SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3038 Thema: Kleingärtner - Steuer und Gebühren - Nachfrage Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Im Koalitionspapier von CDU und SPD verpflichten sich die Koalitionäre auf der Seite 80, das Verfahren zur Grundsteuererhebung für Kleingartenanlagen zu vereinfachen. Wann und auf welche Weise wird die Staatsregierung sich dieser Thematik im Sinne der Vereinfachung annehmen? Die Grundsteuer wird für alle Länder einheitlich durch Bundesgesetz geregelt , sodass Sachsen an die derzeit bestehende Rechtslage sowie die diesbezüglich zwischen Bund und Ländern abgestimmten Verwaltungsregelungen gebunden ist. Das im Koalitionsvertrag verankerte Vorhaben, dass man sich weiter für eine Vereinfachung des Grundsteuererhebungsverfahrens für Kleingartenanlagen einsetzt, wird von Sachsen nachdrücklich im Rahmen der laufenden Arbeiten an der Grundsteuerreform mit verfolgt. Belastbare Aussagen zur zeitlichen Realisierung sind nicht möglich, da die Erörterungen allein schon zu den Grundsatzfragen einer Grundsteuerreform sehr kompliziert und langwierig verlaufen. ljSACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/35-S 3191/1/276- 2015/51601 Dresden, .j. November 2015 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "'Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunqen. STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN ~SJtCHsEN Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben in der Finanzministerkonferenz am 25. Juni 2015 die Erwartung geäußert, dass sie mit einer Anwendung des neuen Rechts spätestens ab dem Jahr 2020 rechnen. Frage 2: Das Bundeskleingartengesetz (BKleinG), dem auch das Kleingartenwesen im Freistaat Sachsen unterliegt, regelt im § 3 Abs. 2, dass die Beschaffenheit der Lauben nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein darf. Diese Tatsache findet in der Kommunalgesetzgebung keine ausreichende Beachtung und führt in der Praxis zu falschen steuerrechtlichen Beurteilungen, die in der Folge zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer für Lauben in Kleingartenanlagen führen, welche die oben genannten Anforderungen nach dem Bundeskleingartengesetz erfüllen. Wann und in welcher Form wird die Staatsregierung im Interesse des Kleingartenwesens diesen Widerspruch auflösen? Aus Sicht der Staatsregierung gibt es keinen Widerspruch zwischen den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und der Erhebung von Zweitwohnungssteuern für bestimmte Lauben. § 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG gestattet in anerkannten Kleingartenanlagen grundsätzlich nur solche Gartenlauben, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht dauernd zum Wohnen geeignet sind. Solche Lauben unterliegen grundsätzlich nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht . Für die zweitwohnungssteuerrechtliche Beurteilung ist allerdings, wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage, Drs.-Nr.: 6/2248, ausgeführt wurde, unabhängig von den Regelungen des BKleingG ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. So ist es möglich, dass auch Lauben in anerkannten Kleingartenanlagen tatsächlich so ausgestattet sind, dass sie objektiv zu Wohnzwecken genutzt werden können. Dies gilt insbesondere für nach § 20a Nr. 8 BKleingG dem Bestandsschutz unterliegende Lauben in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Solche Lauben können, weil sie zum Wohnen geeignet sind, grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer erfüllen. Daher kann im Einzelfall eine Zweitwohnungssteuerpflicht für Gartenlauben nicht völlig ausgeschlossen werden. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN ~SACHsEN Der Staatsregierung liegen keine Informationen vor, dass entgegen der geschilderten Rechtslage systematisch Zweitwohnungssteuern für nicht zum Wohnen geeignete Lauben in Kleingartenanlagen erhoben werden. Soweit im Einzelfall für tatsächlich nicht zum Wohnen geeignete Lauben dennoch Zweitwohnungssteuer erhoben werden sollte, stehen den Betroffenen die einschlägigen Rechtsbehelfe und -mittel gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide zur Verfügung. Frage 3: In Art. 3 des Einigungsvertrages, der seinen Niederschlag im § 20a Abs. 8 des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG findet, bleibt die Befugnis des Kleingärtners bestehen, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung , gemeint sind baurechtliche Vorschriften, nicht entgegenstehen. Demnach ist diese gesetzliche Regelung als Bestandsschutzregelung zu verstehen, die aber eine rechtmäßige Wohnnutzung voraussetzt. Wie begründet die Staatsregierung die Erhebung der Zweitwohnungssteuer unter diesem Gesichtspunkt? § 20a Nr. 8 BKleingG ermöglicht es den Inhabern von zum Wohnen geeigneten Lauben lediglich, diese Lauben auch in anerkannten Kleingartenanlagen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG weiterhin zu nutzen. Diese Vorschrift führt jedoch nicht dazu, dass Lauben, die unter diese Bestandsschutzregelung fallen, nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können. Gerade weil diese Lauben zum Wohnen geeignet sind, kann für sie, das Bestehen entsprechender Satzungsregelungen vorausgesetzt, Zweitwohnungssteuer erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2015-11-10T12:37:39+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes