l!*'! l Freistaat ag SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) S1AS24-0141.51/7829 Dresden, 2015 November Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3055 Thema: Versuchte Abschiebung aus Rötha am 28.09.2015 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 28.09.2015 suchte die Polizei eine dreiköpfige Familie aus Albanien an ihrem_Wohnort in Rötha auf, um eine Abschiebung derselben zu vollziehen. Dabei wurde laut Berichten einer lokalen NGO die gesamte Wohnung durchsucht, der Toilettenbesuch der minderjährigen Tochter wurde von einer Polizistin begleitet. In der Nacht vom 28. auf den 29.09.2015 wurde die Familie wieder in ihre Unterkunft verbracht. Dabei wurden Pässe und Bargeld einbehalten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann wurde die Familie über die vollziehbare Ausreisepflicht informiert ? Der Asylantrag der Familie wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) vom 27. Mai 2015, zugestellt am 10. Juni 2015, als offensichtlich unbegründet mit einer Ausreisefrist von einer Woche abgelehnt, fvm 24. Juni 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Chemnitz den gegen die Entscheidung des Bundesamtes gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 der VwGO ab. Die Familie war demnach seit 10. Juni 2015 und letztlich mit Ablehnung des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht am 24. Juni'2015 über die vollziehbare Ausreisepflicht informiert. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerlum des Innern Wllhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den StraßenbahnlinienS , 6. 7. 8. 13 Bes ucherparkplätze: Bitte beim Empfang WllhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche Rechtfertigung gibt es für das rohe Auftreten der Polizei im Zuge der versuchten Abschiebung (wahllose Durchsuchung der Wohnung, begleiteter Toilettengang einer Minderjährigen, Anbrüllen der Betroffenen durch Polizeibeamtlnnen ) und welche Konsequenzen wird dieser Einsatz haben? Zur Durchsetzung der angeordneten Abschiebung betraten Polizeibeamte die von der abzuschiebenden Familie genutzten Räume der Gemeinschaftsunterkunft in Rötha. Den Familienmitgliedern wurde die Möglichkeit gegeben, ihre persönlichen Gegenstände zu packen. Durch eine Polizeibeamtin wurden die Mutter und ihr zweijähriges weibliches Kleinkind bis zum Bad begleitet. Dort windelte die Mutter das Kind. kleidete sowohl sich als auch das Kind neu ein und benutzte die Toilette. Zur Durchführung der Abschiebung müssen alle betroffenen Familienangehörigen angetroffen und gemeinsam verbracht werden. Um ein Entfernen sowie sefbst- und/oder fremdgefährdende Handlungen einzelner Familienmitglieder zu verhindern, werden diese polizeilich begleitet. Zur Verhinderung und Unterbindung von vorsätzlichen Verzögerungen musste in diesem Zusammenhang mit den Betroffenen nachdrücklich, jedoch nicht in erhobenen Tonfall kommuniziert werden. Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich die handelnden Polizeibeamten nicht entsprechend ihrer Vorschriften verhalten hätten, so dass kein Anlass für Konseauenzen'besteht . Frage 3: Auf welcher Rechtsgrundlage wurden der Familie Pässe und Bargeld entzogen? Rechtsgrundlage für die Einziehung von Pässen bildet § 15 Abs. 2 Nr. 4 des Asylgesetzes , i. V. m. § 82 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach ist derÄuslander verpflichtet, seinen Pass oder Passereatz vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Der Einzug von Bargeld richtet sich nach § 66 AufenthG. Danach hat der Ausländer u. a. die Kosten der Abschiebung zu tragen. Absatz 5 gestattet die Festsetzung einer Sicherheitsleistung gegenüber dem Kostenschuldner. Wird Bargeld bei der Abschiebung festgestellt, wird nur der über den Freibetrag in Höhe des für einen Monat zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums hinausgehende Betrag eingezogen . Frage 4: Warum wurde die Abschiebung der Familie ausgesetzt und welche BleibePerspektive gibt es für die Betroffenen? Der für den 28. September 2015 gebuchte Flug von Beriin-Tegel nach Tirana wurde von der Fluggesellschaft storniert. Die Familie wurde daher der Bereitschaftspolizei übergeben und in die Gemeinschaftsunterkunft nach Rötha verbracht. Eine Bleibeperspektive für die Betroffenen ergibt sich daraus nicht. Nach Informationen der zuständigen Ausländerbehörde vom 19. Oktober 2015 äußerte die Familie den Wunsch einer schnellen Rückkehr in den Herkunftsstaat, kann jedoch die Ausreise nicht selbst organisieren . Die Zentrale Ausländerbehörde wird in Abstimmung mit der unteren Auslanderbehörde die zeitnahe Rückreise organisieren. Seite 2 von 3 STAATSM11MISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Welche Regelung fiir den Vollzug von Abschiebungen gibt es in Sachsen? (bitte benennen und der Antwort beifügen) Rech^grundlage für den Vollzug der Abschiebung bilden §§ 58 ff AufenthG und die ausführenden Verwaltungsvorschriften dazu. SpezFelle sächilsche Regelunaen'aibtes nichK Mit freu/idlichen Grüßen Markus Ulbi! Seite 3 von 3 2015-11-17T08:35:40+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes