STAATSM IN ISTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBf{AlJCHERSCHlJTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3072 Thema: Pflege-Mindestlohn für zusätzliche Betreuungskräfte im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Für wie viele Betreuungskräfte im Freistaat Sachsen, die in der Pflege arbeiten, gilt der ab dem 1. Oktober 2015 höhere PflegeMindestlohn nach dem die Arbeitgeber in den fünf neuen Bundesländern mindestens 8,65 Euro je Stunde zu zahlen haben? Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Angaben darüber vor, für wie viele Betreuungskräfte im Freistaat Sachsen, die in der Pflege arbeiten, der ab dem 1. Oktober 2015 höhere Pflege-Mindestlohn gilt. Frage 2: Auf welche Artf und Weise wird sichergestellt, dass die Ausweitung des Pflege-Mindestlohns für die Pflegebedürftigen in den stationären Einrichtungen nicht zu Mehrkosten führt, sondern die Gehälter der zusätzlichen Betreuungskräfte vollständig und ausschließlich durch die Pflegekassen bezahlt werden, so Staatssekretär Kari-Josef Laumann, Bundesministerium für Gesundheit? Für die zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 87 b Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) haben die Pflegekassen die Vergütungszuschläge zu tragen. Diese werden zwischen der stationären Pflegeeinrichtung und den Pflegekassen im Rahmen der Verhandlung der Pflegesätze üblicherweise mit verhandelt , jedoch hiervon gesondert vereinbart. Soweit die Vergütung von zusätzlichen Betreuungskräften bisher unterhalb des neuen PflegeMindestlohnes lag, wird eine Anhebung auf den neuen Pflege-Mindestlohn in den aktuellen Verhandlungen der Vergütungszuschläge von den Pflegekassen berücksichtigt. Voraussetzung ist der Nachweis, dass tatsächlich eine Erhöhung der Vergütung der betroffenen zusätzlichen Betreuungskräfte auf den neuen Pflege-Mindestlohn vorliegt und die Höhe des neuen MindestFreistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51-15/660 Dresden, 19- November 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1NlSTER1lJM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Iohns bislang in den Kalkulationen und Anträgen im Rahmen der Verhandlungen der Vergütungszuschläge nicht berücksichtigt wurde. Da die Vergütungszuschläge nach § 87 b SGB XI ausschließlich von den Pflegekassen zu tragen sind, wird die Ausweitung des Pflege-Mindestlohns für die Bewohner der stationären Pflegeeinrichtungen nicht zu Mehrkosten führen. Mehrkosten entsprechen auch nicht dem Interesse der Pflegeeinrichtungen, da höhere Kosten der Bewohner im Wettbewerb mit anderen Pflegeeinrichtungen sich nachteilig auswirken können. Frage 3: Ist im Freistaat Sachsen die mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz des Bundesgesetzgebers veranlasste Verbesserung der Betreuungsrelation von 1 :24 auf 1:20 so eingetreten und wie viele zusätzlichen Betreuungskräfte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtung wurden geschaffen? Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Von der der Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz unterliegenden AOK PLUS konnten auf der Grundlage einer Anfrage der AOK PLUS vom August 2015 und entsprechender Hochrechnungen aufgrund der vereinbarten Personalrelationen folgende Angaben übermittelt werden. Danach verfügten zum 01.10.2015 von 750 vollstationären Pflegeeinrichtungen 716 Einrichtungen (95,5%) und von 282 teilstationären Pflegeeinrichtungen 236 Einrichtungen (83,7%) über eine Vereinbarung nach § 87 b SGB XI mit einer Betreuungsrelation von 1:20: Tabelle 1: Stand der Vereinbarungen nach§ 87 b SGB XI zum 01.10.2015 bei voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Freistaat Sachsen nach Angaben der AOK PLUS· vollstationäre und Einrichtungen Kurzzeitpflegeeinrichtungen der Tagespflege Anzahl gesamt 750 100% 282 100% davon mit • Vereinbarung nach § 87 b SGB XI 716 95,5% 236 83,7% • Betreuungsrelation 1 :20 davon mit • Vereinbarung nach § 87 b SGB XI 6 0,8% 8 2,8% • Betreuungsrelation 1 :24 davon ohne 28 3,7% 38 13,5% • Vereinbarung nach § 87 b SGB XI Aufgrund der Hochrechnung der AOK PLUS auf der Grundlage der abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 87 b SGB XI standen im Verhältnis zur Platzzahl der Pflegeeinrichtungen aufgrund der vereinbarten Betreuungsrelation zum 01.10.2015 den vollstationären Pflegeeinrichtungen 540 zusätzliche Betreuungskräfte in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) mehr zur Verfügung als vor dem lnkrafttreten des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) zum 01.01.2015; bei den teilstationären Pflegeeinrichtungen waren es 62 VZÄ mehr an zusätzlichen Betreuungskräften als vor dem lnkrafttreten des PSG I zum 01.01.2015: Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHlJTZ Tabelle 2: Hochrechnung der zusätzlichen Betreuungskräfte in VZÄ durch die AOK PLUS zum 01.10.2015 • aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 87 b SGB XI und • im Verhältnis zur Platzzahl der Pflegeeinrichtungen aufgrund der vereinbarten Betreuungsrelationen vollstationäre und Einrichtungen Kurzzeitpflegeeinrichtungen der Tagespflege Vor lnkrafttreten PSG 1: • zum 31.12.2014 1.989 VZÄ 124 VZÄ • vereinbarte Betreuungsrelation 1 :24 Nach lnkrafttreten PSG 1: • zum 01.10.2015 2.529 VZÄ 186 VZÄ • vereinbarte Betreuungsrelation 1:24 bzw. 1:20 Differenz + 540 VZÄ + 62VZÄ Frage 4: Wie viele Pflegefachkräfte arbeiten in Freistaat Sachsen? Hierzu wird auf die Anlage 8 (stationär) und 9 (ambulant) der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6/2167, Thema : Situation und Perspektive der Altenpflege im Freistaat Sachsen, verwiesen. Frage 5: Welche Auswirkungen für die Pflegebedürftigen wird die zum 1. Januar 2016 vorgesehene Erhöhung des Pflege-Mindestlohns als absolute Lohnuntergrenze für alle Pflege- und Betreuungskräfte in den neuen Bundesländern auf 9,00 Euro je Stunde haben, der im Übrigen auch für Bereitschaftsdienste sowie für Wegezeiten zwischen mehreren aufzusuchenden Patientinnen und Patienten gelten soll? Die personelle Ausstattung fließt mit in die Ermittlung der Höhe der Pflegesätze der Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI ein. Soweit die Vergütung von Mitarbeitern bisher unterhalb des neuen Pflege-Mindestlohnes lag, wird eine Anhebung auf den neuen Pflege-Mindestlohn in den aktuellen Pflegesatzverhandlungen von den Pflegekassen berücksichtigt. Voraussetzung ist der Nachweis, dass tatsächlich eine Erhöhung der Vergütung der betroffenen Mitarbeiter auf den neuen Pflege-Mindestlohn vorliegt und die Höhe des neuen Pflege-Mindestlohns bislang in den Kalkulationen und Anträgen im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen nicht berücksichtigt wurde. Mit freundlichen Grüßen // J~a.Up~ Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2015-11-19T10:08:16+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes