Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 1 O 03 29 1 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Gerd Lippold, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3052 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Thema: Mitteilungspflichten eines bergbautreibenden Unternehmens nach Bundesberggesetz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „ In einer Pressemitteilung der Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG) vom 15.10.2015 heißt es: „Herr Dr. Joachim Geisler, Vorsitzender der Geschäftsführung der Mitteldeutschen Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG) mit Sitz in Zeitz, ist am 07.10.2015 vom Präsidium des Aufsichtsrates bis auf Weiteres von seinen dienstlichen Aufgaben, Rechten und Pflichten freigestellt worden. Anlass für diesen Schritt ist ein gegen Herrn Dr. Geisler gerichtetes , laufendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... " Verantwortlich für die Pflichten, die nach dem Bundesberggesetz für Bergbautreibende bestehen, sind der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse . Das Bundesberggesetz sieht vor, dass verantwortliche Personen unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen sind. Die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich zu erklären. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Seite 1 von 3 SSACHsEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 38-1053/13/56 Dresden , 1 0. NOV 2015 Zertifikat !ielt 2006 audlt bcrufundfamllJc Hausanschrift : Sächsisches Staatsministerium fü r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstel le: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Das Bundesberggesetz nennt in § 11 Abs. 6 als Grund für das Versagen einer bergrechtlichen Erlaubnis das Vorliegen von Tatsachen, die Annahme rechtfertigen , dass der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Als Grund für die Widerrufung einer Erlaubnis oder Bewilligung nennt § 18 Bundesberggesetz das nachträgliche Eintreten von Tatsachen, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erfüllung der genannten Regelungen des Bundesberggesetzes setzt voraus, dass die zuständige Behörde, im Fall von Bergbau im Freistaat Sachsen das Sächsische Oberbergamt, die erforderlichen Informationen erhält und ihre Kontrollfunktionen ausübt. Das Sächsische Oberbergamt muss somit über Informationen zur Veränderung der Stellung verantwortlicher Personen im Zusammenhang mit in Sachsen beantragter und genehmigter bergbaulicher Tätigkeit verfügen. Ferner muss diese Information im Sächsischen Oberbergamt einer zu aktualisierenden Bewertung unterliegen, inwieweit Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 Bundesberggesetz vorliegen könnten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann und in welcher Form wurde im Zusammenhang mit der Freistellung des Vorsitzenden der Geschäftsführung der MIBRAG der zuständigen Behörde die Veränderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen angezeigt? Die Änderung der Stellung verantwortlicher Personen im Betrieb ist nach § 60 Abs. 2 BBergG unverzüglich anzuzeigen. Die Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG) hat dem zuständigen Sächsischen Oberbergamt mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 mitgeteilt, dass der Vorsitzende der Geschäftsführung Herr Dr. Joachim Geisler weiterhin von seinen Aufgaben und Befugnissen freigestellt ist. Frage 2: Welche Personen wurden gegenüber der zuständigen Behörde anstelle des bisherigen Vorsitzenden der Geschäftsführung als Verantwortliche für die Erfüllung der Pflichten als bergbautreibendes Unternehmen benannt ? Die Geschäftsführer Herr Dr. Bernd-Uwe Haase und Herr Heinz Junge wurden mit der gemeinschaftlichen Leitung des Unternehmens MIBRAG durch den Aufsichtsrat beauftragt . Frage 3: Hat die zuständige Behörde in diesem Zusammenhang mit der Veränderung geprüft, inwieweit Zweifel an der laut § 11 Abs. 6 Bundesberggesetz erforderlichen Zuverlässigkeit der benannten Verantwortlichen bestehen könnten und zu welchem Ergebnis ist sie gelangt? Seite 2 von 3 STAATSMJNJSTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Aufgrund der Presseinformationen wurde eine Prüfung der Zuverlässigkeit des derzeit freigestellten, ehemals vertretungsberechtigten Vorsitzenden der Geschäftsführung eingeleitet. Ein Ergebnis liegt nicht vor. Frage 4: Können sich in Abhängigkeit vom Ausgang von staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen Organe eines bergbautreibenden Unternehmens aus Sicht der Staatsregierung Auswirkungen auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens bzw. seiner Verantwortlichen ergeben? Frage 5: Können sich aus Sicht der Staatsregierung im konkreten Fall Auswirkungen auf den weiteren Prozess zum Verkauf von Teilen des deutschen Vattenfall-Geschäftes ergeben, in dem Gesellschafter der MIBRAG als Bieter auftreten und in dem der MIBRAG eine bedeutende operative Rolle zukäme? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen, weil die angefragten Sachverhalte auf Spekulationen zum Ausgang staatsanwaltlicher Ermittlungen beruhen . Mit freundlichen Grüßen ~g Seite 3 von 3 2015-11-11T10:38:12+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes