STAATSMIN ISTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2953 Thema: Gründe der Obdachlosigkeit Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln wie vielen Fällen sind Personen ohne festen Wohnsitz, die notuntergebracht werden oder eine Gewährleistungswohnung haben, erwerbslos und haben keinen Antrag nach SGB II gestellt beziehungsweise Leistungskürzungen erfahren? Frage 2: ln wie vielen Fällen besteht ein Zusammenhang mit Drogenkonsum (auch Alkohol)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Eine amtliche statistische Erfassung erfolgt zu den angefragten Sachverhalten nicht. Insofern liegen der Staatsregierung auch keine statistischen Auswertungen vor. Frage 3: Gibt es Fälle, in welchen kommunaler Wohnraum nur unter der Bedingung vermietet wird, dass zusätzlich zur Stellung einer dreifachen Monatskaltmiete als Kaution eine Bürgschaft (beispielsweise der Eltern) abgegeben wird? Solche Fälle sind der Staatregierung nicht bekannt. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-15/627 Dresden, ~ktober 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 4: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ ln welchem Maße hat sich der kommunale Wohnraum prozentual gesehen in den Jahren 2004 bis 2014 entwickelt? Der Staatsregierung liegen lediglich Daten über den kommunalen Wohnungsbestand aus den Jahren 2010, 2012 und 2014 vor. Ausgehend vom kommunalen Wohnungsbestand im Jahr 2010 (1 00 Prozent) betrug der kommunale Wohnungsbestand im Jahr 2012 97,1 Prozent und im Jahr 2014 93,7 Prozent. Frage 5: Können Asylunterkünfte auch für Obdachlose genutzt werden? Soweit sich die Fragestellung auf Unterkünfte in den Kommunen bezieht, können die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Unterbringungsbehörden die Benutzung der Unterbringungseinrichtungen durch Satzung regeln (siehe hierzu § 3 Abs. 4 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz). Landeseinheitliche Vorgaben gibt es diesbezüglich keine. Aufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes werden dagegen ausschließlich für die Unterbringung von Asylbegehrenden geschaffen und betrieben. Eine Nutzung dieser Einrichtungen für Obdachlose ist weder rechtlich vorgesehen noch kommt sie dafür aus verfahrenstechnischen Gründen in Betracht. Mit freundlichen Grüßen ~~r~s Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2015-10-30T08:22:14+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes