STAATSMINISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT sÄcHSIScHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMwELT UND LANDWIRTSoHAFT Postfach 1005 10 | 01076Oresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.:6/30 Thema: Gewässerunterhaltung und EU-Fördermittel Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Oftmals schaffen es die Gemeinden nicht, ihre kleinen Gewässer (sogenannte Gewässer ll. Ordnung) zu unterhalten und zu pflegen. Nach Schätzungen des LfULG gibt es an kleineren Gewässern zudem einen erheblichen Bedarf an standortgerechter Uferbepflanzung (ebenso in der dem neuen EPLR zugrundeliegenden SWOT-Analyse). Die Fließgewässer in Sachsen verlaufen bezogen auf ihre Länge zu einem Drittel entlang von Ackerflächen. Zumindest hier wäre eine Einbindung der landwirtschaftlichen Betriebe in die Gewässerunterhaltung sinnvoll. Die Anlage von und Gehölzsanierung bei Ufergehölzen soll nach dem aktuellen Entwurf der Förderrichtlinie NE förderfähig sein. Offen ist, inwiefern weitere Maßnahmen der Gewässerunterhaltung durch landwirtschaftliche Betriebe förderfähig sein sollen und können." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die sich in ihrem Umfang an den Regelungen des S 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie den ergänzenden Regelungen des $ 31 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) bemisst. Sie ist an den Gewässern ll. Ordnung gemäß $ 32 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG den Gemeinden zugewiesen, soweit sie nicht zu den satzungsmäßigen Aufgaben eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder eines Wasser- und Bodenverbandes gehört. Nach $ 40 Abs. 2 WHG in Verbindung mit $ 33 SächsWG kann die Unterhaltungslast unter bestimmten Voraussetzungen auch ganz oder teilweise auf Dritte, das heißt gegebenenfalls auch auf Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 7. Oktober 201 4 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141.50t19t4716 Dresden, 03,/f, Aq Jetzt schalten Energieffizienz in Sctchsen -€ Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsministorium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, ô, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befìnden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. ' Kein Zugang für elektpn¡sch s¡gn¡erte sowie für veßchlüsselte elektrcnische DokumenteSeite 1 von 5 STAATSMìNìSTERIUM FUR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 landwirtschaftliche Betriebe, übertragen werden. lm Übrigen können landwirtschaftliche Betriebe auch als Auftragnehmer der Gemeinde für Unterhaltungsleistungen fungieren; damit werden sie aber nicht Träger der Unterhaltungslast. Dieser Umstand ist auch bei der Gestaltung von Förderprogrammen zu beachten. Der Unterhaltungsbegriff ist vom Begriff des Gewässerausbaues abzugrenzen. Die in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage zitierte Formulierung des EPLR veruveist auf Defizite der Gewässerstruktur, die für eine Verbesserung des Gewässerzustandes zu beheben sind. Sofern die Anlage oder Sanierung von Ufergehölzen somit zur Verbesserung eines vorher längere Zeit bestehenden Gewässerzustandes durchgeführt werden, ist zu prüfen, ob im konkreten Fall die Grenze zwischen der Gewässerunterhaltung und dem Gewässerausbau überschritten ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, Kommentat zum Wasserhaushaltsgesetz, 11. Aufl. 2014, Randnummer 18 zu $ 39 WHG). An diesem Unterscheidungskriterium muss sich auch die in $ 39 Abs. 1 Nr. 2 WHG aufgeführte Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation bemessen. Maßnahmen, die ,,teilweise Maßnahmen der Gewässerunterhaltung darstellen", sind im Wasserrecht nicht vorgesehen; sie sind vielmehr insgesamt entweder der Gewässerunterhaltung oder dem Gewässerausbau zuzuordnen. Der Begriff von Maßnahmen, die der Gewässerunterhaltung tatsächlich vergleichbar sind, ist dem Wasserrecht ebenfalls unbekannt. Maßnahmen auf dem Gewässerrandstreifen sind, anders als in Frage 1 indiziert, nicht der Gewässerunterhaltung zuzurechnen und ihr gerade daher auch nicht vergleichbar. Frage I lnwieweit sollen nach den Vorstellungen der Staatsregierung am Ufer gemäß S 24 I SächsWG sowie an Gewässerrandstreifen gem. S 24 ll SächsWG für einmalige oder wiederkehrende Maßnahmen, die insgesamt oder teilweise Maßnahmen der Gewässerunterhaltung darstellen oder mit diesen tatsächlich vergleichbar sind (vgl. SS 39 WHG und 3l SächsWG) Mittel aus a. dem ELER und b. weiteren EU-, Bundes- oder Landesmitteln im Rahmen von Fördermitteln bzw. auf eine sonstige Art und Weise verausgabt werden? (Bitte nach a. und b. trennen, bitte entsprechende Förderrichtlinie und konkreten Gegenstand der Förderung angeben) zu a. Eine Förderung von Maßnahmen an Gewässern aus dem ELER ist über die zukünftige Förderrichtlinie Naturliches Erbe (RL NE/2014) in folgenden Fördergegenständen vorgesehen : - A.l,,Biotopgestaltung", - A.2,,Artenschutz", - A.4,,Biotopgestaltung im Wald", - A.S,,Artenschutz im Wald". Die Förderung von Maßnahmen an Gewässern ist dabei nur zulässig, wenn das beantragte Vorhaben übenruiegend naturschutzfachlichen Zielen dient. Vorhaben, die ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen, sind somit von einer Förderung in der RL NE/201 4 ausgeschlossen. lm Rahmen der Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (RL Aul(201a) erfolgt keine Förderung von Maßnahmen, die der Gewässerunterhaltung dienen. Seite 2 von 5 STAATSMìNISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT zubj Einschlägige Förderrichtlinie für die Förderung der Gewässerbewirtschaftung und des Hochwasserschutzes ist die Richtlinie Gewässer/Hochwasserschutz (RL GH/2007). Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind nach dieser Richtlinie nicht förderfähig. Für die Neuanlage von Ufergehölzen kommen folgende Fördergegenstände in Betracht, wobei die Förderung für investive Maßnahmen gewährt wird, die im Sinne der Vorbemerkung grundsätzlich über die Gewässerunterhaltung hinausgehen: - Nr. 2.1.1 ,,Erhalt und Entwicklung ökologisch wertvoller Gewässer und Renaturierung naturferner, ausgebauter Gewässer", - Nr. 2.2.2 ,,Baumaßnahmen an stationären Anlagen des technischen Hochwasserschutzes an Gewässern einschließlich des hochwassergerechten Umbaus sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen" (bei entsprechender Gestaltung der konkreten Maßnahme), - Nr. 2.2.3 ,,Maßnahmen zur Verbesserung des natürlichen Wasserrückhaltevermögens in Überschwemmungsgebieten nach $ 100 Abs. 4 SächsWG [alter Fassung] sowie zur Entsiegelung von geeigneten Flächen in Hochwasserentstehungsgebieten nach $ 100b Abs.2 SächsWG [alter Fassung]." Frage 2= Inwieweit können nach welchen Förderrichtlinien bzw. sollen nach derzeitigen Entwurfsständen welcher Förderrichtlinien jeweils Landwirtschaftsbetriebe , Landschaftspflegeverbände, Gemeinden bzw. Träger der Unterhaltungslast - auch als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gewässerunterhaltungsverbände) - die in Frage 1 genannten Maßnahmen durchführen und dafür Fördermittel in Anspruch nehmen können? Begünstigte in der RL NE/2014 können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen sein. Die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen nach der RL AuKl2Ol4 richtet sich an die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen. Hinsichtlich der Förderung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen aus beiden Programmen siehe jedoch Antwort zu Frage L Zuwendungsempfänger können nach Nr. 3 der RL GH/2007 sein: Gemeinden, Venrualtungsverbände , Zweckverbände (darunter auch Gewässerunterhaltungsverbände) sowie Wasser- und Bodenverbände für alle Maßnahmen, zudem kleine und mittlere Unternehmen sowie nicht wirtschaftlich tätige natürliche und juristische Personen des privaten Rechts für die Maßnahmen nach Nr. 2.2.3 der RL GHl2007. Landwirtschaftsbetriebe können keine Zuwendungsempfänger sein, da sie nicht in den Geltungsbereich der De-minimis-Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 bzw. der Nachfolgeverordnung (EU) Nr. 140712013 fallen, vgl. Nummer 4.8 Absätze 2 und 3 der RL GH|20O7. Hinsichtlich der Förderfähigkeit von Unterhaltungsmaßnahmen siehe ebenfalls Antwort zu Frage L Freistaat SACHSEN Seite 3 von 5 STAATSMINISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 3: Durch welche Maßnahmen und Vorgaben wird sichergestellt, dass die auf dem Wege von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen bzw. die Natursch utzförderu ng d urchgeführten Maßnahmen ebenfal ls den fachlichen Anforderungen des S 39 IIWHG genügen? Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, werden in der RL NEi2014 keine Vorhaben gefördert, die ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen. Die genannte Norm ist damit auf diese Maßnahmen nicht anwendbar. Bei sonstigen Vorhaben an Gewässern wird im Zuge der Prüfung des Förderantrages regelmäßig eine Stellungnahme der zuständigen unteren Wasserbehörde eingeholt, um die Konformität mit dem Wasserrecht sicherzustel len. Agrarumweltmaßnahmen werden im Gegensatz zu Gewässerunterhaltungsmaßnahmen nicht in den Bereichen des Gewässerbettes und der Gewässersohle sowie des Ufers durchgeführt. Agrarumweltmaßnahmen auf Gewässerrandstreifen dienen nicht der Gewässerunterhaltung und sind mit Unterhaltungsmaßnahmen auch nicht vergleichbar, sondern beinhalten im Wesentlichen spezielle umweltschonende Anbauund Bodenbearbeitungsmaßnahmen. Auch hier ist S 39 WHG somit nicht anwendbar. Einige der derzeitigen und künftigen Agrarumweltmaßnahmen werden mit dem Ziel der Verminderung von Stoffeinträgen in Gewässer angeboten (zum Beispiel Anlage von Grünstreifen auf Ackerland, Anbau von Zwischenfrüchten etc.). Sie können damit zu einer Verminderung des Gewässerunterhaltungsauñruandes beitragen. Frage 4: lnwieweit sind bei der Vergabe von EU-Fördermitteln in der neuen Förderperiode generell (d.h. nicht auf (Teil-)tatbestände der Gewässerunterhaltung beschränkt) welche wie lautenden Vorschriften anzuwenden oder zu beachten, die die Vergabe von Fördermitteln für Gegenstände der Förderung einschränken oder ausschließen, die bereits durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder welche weiteren Vorgaben vorgeschrieben sind - ähnlich bspw. der Regelungen in Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER, alt), Art. 39 lll (Maßnahmen nur förderfähig, wenn sie u.a. über einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind)? (Bitte genaue Fundstelle angeben) Artikel 95 derVerordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds fur regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds , den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320-469) enthält Bestimmungen zur ,,7usätzlichkeit". Absatz 2 des Artikels 95 lautet wie folgt: ,,Die Unterstützung aus den Fonds für das Ziel ,,lnvestitionen in Wachstum und Beschäftigung" darf öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben des Mitgliedstaats nicht ersetzen;' Das Prinzip der Zusätzlichkeit (Additionalität) bedeutet, dass die Fördermittel der Strukturfonds nur zusätzlich zur nationalen bzw. regionalen Finanzierung gewährt werden. Sie dürfen nicht venryendet werden, um Pflichtaufgaben des Mitgliedsstaates zu finanzieren. Seite 4 von 5 STAATSMìNISTERIUM FUR UMWEUT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Speziell für den Bereich des ELER 2014 bis 2020 ist die in der Frage aufgeführte Regelung sinngemäß neu in Artikel 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 130512013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487-548) verankert. Er lautet: ,,Die Agrarumwelt- und Klimazahlungen beziehen sich nur auf diejenigen Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel Vl Kapitel lderVerordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 130712013 und die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts hinausgehen. Alle diese verpflichtenden Anforderungen sind in dem Programm aufzuführen." Frage 5: Inwiefern ergeben sich daraus für einmalige oder wiederkehrende Maßnahmen, die insgesamt oder teilweise Maßnahmen der Gewässerunterhaltung darstellen oder mit diesen tatsächlich vergleichbar sind (vgl. SS 39 WHG und 3l SächsWG) mögliche Konflikte mit einer Förderfähigkeit und wie können und sollen diese überuvunden werden ? Da gemäß Antwort zu Frage I keine Gewässerunterhaltungsmaßnahmen gefördert werden, ergeben sich keine derartigen Konflikte. Mit freundlichen Grüßen rank Kupfer Seite 5 von 5 2014-11-11T11:42:05+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes