STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE UNKE Drs.-Nr.: 6/303 Thema: Abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.51-14/717 Dresden, Dezember 2014 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sollen Menschen mit 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Altersrente gehen können, frühestens mit 63 Jahren.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch war der Anteil der Personen mit mindestens 45 Beitragsjahren an der Zahl der Neurentnerinnen und Neurentner in Sachsen in den jeweiligen Jahren von 2008 und 2014? Frage 2: Wie viele davon mussten dauerhafte Abschläge in Kauf nehmen, obwohl sie mindestens 45 Beitragsjahre aufzuweisen hatten, aber vor Erreichen der gesetzlichen Renteneintrittsaltersgrenze in Rente gingen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Am 01.07.2014 trat das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) in Kraft. Seitdem können Versicherte, die besonders lange gearbeitet haben, frühestens ab dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in Altersrente gehen, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Auf die Wartezeit werden Beitragszeiten (z.B. aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit, Pflege) und sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosigkeit angerechnet. Damit ist die Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte eher möglich als bisher. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschute Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSIVUMISTERIUTVI FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCUUTZ Freistaat SACHSEN Die Fragestellung zielt darauf ab, wer von der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Altersrente für besonders langjährig Versichertem noch hätte profitieren können, wenn die Neuregelung auch für Bestandsfälle (Rentenzugänge vor dem 01.07.2014) gelten würde. Für die Beantwortung dieser Frage reicht die Kenntnis der erzielten Beitragsjahre allein nicht aus, da auch andere rentenrechtliche Zeiten auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden (siehe oben). Die relevanten Daten liegen nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) nicht vor. Die Standardstatistiken der DRV Bund weisen auch nicht aus, wie viele der Rentenzugänge speziell im Freistaat Sachsen über 45 Beitragsjahre verfügen. Eine entsprechende Sonderauswertung hat die DRV Bund abgelehnt. Daher liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Frage 3: Liegen der Staatsregierung Informationen darüber vor, ob mit Inkrafttreten der Neuregelung für den unter 2. erfragten Personenkreis im Interesse gerechter Gleichbehandlung nachträglich auf dauerhafte Abschläge verzichtet wird? Der Bundesgesetzgeber hat im RV-Leistungsverbesserungsgesetz keine Sonderregelungen für Versicherte getroffen, die eine Altersrente nach dem bis zum 30.06.2014 geltenden Recht vorzeitig in Anspruch genommen haben. Dies bedeutet, dass eine vor dem 01.07.2014 bewilligte und mit Abschlägen behaftete Altersrente trotz der Neuregelung nicht in eine abschlagsfreie Rente umgewandelt werden kann. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2