STA ATSI\4 Ì N ì STE RI U ]VI DER JUSTìZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalslraße 7 | 01097 Oresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köd¡tz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2991 Thema: Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Die ,,Richtlinie 201212918U des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zLrr Ersetzung des Rahmenbeschlusses 200112201J1" (EU-Opferschutzrichtlinie ) ist zum 15. Novembet 2015 in den EU-Mitgliedsstaaten umzusetzen. Das Ziel der Richtlinie (Artikel 1) besteht darin sicherzustellen, dass die Opfer von Straftaten lnformationen, Unterstützung und Schutz erhalten und ihre Beteiligung am Strafuerfahren ermöglicht wird. Die Umsetzung in den deutschen Bundesländern wird seit längerem unter Einbeziehung derselben vorbereitet. Vor diesem Hintergrund werden folgende Fragen an die Staatsregierung gerichtet." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) I 040E-KLR-2854/1 5 Dresden, 4, November 2015 a Hausanschrlft: Sächslsches Staatsmlnisterlum der Justlz Hospitalstraße 7 0'1097 Dresden Briefpost tiber Deutsche Post 01 095 Dresden www,justiz sachsen,de/smj Verkehrsverbl ndung Zu erreichen mit Ska ße n ba h n lin ien 3,6,7, 8, 11 Parken und beh¡ndertengerechter Zugang ilber Einfahrt Hospitalstraße 7 'zugang für eleklronisch signierte sow¡e für vsrschl[]sselle êlektronische Dokument € nur über das El€ktronische G€r¡chls- und V€Ma¡tungspostfachi nåhere lnformat¡onen unt€r M egvp d€ Seite 1 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN m¡¡Y¿¡lW¿JHlåJ\J/ Frage l: Welche konkreten Schlussfolgerungen zur Umsetzung der EU-Opferrichtlinie ergeben sich für Sachsen insbesondere aus der Arbeit und ggf. den Beschlüssen oder Festlegungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ,,Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie 20121291EU"? (Bitte konkret auf die im Zuständigkeitsbereich der Länder liegenden Bereiche, die in den folgenden Artikeln genannt sind, eingehen: Artikel 8: Recht auf Zugang zu Opferunterstützung; Artikel 9: Unterstützung durch Opferunterstützungsdienste ; Artikel 12: Recht auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Wiedergutmachungsdiensten; Artikel 19: Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Straftäter; Artikel 23: Schutzanspruch der Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen während des Strafverfahrens; Artikel 25: Schulung der betroffenen Berufsgruppen; Artikel 28: Bereitstellung von Daten und Statistiken .) Dem aufgrund der genannten EU-Opferschutzrichtlinie 2012129/EU entstehenden Umsetzungsbedarf wird für Deutschland durch das Gesetz zut Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) Rechnung getragen werden. Die in der Fragestellung angesprochenen Bereiche der Opferschutzrichtlinie 20121291EU fallen jedoch in die Zuständigkeit der Länder. lm Ergebnis der durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie durchgeführten Bestandsaufnahme besteht aufgrund der in Sachsen bereits vorhandenen lnstitutionen, Programme und Regelungen kein weiterer Umsetzungsbedarf im Hinblick auf die in der EU-Opferschutzrichtlinie in den Artikeln 8, 9, 12, 19,23,25 und 28 enthaltenen Regelungen. Uber die eigentliche Richtlinienumsetzung hinaus soll in dem 3. Opferrechtsreformgesetz auch die psychosoziale Prozessbegleitung geregelt werden, wodurch Umsetzungsbedarf u.a. für Sachsen ausgelöst wird, da auch auf Länderebene Regelungen zur näheren Ausgestaltung der psychosozialen Prozessbegleitung erlassen werden müssen. Seite 2 von 4 STAA ISMìNISTERìUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN IlilI Nl¿rlI Hv¿JlËv Frage 2: Welche konkreten Schritte zur Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie sind bislang im Freistaat Sachsen erfolgt? Das Land Sachsen hat sich an der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Umsetzung der EUOpferschutzrichtlinie 201212918U beteiligt, die sich zum Ziel gesetzt hat, die Kooperation zwischen Bund und Ländern bei der Frage der Umsetzung der Richtlinie zu optimieren. Darüber hinaus wird derzeit die aus Anlass des 3. Opferrechtsreformgesetzes erforderliche Anpassung des Merkblatts über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren geprüft. Zudem wurden die finanziellen Zuwendungen für den durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz geförderten Verein Opferhilfe Sachsen e.V. für die Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Ausbildung psychosozialer Prozessbegleiter und zur Unterstützung der bereits vorhandenen Beratungsstellen im Amtsgericht Chemnitz und im Amtsgericht Leipzig, in denen jeweils Betroffene zu bestimmten Sprechzeiten die Zeugenbegleitung bzw. psychosoziale Prozessbegleitung direkt vor Ort in Anspruch nehmen können, erhöht. Frage 3: Welche Probleme und Defizite sind bei der Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie im Freistaat Sachsen festzustellen? Es sind keine Probleme oder Defizite bekannt Frage 4: In welcher Weise wird bei der Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie in Sachsen die besondere Situation viktimisierter Geflüchteter und Asylsuchender berücksichtigt ? Die EU-Opferschutzrichtlinie beinhaltet keine gesonderte Regelung im Hinblick auf viktimisierte Geflüchtete oder Asylsuchende. lnsofern besteht auch kein diesbezüglicher Umsetzungsbedarf . Seite 3 von 4 STAATSMINìSTERìUM DER JUSTìZ Frage 5: Welche Zuständigkeiten bestehen für die Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie im Freistaat Sachsen (bitte strukturiert auf den betroffenen Ebenen darstellen )? Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist zuständig für die Umsetzung des 3. Opferrechtsreformgesetzes , soweit es im Bundesrat behandelt wird, sowie für die Umsetzung bzw. Neuregelung der psychosozialen Prozessbegleitung, die allerdings, wie zu Frage 1 bereits ausgeführt, nicht in Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie neu geregelt wird. Von der EU-Opferschutzrichtlinie betroffen sind darüber hinaus das Sächsische Staatsministerium des lnnern im Hinblick auf die Aufgaben der Polizei sowie das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bezüglich der Opferentschädigung . Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow fE!-\..i: ' *rJld,',1J\+y SACHSEN Freistaat Seite 4 von 4 2015-11-05T14:29:35+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes