 31. Oktober 2015 über ein bundesweites Verteilungsverfahren auf alle Bundesländer umgelegt . Kostenerstattungspflichtig sind die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 89d Abs. 3 SGB VIII) im gesamten Bundesgebiet, die durch die zuständige Bundesbehörde (Bundesverwaltungsamt in Köln) benannt werden. Der Freistaat Sachsen in seiner Funktion als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird erst mit lnkrafttreten des novellierten Achten Sozialgesetzbuches ab 1. November 2015 kostenerstattungspflichtig für alle Kosten, die sächsische Landkreise und Kreisfreie Städte für die Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge aufbringen. Im Rahmen des bisher geltenden bundesweiten Kostenerstattungsrechts nach § 89d Abs. 3 SGB VIII sind anteilige Personalkosten in den Bereichen Sozialdienst und Amtsvormundschaft, die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe entstehen, nicht erstattungspflichtig. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN Frage 5: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Welche Kosten sind bisher für die gesundheitliche Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in den Landkreisen und kreisfreien Städten angefallen und welche wurden davon vom Freistaat Sachsen erstattet? Die im Rahmen der Leistungserbringung auftretenden Kosten werden bis zum 31. Oktober 2015 über ein bundesweites Verteilungsverfahren auf alle Bundesländer umgelegt . Kostenerstattungspflichtig sind die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 89d Abs. 3 SGB VIII) im gesamten Bundesgebiet, die durch die zuständige Bundesbehörde (Bundesverwaltungsamt in Köln) benannt werden. Der Freistaat Sachsen in seiner Funktion als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird erst mit lnkrafttreten des novellierten Achten Sozialgesetzbuches ab 1. November 2015 kostenerstattungspflichtig für alle Kosten, die sächsische Landkreise und Kreisfreie Städte für die Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge aufbringen. Die Kosten für die gesundheitliche Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen werden gemäߧ 40 SGB VIII als Teil der kostenerstattungspflichtigen Jugendhilfeausgaben gegenüber dem kostenerstattungspflichtigen überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2015-10-30T08:17:19+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes