STAATSMIMlSTERlbM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7424 Dresden, 3. Dezember 2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/296 Thema: Umsetzung des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzuganges für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen aus Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien sind von der Änderung nach Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 dahingehend betroffen, dass der Erlass einer Ausreiseaufforderung droht bzw. erfolgt? Frage 2: Welche Konsequenzen bzw. Schlussfolgerungen werden aufgrund der Änderung nach Artikel 2 des Gesetzes für die Arbeit von welchen in Sachsen tätigen Institutionen und Einrichtungen gezogen, die Asylbewerberinnen und geduldete Ausländerinnen im Bereich Arbeit und Beruf beraten und unterstützen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereiches betreffen (vgl. hierzu SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, S. 671). Dies ist vorliegend der Fall, da der den Fragen jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt nicht die Tätigkeit der Staatsregierung berührt. So wird zu Frage 1 auf die Zuständigkeit des Bundes verwiesen, da solche Aussagen ausschließlich vom für Asylverfahren zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffen werden können. Soweit sich die Frage 2 auf die Tätigkeit der dafür zuständigen Bundesagentur für Arbeit bezieht, wird ebenfalls auf die Bundeszuständigkeit verwiesen, da es sich bei der Bundesagentur um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. In Bezug auf die Tätigkeit von freien Trägern oder Beratungsstellen liegen der Staatsregierung im Übrigen keine Erkenntnisse vor. Wie viele Personen in Sachsen sind von der Änderung nach Artikel 2 des Gesetzes dahingehend betroffen, dass ihnen aufgrund der Fristverkürzung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung vor Ablauf eines Jahres gestattet werden könnte? Die Beantwortung dieser Frage setzt eine Einzelauswertung aller in Betracht kommenden Ausländerakten voraus und ist daher innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Frage 4: In welcher Form werden die Personen nach Frage 3 ggf. darüber informiert, dass sie von der Änderung nach Artikel 2 des Gesetzes betroffen sind? Die Betroffenen können sich jederzeit an ihre für sie zuständige Ausländerbehörde wenden und sich entsprechend informieren. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit ' *n Rahmen der sozialen Betreuung vor Ort bzw. in den dort ansässigen nenkreis zuständigen Beratungsstellen verwiesen. Frage 3: rundlichen Grüßen Seite 2 von 2