STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Claudia Maicher, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3005 Thema: Anwendbarkeit des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Niedersächsischen Hochschulgesetz auf das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 24.06.2014 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil (1 BVR 3217/07) zum Niedersächsischen Hochschulgesetz festgestellt, dass die Einschrän kung der Mitbestimmungsrechte des Akademischen Senates zugunsten eines Vorstandes zu einem erheblichen Teil gegen die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit verstößt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache auf den Freistaat Sachsen dergestalt übertragbar, dass es einer Neurege lung der Fächerorganisations- und Strukturgebungskompetenzen des Rektorats nach § 83 Abs. 3 Nr. 3-5 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz bedarf? Frage 2: Ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache auf den Freistaat Sachsen dergestalt übertragbar, dass es einer Neurege lung der bloßen Stellungnahmekompetenz des Senates zum Wirt schaftsplan nach § 81 Abs. 1 Nr. 6 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz und der Genehmigungskompetenz des Hochschulrates zum Wirt schaftsplan nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 SächsHSFG, sowie der alleinigen Ent scheidungsbefugnis des Rektorats über die vom Freistaat zu Verfügung gestellten Mittel nach § 83 Abs. 3 Nr. 10 bedarf? Frage 3: Ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache auf den Freistaat Sachsen dergestalt übertragbar, dass es einer Neurege lung der Findungskommissionsregelungen bzw. der VorauswahlregeFreistaat SACHSEN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-0141.51/27/193 Dresden, 10. November 2015 Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. •Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN lung bzgl. potenzieller Kandidaten durch den Hochschulrat zur Wahl eines Rektors nach § 82 Abs. 6 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz bedarf? Frage 4: Ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache auf den Frei staat Sachsen dergestalt übertragbar, dass es einer Neuregelung der Zustim mungsbedürftigkeit des Hochschulrates zur Abwahl eines Rektors durch den Er weiterten Senat nach § 82 Abs. 8 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz bedarf? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Fragen 1 bis 4 sind auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Es handelt sich bei den Fragen 1 bis 4 um reine Rechtsfragen. Bei der Beurteilung von Rechtsfragen handelt es sich um Bewertungen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-I-03). Angemerkt sei, dass das Bundesverfassungsgericht im oben genann ten Beschluss einen besonders gelagerten Fall zu beurteilen hatte. Vor allem aber ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Einzelbestimmungen des Nieder sächsischen Hochschulgesetzes bezogen, die mit den Bestimmungen des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes nicht identisch sind. Frage 5: Plant die Staatsregierung für die 6. Legislaturperiode die Mitbestim mungsrechte des akademischen Senates in einer Novellierung des bestehenden Sächsischen Hochschulgesetzes zu stärken? Derzeit plant die Staatsregierung nicht, die Mitbestimmungsrechte des akademischen Senates in einer Novellierung des bestehenden Sächsischen Hochschulfreiheitsgeset zes zu stärken. Eine Novellierung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes erfolgt im Rahmen der im Koalitionsvertrag vereinbarten Zielstellungen. Dr. Eva-Maria Stange Seite 2 von 2 2015-11-11T10:38:38+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes