STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 0 I 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3044 Thema: Altersfeststellung/Ciearingverfahrenllnobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien (bitte unterteilt in nichtmedizinische und medizinische Methoden und bitte mit Angabe der Reihenfolge der Anwendung ) erfolgt die Altersfeststellung der UMA und welche Personen (bitte Qualifikation angeben) sind für die Altersfeststellung zuständig? Die Anforderungen an die Altersfeststellung sind seit dem 1. November 2015 in § 42f SGB VIII geregelt. Danach hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen lnobhutnahme der ausländischen Person deren Minderjährigkeit primär durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen. Ist dies nicht möglich, wird die Minderjährigkeit hilfsweise mittels einer sogenannten qualifizierten Inaugenscheinnahme durch das Jugendamt eingeschätzt und festgestellt. Nach der Gesetzesbegründung , die dem Änderungsantrag zugrunde lag, der zu der beschlossenen Gesetzesfassung geführt hat, bedient sich das Jugendamt dabei der Beweismittel, die es nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Im Falle der Inaugenscheinnahme wird der Gesamteindruck gewürdigt, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst. Daneben kann zu einer qualifizierten Inaugenscheinnahme im Sinne der Vorschrift auch gehören, Auskünfte jeder Art einzuholen, Beteiligte anzuhören, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständen oder Zeugen einzuholen sowie Dokumente, Urkunden und Akten beizuziehen. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141 .51-15/649 Dresden, j12November 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und VerbraucherSChutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Welche Person im Jugendamt mit welcher Qualifikation diese Altersfeststellung vornimmt , ist vom Jugendamt in eigener Zuständigkeit festzulegen, da die Aufgabe von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in kommunaler Selbstverwaltung zu erfüllen ist. ln Zweifelsfällen hat das Jugendamt auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung zu veranlassen ; in diesem Fall ist die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethoden und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären . Im Falle einer von Amts wegen zu veranlassenden ärztlichen Untersuchung ist die betroffene Person zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die ärztliche Untersuchung ist mit den schonendsten und soweit möglich zuverlässigsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchzuführen. Frage 2: Wie viele UMA befinden sich aktuell in Sachsen (nur beantworten, wenn nicht schon mit Drucksache 6/2931 beantwortet) und wie viele davon kommen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft? Über die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Ausländer, die aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kommen, liegen der Staatsregierung keine konkreten Angaben vor. Frage 3: Wie viele der sich derzeit in Sachsen aufhaltenden UMA haben Anspruch auf Hilfe gemäß § 6 SGB VIII Abs. 2 (bitte unterteilt in rechtmäßigen Aufenthalt oder Duldung)? Die Frage bezieht sich auf die Gewährung von Leistungen im Anschluss an die lnobhutnahme (Anschlusshilfen- § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Anschlusshilfen umfassen grundsätzlich das gesamte Leistungsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe. Diesbezüglich liegen der Staatsregierung keine Angaben vor. Auch in der gesetzlichen Kinder - und Jugendhilfestatistik gibt es kein speziell in der gewünschten Ausprägung zu erhebendes Merkmal. Die Angaben könnten daher nur durch eine Auswertung der bei den Jugendämtern liegenden Einzelfallakten ermittelt werden. Frage 4: Wie viele nicht unter den § 6 SGB VIII Abs. 2 fallende UMA wurden im Zeitraum 2014 und 2015 zurückgeführt? Die Frage bezieht sich ausschließlich auf nach dem Ausländer- und Asylrecht zu beurteilende Sachverhalte. Diese sind nicht Gegenstand der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik . Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN Frage 5: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Gibt es registrierte UMA, die sich einer Überstellung in die Jugendhilfe entzogen haben und wenn ja wie viele? Dazu liegen der Staatsregierung keine Angaben vor. Gegenstand der Kinder- und Jugendhilfestatistik können grundsätzlich nur UMA sein, die bei den Jugendämtern ankommen . Mit freundlichen Gr.üßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2015-11-12T14:51:59+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes