STAATSM1N1STER1UM DES 11MNERN Freistaat SÄCtiSETM Der Staats ministe r SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141/51/7818 Dresden, 2015 Ci November Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3021 Thema: Versicherungsschutz für Flüchtlingshelferlnnen und Flüchtlinge Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "In Thüringen genießen Menschen im ehrenamtlichen Einsatz Versicherungsschutz bei Unfällen und Haftpflichtfällen, sofern sie ihre Hilfe im Rahmen einer Initiative oder Vereinigung leisten. Die EhrenamtsVersicherung setzt sich zusammen aus einer Haftpflichtversicherung und einer Unfallversicherung. Die Thüringer Ehrenamtsstiftung und die SV SparkassenVersicherung in Kooperation mit der Sparkasse Mittelthüringen haben die Thüringer Ehrenamtsversicherung für Engagierte abgeschlossen. Auch der Versicherungsschutz für Asylsuchende selbst wird zunehmend diskutiert. Beitragszahlungen für Versicherungen, wie die Haftpflicht , sind in den Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz nicht vorgesehen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es in Sachsen einen vergleichbaren Versicherungsschutz für Ehrenamtliche , der sich auch auf Flüchtlingshelferlnnen erstreckt? Der Freistaat Sachsen hat für alle ehrenamtlich Engagierten, die in Sachsen tätig sind bzw. deren Engagement von Sachsen ausgeht, einen Sammelversicherungsvertrag zur Unfallversicherung und einen Sammelversicherungsvertrag zur Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Es kann angenommen werden, dass Ähnlichkeiten mit dem Versicherungsschutz im FreiStaat Thüringen bestehen. Da die Thüringer Verträge der Sächsischen Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STEK1UM UHS INNERN Freistaat SACHSEN Staatsregierung nicht vorliegen, können keine gesicherten Aussagen zu einer Vergleichbarkeit gemacht werden. Frage 2: Wenn ja, welche Leistungen umfasst diese Versicherung? Die sächsischen Landessammelversicherungsverträge betreffen die Unfall- und die Haftpflichtversicherung. Dieser Versicherungsschutz bezieht sich auf jegliches ehrenamtliches Engagement. Er ist jedoch nachrangig, d. h. er greift nur in den Fällen, in denen keine anderweitige Absicherung besteht (mit Ausnahme von privaten UnfallverSicherungen , die der Engagierte für sich persönlich abgeschlossen hat). Träger, bei denen Ehrenamtliche beschäftigt sind, wie Vereine, Verbände, GmbHs, Stiftungen oder Kommunen, sind gehalten, für den vorrangigen Versicherungsschutz der bei ihnen Engagierten zu sorgen. Frage 3: Wenn nein, plant die Staatsregierung eine Ehrenamtsversicherung anzuregen oder auf den Weg zu bringen? Eine zusätzliche Regelung, speziell für das ehrenamtliche Engagement im Bereich der Flüchtlingshilfe, ist nicht erforderlich. Frage 4: Gibt es auf Landes- oder kommunaler Ebene Regelungen oäer Moaelie für den Versicherungsschutz für Flüchtlinge? (bitte einzeln für verschiedene Versicherungsbereiche und ggf. nach Landkreisen und Kommunen aufschlüsseln) Regelungen oder Modelle auf Landesebene zum Unfallversicherungsschutz für Flüchtlinge gibt es nicht. Versicherungsfälle des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nach Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten . Der versicherte Personenkreis umfasst neben Beschäftigten unter andersm auch Schüler während des Besuchs von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder Personen, die im Auftrag der Kommune mit Arbeiten betraut werden. In dieser jeweiligen Eigenschaft z. B. können auch Flüchtlinge unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII fallen. Soweit nach Regelungen und Modellen auf kommunaler Ebene gefragt wird, liegen der Staatsregierung keine Kenntnisse vor. Diese musste sie sich auch nicht aus Anlass der Kleinen Anfrage beschaffen, da gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) die Staatsregierung verpflichtet ist, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer RechenSchafts - und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Seite 2 von 3 STAATSM1N1STBK1UM UBS mmm Freistaat SÄCtiSEN Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, Welche auf kommUnaler Ebene als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsieht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Aufsicht beschränkt sich nach § 111 Abs. 1 SächsGemO darauf, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. Regelungen oder Modelle für den Versicherungsschutz für Flüchtlinge fallen nicht unter die Rechtsaufsieht . Frage 5: Plant