SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS gO/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3018 STAATS MINISTERIUM FÜR KULTUS Thema: Rechtswidrige Nutzung personenbezogener Daten von Lehrerinnen und Lehrern freier Schulen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Seit Inkrafttreten des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft sind die Freien Schulen im Freistaat Sachsen verpflichtet, der Schulaufsicht Personaldaten ihrer Lehrkräfte zu übermitteln. Zugleich werden vermehrt Lehrkräfte der freien Schulen angesprochen und in den Staatsdienst abgeworben ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Personaldaten zu wie vielen Lehrkräften freier Schulen wurden seit Inkrafttreten des o.g. Gesetzes an Schulaufsichtsbehörden aus welchen Gründen übermittelt und zu welchen Zwecken genutzt? Die Schulaufsicht ist verpflichtet, die dauerhafte Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen einer Schule in freier Trägerschaft zu prüfen. Dazu werden auch Daten zu Lehrkräften benötigt. So sind Schulträger im Rahmen von Genehmigungs- und Anerkennungsverfahren sowie bei jedem Einsatzwechsel einer Lehrkraft verpflichtet, aussagefähige Unterlagen zur Prüfung der fachlichen und pädagogischen Ausbildung , der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkraft vorzulegen (vgl. §§ 5 und 7 SächsFrTrSchuIG). Dazu gehören insbesondere Qualifikationsnachweise , der berufliche Werdegang und der Arbeits- bzw. Honorarvertrag . Die Daten werden ausschließlich zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen genutzt. Zahlen dazu werden statistisch nicht erfasst, so dass keine belastbaren Angaben möglich sind. Seite 1 von 2 ~SACHSEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31 -0141 .50-60/3018/4 Dresden, CB . November 2015 Hausanschritt: Sächsisches Staatsministerium tor Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS 5j SACHSEN Frage 2: Wie viele Lehrkräfte freier Schulen wurden seit Inkrafttreten des o.g. Gesetzes in den Staatsdienst abgeworben bzw. sind an öffentliche Schulen gewechselt ? Die Sächsische Bildungsagentur hat zu keiner Zeit Lehrkräfte freier Schulen zu einem Wechsel in den öffentlichen Schuldienst des Freistaates Sachsen abgeworben. Eine Aussage über die Anzahl der Lehrkräfte, die aus Eigeninitiative einen Wechsel des Arbeitsverhältnisses in den öffentlichen Schuldienst vorgenommen haben, ist nicht möglich, da hierzu keine Statistik geführt wird. Frage 3: Inwieweit und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage wurden die i.S.d. Ziffer 1 übermittelten Personaldaten für eine Ansprache/Abwerbung von Lehrkräften freier Schulen verwendet? Die von den freien Schulträgern übermittelten Daten der Lehrkräfte werden zweckgebunden und ausschließlich zur Prüfung der in der Antwort zu Frage 1 genannten Voraussetzungen genutzt. Es erfolgt keine Ansprache oder Abwerbung von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft seitens der Sächsischen Bildungsagentur. Frage 4: Inwieweit ist die Erarbeitung einer Rechtsverordnung nach § 20 des o.g. Gesetz fortgeschritten, wann wird sie erlassen und inwieweit erhält sie Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Lehrkräfte, Schüler und Eltern freier Schulen? Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Mai 2007 (ZuschussVO) wird derzeit überarbeitet. Nach jetzigem Stand wird diese keine Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung personen bezogener Daten enthalten. Weiterhin muss die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft vom 19. September 2007 (SächsFrTrSchuIVO) überarbeitet werden . Derzeit steht noch nicht fest, ob über die bisherigen Regelungen in der SächsFrTrSchulVO hinaus personenbezogene Daten erhoben werden. Dies betrifft insbesondere das Anzeigeverfahren für Lehrkräfte gemäß § 7 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft . Mit freundlichen Grüßen ~;r!l-L Brunhild Kurth Seite 2 von 2 2015-11-04T15:33:46+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes