STAATSMIN1STER1UM DES INNERN T?<~..+"-4. Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 37-0141,50/9209 Dresden . ?fOktober 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2960 Thema: Schutzziele im Freistaat Sachsen - Leistungsfähigkeit des Brandschutzes Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Sicherheit der Bürger gefährdet durch Sparziele der Kommunen? Am 02.09.2015 sendete das Erste in der Sendung ,Plusminus' zur Hauptsendezeit nachfolgenden Beitrag über die steigende Gefährdung der Bevölkerung durch die nicht Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzziele beim Brandschutz. Anbei der Verweis zu dieser Sendung: htto://www.daserste.de/information/wirtschaftboerse /Dlusminus/videos/lebensaefahr-durch-SDarziel-der-kommunenIQO .html" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie lautet die Schutzzieldefinition im Freistaat Sachsen, wie begründet sich diese? Frage 2: Wie ist der Stand der Schutzzielerfüllung in den Kreisfreien Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz, sowie jeweils in den Landkreisen? Frage 3: Wie wird sich die Schutzzielerfüllung unter Berücksichtigung des demografischen Wandels ändern und was unternimmt die Staatsregierung um die Schutzzielerfüllung im Freistaat Sachsen zu erhalten bzw. zu verbessern? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi .Sachsen .de Verkehrsanblndung: Zu erreichen mit den Straflenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1MISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Wie und durch wen wird die Einhaltung der Schutzziele überprüft und welche Statistiken bzw. Auswertungsberichte gibt es dazu? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handein verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgange oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG , Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und der Einsatz der öffentlichen Feuerwehr ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) weisungsfreie Pflichtaufgabe und damit Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde. Darüber hinaus existiert keine verbindliche Schutzzieldefinition. Weder das SächsBRKG noch sonstige brandschutzrelevante Rechtsvorschriften enthalten den Begriff des "Schutzziels". Der Staatsregierung liegen im Übrigen keine Erkenntnisse vor, dass Gemeinden ihre weisungsfreien Pflichtaufgaben im Bereich des Brandschutzes nicht erfüllen. Frage 5: Wie werden der Brandschutz und Rettungsdienst bei neuen Asyleinrichtungen sichergestellt und wer trägt die notwendigen Zusatzkosten? Hinsichtlich der Sicherstellung des Brandschutzes und des Rettungsdienstes sind für den Bereich der Asyl Unterkünfte keine Besonderheiten bekannt. Es wird für den Bereich des Brandschutzes auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 verwiesen, die Gemeinden erfüllen ihre Pflichtaufgaben im Rahmen der weisungsfreien Selbstverwaltung. Bezüglich rettungsdienstlicher Versorgung gibt es über das SächsBRKG hinaus im Zusammenhang mit Asyleinrichtungen keine spezialgesetzlichen Anforderungen. Der Jeweilige Träger des Rettungsdienstes - gemäß § 3 Ziffer 3 SächsBRKG der Landkreis, Kreisfreie Stadt oder Zweckverband - hat in seinem Gebiet die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes sicherzustellen . Die dafür erforderlichen Rettungsmittel sind Bestandteil der Bereichsplanung nach § 26 Abs. 2 SächsBRKG. In der Landesdirektion Sachsen liegen bisher keine Anträge auf Änderung der Bereichsplanung aufgrund neuer Asyleinrichtungen vor. Seite 2 von 3 STAATSM1MISTCR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Mit Au tsregierung liegen darüber hinaus keine Informationen über Zusatzkosten vor dlichen Grüßen \ Markus Ulbii Seite 3 von 3 2015-10-29T10:24:27+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes