STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat ^gp SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141.51/7422 Dresden^. Dezember 2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Friedei, SPD-Fraktion Drs.-IMr.: 6/294 Thema: Stellenausstattung der kommunalen Rechtsaufsichtsbehör den Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Den Begriff „sächsische Kommunen“ kennt das sächsische Verfassungsrecht nicht. Zur Auslegung des Begriffs wurde Artikel 82 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen herangezogen. Danach sind Träger der kommunalen Selbstverwaltung alle Gemeinden, Landkreise und andere Gemeindeverbände. Zu letzteren zählen Zweckverbände und Verwaltungsverbände gemäß dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit, aber auch der Kommunale Sozialverband Sachsen und der Kommunale Versorgungsverband Sachsen. Bei der Beantwortung wurde diese Auslegung zu Grunde gelegt. Die Antwort auf die Frage 1 beruht auf den Angaben der jeweiligen Ministerien. Frage 1: Welche Behörden im Freistaat Sachsen sind mit der Ausübung der Rechtsaufsicht über die sächsischen Kommunen befasst und wie viele Personalstellen sind dort jeweils für diese Aufgabe vorgesehen? (Bitte aufgeschlüsselt für die einzelnen Behörden sowie die Soll- und Ist-Besetzung angeben.) Behörden, die mit der Rechtsaufsicht über sächsische Kommunen befasst sind Personalstellen VZÄ-Soll VZÄ-Ist Sächsisches Staatsministerium des Innern nicht ausgewiesen 16,53 Landesdirektion Sachsen 30,0 27,325 LRA Erzgebirgskreis 17,9 15,6 LRA Mittelsachsen 13,700 11,275 LRA Vogtlandkreis 10,0 9,8 LRA Zwickau 8,0 8,0 LRA Nordsachsen 7,95 7,95 LRA Landkreis Leipzig 9,0 8,75 Hausanschrift; Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSTVIimiSTEElUTVI des mmm Freistaat Hl SACHSEN LRA Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 10,6 9,7 LRA Meißen 9,5 9,5 LRA Görlitz 8,0 7,73 LRA Bautzen 13,0 12,63 Sächsisches Staatsministerium der Justiz Planstellen sind nicht gesondert vorgesehen Sächsisches Staatsministerium für Kultus nicht ausgewiesen 0,9 Sächsische Bildungsagentur nicht ausgewiesen 3,47 Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst 0,43 0,43 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 0,2 0,2 Landesamt für Straßenbau und Verkehr 0,8 0,8 Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz 2,2 1,8 Frage 2: Wie stellt sich die Stellenausstattung im Bereich der kommunalen Rechtsaufsicht im Freistaat Sachsen im Vergleich zu derjenigen in den anderen Bundesländern dar? Hierzu liegen keine Daten vor. Im Übrigen ist die Staatsregierung gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen nur verpflichtet über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 der Verfassung des Freistaates Sachsen. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen. Frage 3: Nach welchen Grundsätzen und mit welchen Zielstellungen führt die kommunale Rechtsaufsicht ihre Tätigkeiten durch? Die Ausübung der Rechtsaufsicht richtet sich nach den in der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen verankerten Bestimmungen. Es gilt das Opportunitätsprinzip. Durch die Rechtsaufsicht wird die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichergestellt. Gleichzeitig soll die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Träger der kommunalen Selbstverwaltung gefördert werden. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2